Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

81.
Jeder Wohnungsinhaber eines bebauten Grundstückes, das
an einer Straße liegt, sür die nach dem Ortsstatut der
hHemeinde Sulzbach vom heutigen Tage die Absuhr des
Hausmülls ersolgt, ist zur Benutzung dieser öffentlichen
Finrichtung verpflichtet. Er hat zu diesem Zwecke an dem
on der Gemeindeverwaltung zu bestimmenden, öffentlich
ekannt zu gebenden Abfuhrtage und zu Beginn der Ab—
uhrzeit den gesamten Hausmüll in hierzu geeigneten Ge—
äßen, wie Ascheneimern mit Deckeln, vor seiner Wohnung
zuf dem Bürgersteig in der Nähe des Bordsteines oder
dort, wo solche nicht vorhanden sind, unmittelbar an der
Abfuhrstraße so hinzustellen, daß der öffentliche Verkehr
richt gestört oder behindert wird.
82.
Die Abfuhr des Hausmuülls darf nur durch die Gemeinde
bzw. dem von dieser Beauftragten, mit Ausweis ver—
ehenen Unternehmer erfsolgen.
83.
AUnter Hausmüll im Sinne dieser Polizeiverordnung ist
der in den Wohnungen und sonstigen Räumen sich an—
sammelnde Unrat zu verstehen, wie Haus- und Hoflehricht,
Asche, Gartenabgänge in kleineren Mengen und die nicht
Juͤssigen Küchenabfälle.
Nicht zum Hausmüll gehören Abfälle und Asche von
Fabriken, Steine, Bauschutt, Gartenabgänge, alte Ge—
schirre und dergleichen. Auch übelriechende Stoffe werden
nicht zur Abfuhr angenommen.
84.
Die Müllbehälter müssen undurchlässig, leicht handlich
und mit einem Deckel versehen sein. In gesülltem Zustand
dürsen sie nur so schwer sein, daß ein Mann sie heben
und in den Absuhrwagen ausschütten kann. Die Behälter
dürfen nicht über den Rand angefüllt werden.
Behälter, die den vorstehend angeführten Anforderungen
nicht entsprechen, werden von dem mit der Ausführung
Beauftragten nicht entleert. Solche Behälter müssen ebhen—
salls wie die entleerten und die zur Entleerung zu spät
auf die Straße gestellten, auch die versehentlich nicht
entleerten Behälter von dem jeweiligen Besitzer alsbald
nach der Durchsahrt des Müllwagens wieder von der
Straße entfernt werden.

8 5.
In denjenigen Straßen, die nicht befahren werden kön—
ien, weil sie keinen Ausgang und zum Wenden des Wagens
nicht die genügende Breite haben, sind die gefüllten Ge—
äße an die Stelle zu bringen, bis zu welcher der Wagen
gelangen kann und dort wieder abzuholen.
86.
Zuwiderhandlungen gegen die Polizeiverordnung werden
mit Geldstrafe bis zu 150,— Fr., an deren Stelle im
Anvermögensfalle eine entsprechende Haftstrafe tritt. be—
traf

8.7.
Diese Polizeiverordnung tritt 83 Tage nach ihrer Ver—
fentlichung im Kreisblatt in Kraft.
Sulzbach (Saar), den 15. Dezember 1932.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister:
Barth.

Genehmigung.
Auf,. Grund des 8 5 Absatz 2 des Gesetzes über die
, vom 11. März 1850, des 8 144 des
esetzes über die allgemeine Landesverwaltung und der
Verordnung vom 1. Juli 1930 zur Abänderung des 85
der Währungsverordnung wird hiermit zu dem im 86
der Polizeiverordnung vom 15. Dezember 1932 betreffend
die Müllabfuhr in der Gemeinde Sulzbach angedrohten
Strafmaß in Höhe von 150 Fr. die Genehmigung erteilt.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. G. G. Knox.
Wird hiermit veröffentlicht.
Sulzbach (Saar). den 18. Januar 1933.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister:
Rarftk

Bekanntmachung.
In Ausführung des 81 Satz 2 der vorstehenden Polizei—
derordnung wird hiermit bis auf weiteres folgendes an—
geordnet:
Für die Müllabsfuhr ist der Ortsteil Sulzbach in 8, der
Ortsteil Altenwald in 2 Bezirke und der Ortsteil 3
eld und Neuweiler je in einen Bezirk eingeteilt vie

