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GOAnbgee e üord
Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.
Schriftleitung des 8 Teiles, Druck und Verlag v5
Gebr. Hofer, A.⸗G. Sgarbrücken —Bölklinagen. — Fernsprecher
der Oruckerei Nr. 226 15 (Amt Saarbrüchen).
Nr. 41 Mittwoch,
Gebührensätze für Kraftfahrzeuge uswp. (S. 171). —
Mietpreis Oktober—Dezember (S. 172). — Personen- und
Büterkraftverkehr (S. 172). * Privatfunkempfanasstellen
Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
319 Verfügung
betr. die Festsetzung der Gebühren für die Prüfung von
eraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugführern, sowie für die
Prüfung von Fahrlehrern, Lehrwagen und Lehrmitteln.
Auf Grund des 8 44 der Verordnung über Kraftfahr⸗
zeugverkehr vom 25. April 1928 in der dh Verordnung
bom 31. Mai 1933 abgeänderten Fassung (Amtsblatt 1938,
Z. 237) und des Abschnitts 1X der Verordnung betr. die
Ausbildung von Kraftfahrzeugführern vom 20. 11. 1929
Amtsblatt S. 529) verfügt, der Regierungskommissar für
Deffentliche Arbeiten, was folgt:
Für die Prüfung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug⸗
eereserdrern Lehrwagen und Lehrmitteln stehen
den amtlich anerkannten Sachverständigen unter Ausschluß
von anderen Entschädigungen, insbesondere von Reisekosten,
solgende Gebühren zu: —
A. Für die Vrüfung von Kraftfabrzeugen:
Gebühren⸗
Angabe des Prüfungsgeschäfts satz
FIr.
Für die Typenprüfung
eines Kraftwagens
eines Kraftrades
eines Kleinkraftrades
Für die Prüfung einzelner Kraftfahr⸗
zeuge
l von fabrikneuen Kraftfahrzeugen
für einen Kraftwagen 60
für ein Kraftrad 15
für ein Kleinkraftrad
(Antriebsmaschine) 30
für einen Anhänger 20
von gebrauchten Kraftfahrzeugen
für einen Kraftwagen 90
für ein Kraftrad 70
für ein Kleinkraftrad
(Antriebsmaschine) 50
1* für einen Anhänger 30
Im übrigen gelten folgende Bestimmungen:
a) Bei Thpenprüfungen — Ziffer J — ist es gleichgültig,
ob die Prüfung in einem oder mehreren Prüfungsterminen
erledigt wird.
b) Werden mehrere Kraftfahrzeuge desselben Eigen⸗
besitzers am gleichen Tage, im gleichen Gemeinde- oder
Gutsbezirke geprüft — Ziffer II — so steht dem Sachver⸗
tändigen für jedes geprüfte Kraftfahrzeug der Gebühren⸗
atz nach Ziste⸗ II. T oder 2, zu.
0) Kann die Prüfung eines einzelnen Kraftfahrzeugs —
Ziffer i — ohne Verschulden des Sachverständigen am
jestgesetzten Tage nicht beendet werden, so sind die unter
ziffer II, 1 oder 2, angegebenen Beträge fällig; für die
Fortsetzung einer derart uͤnterbrochenen Prüfung steht dem
Zachverständigen die Hälfte der Gebührensätze nach Ziffer II,
woder 2, zu Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn
Erscheint wöchentlich Mittwochs
Bezugspreisür das Vierteljahr 5.10 It.
Anzeigengebühren:, Die 6mal gespoltene Millimeter-Zeile
oder deren Raum 60 Cts
—*
11. Oktober 1933 59. Jahrg.
FJutalt:
(S. 172). — Viehseuchenpolizeiliche Anordnung (S. 172).
— Gemeinfaßliche Belehrungen (S. 173). — Deffentliches
Anschlagwesen in der Bürgermeisterei Sellerbach (S. 174).
die Prüfung mehrerer Kraftfahrzeuge desselben Eigen—
ümers für einen Tag vereinbart ist und ohne Verschulden
des Sachverständigen am vereinbarten Tage nicht beendet
verden kann.
d) Kann an einem vereinbarten Tage ohne Verschulden
»es Sachverständigen die Prüfung — Ziffer II, 1 oder 2 —
iberhaupt nicht begonnen werden so ist der unter Ziffer II,
loder 2, angegebene Betrag fällig; waren mehrere Kraft—
ahrzeuge zur — angemeldet, so ist der Betrag nur
ür eines dieser Kraftfahrzeuge, und zwar bei Beteiligung
»erschiedener Kraftfahrzeugarten, für ein solches der Art,
ür die die höchste Gebühr festgesetzt ist, fällig.
B. Für die Prüfnung von Kraffahrzeugführern:
Gebührenlatz bei Brü⸗
ung der Führer von
KFrafte, Krafträdern
wagen üb. und Krast⸗
400 ccm wagen bis
Hub⸗ 400 cc m
raum Hubraum
Fre Fr.
Für die erste Prüfung von Führern
Für jede weitere, im gleichen
Prüfungstermin mit demselben
Prüfling abgehaltene Prüfung
für ein Kraftfahrzeug einer
anderen Betriebsart oder Klasse
70
1
40 20
„„Ist, der Prüfling bereits im Besitze der Fahrerlaubnis
ür einen Kraftwagen und sindet die Prüsung zwecks Aus—
dehnung der Fahrerlaubnis gquf ein Kraftfahrzeug einer
anderen Betriebsart oder Klasse statt, so stehen dem Sach⸗
derständigen für diese Ergänzungsprüsung die Gebühren—
ätze nach Ziffer II zu.
C. Für die Prüfung von Fahrlehrern, Lehrwagen
und Lehrmitteln:
Ziffer!
Angabe des Prüfungsgeschäfts
Gebühren⸗
satz
Fr.
Für die erste Prüfung eines Fahrlehrers
für eine bestimmte Betriebsart
Für jede weitere, im gleichen Prüsungs—
termin mit derselben Prüsung abge—
haltene Prüfung für eine andere Re—
triebsart
Für die Prüfung
J. eines Kraftwäagens auf seine Brauch—
barkeit als Lehrwagen
2. jedes weiteren, am gleichen Tage auf
seine Brauchbarkeit als Lehrwagen ge⸗
prüften Kraftwagens desselben Eigen—
zesitzers im gleichen Gemeinde- oder
Buͤtsbezirke
Für die Prüfung der Lehrmittel eines
Ausbildungsunternehmens (ausichließ⸗
lich Lehrwagen)
—II
70
—III
420
50
25
50