Abluhr findet wöchentlich zweimal statt und zwar in
Sulzbach Bezirk 1 Montags und Donnerstags, Bezirk 2
dienstags und Freitags, Bezirk 83 Mittwochs und Sams—
ags; in Altenwald Bezirk J Dienstags und Freitags, in
zezirk 2. Montags und Donnerstags. In Neuweiler und
dühnerseld Mittwochs und Samstags. Die Abfuhr ge—
chieht in der Zeit vom 1. April bis 31. September voͤr
nittags zwischen 7 und 12 Uhr, in der Zeit vom 1.
Atober bis 31. März vormittags zwischen 8 und 2 Uhr.
zn Hühnerseld und Neuweiler von 124 Uhr nachmittass.
Faäͤllt, auf einen der benannten Tage ein Feiertag, so
vird die Absuhr am vorhergehenden Wochentage nach
nittags zwischen 225 Uhr vorgenommen bzw. am darauf—
olgenden Wochentage von 8–212 Uhr.
Sulabach (Saar), den 18. Januar 1933.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister:
Barth

33 Bekanntmachung.
Der, Vorstand der Landwirtschaftlichen Berufsgenossen—
chaft setzt sich ab 1. Januar 1933 aus folgenden Herren
zusammen:
1. Otto Mayer, Oberregierungsrat, Saarbrücken, Schaf⸗
brücke, Vorsitzender,
2. Matthias (gen. Max) Ley, Landwirt, Hangard, Kreis
Ottweiler, stellv. Dender.
3. Emil Schütther, Gutspächter, Saarbrücken 8, Main—
zer Straße 273,
Matthias Niederländer, Landwirt und Bürger—
meister, Ormesheim, Bezirk St. Ingbert,
Johann Werkle, pens. Bergmänn und Landwirt,
Ottweiler, Gäßlingerstraße 53
Franz Pathen, Landwirt, Hilbringen, Kreis Merzig
Saarbrücken. den 7. Jannar 1933.
Der Vorstand:
Mayer,
Oberredierungsrat

4

34

Bekanntmachung
betreffend die Errichtung einer
Telegraphenlinie.
Der Plan über die Errichtung einer unterirdischen Tele
graphenlinie an der Staatsstraße vor dem Postamt Heus—
peiler (Straßenüberquerung) liegt bei dem Postamt in
Heusweiler vom 23. Januar ab vier Wochen aus.
Saarbrücken, den 16. Januar 1933.
Telegraphenbauamt

35 Bekanntmachung
betreffend Erhebung von Bürgersteigkostenbeiträgen für die
Bürgeriteigaanlagge am Geisberg in der Gemeind⸗
Bischmisheim.
Die Gemeindevertretung von Bischmisheim hat in der
Sitzung vom 10. August 1932 auf Grund des Orts—
tatutes vom 17. Februar 1930 die Beiträge auf 50
Prozent der entstandenen Kosten festgesetzt, so daß dem—
nach zu zahlen haben:
die Anlieger der Talseite 80,— Fr. pro laufenden Meter
Straßenfrontlänge,
zdie Anlieger der Bergseite 13,— Fr. pro laufenden Meter
Straßenfrontlänge.
Der Beschluß der Gemeinde mit den zugehörigen Akten
und Kostennachweisung liegt in der Zeit vom 26. Januar
»is 10. Februar 1933 auf Zimmer 12 des Rathauses
ur Einsicht offen.
Einwendungen sind in der Zeit vom 26. Januar bpis
25. Februar 1933 mündlich oder schriftlich bei dem Ge—
neindevorstand (Bürgermeister) anzubringen.
Die Bekanntmachung vom 2. September 1932 wird hier—
nit aufgehoben.
Brebach. den 23. Januar 1933.
Der Bürgermeister:
Loskant.

36 Bekanntmachung.
Die von mir unterm 1. August 1932 verhängte Sperre
der Fahrstraße von der ehemaligen Glashütte zum Bahn—
hofe Quierschied wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben
Quierschied. den 21. Januar 1933.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister:
Sieherin
            
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