des Kreisausschusses gemäß den Bestimmungen der 887
und 8 des Kommunagalabgäbengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21.5 Dezember 1923.
Für die geschuldeten Gebühren haften Grundstückseigen—
ümer und Mieter als Gesamtschuldner.
8 18.
Der Gemeinderat bestimmt jeweils den Zeitraum, in dem
die Ablesung der Wassermesser und Erhebung der Gebüh—
ren für das entnommene Wasser durch den von der Ge—
meinde bestellten Gelderheber erfolgt. Die Gebühren sind
dem Gelderheber sofort zu bezahlen.
819.
Der Verbraucher hat die Bezahlung der Rechnungen,
vozu auch die über etwa angelegte Zuleitungen gehören,
ruch dann innerhalb der von der Wasserwerksverwaltung
festgesetzten Fristen zu leisten, wenn er glaubt, durch die
Rechnungsaufstellung benachteiligt zu werden. Es steht ihm
indessen frei, innerhalb vier Wochen nach Einreichung der
Rechnung Einspruch gegen deren Richtigkeit zu erheben.
Zurch die Einlegung des Einspruches wird die Verpflich—
tung zur Zahlung nicht aufgehoben.
Auf Erfordern der Wasserwerksverwaltung kann der Ver—
zraucher gehalten werden, eine einem vierteljährlichen Min—
destbelrag gleichkommende Sicherheit zu hinterlegen, die
bei Aufhebung des Vertragsverhältnisses in der Schluß—
rechnung zum Ausgleich gebracht wird.
8 20.
In der Regel soll die Zuleitung nur für ein Haus oder
Brundstück benutzt werden, es soll jedoch gestaättet sein,
mehrere getrennte Häuser oder Grundstücke durch eine Zu—
leitung und durch einen Wassermesser zu bedienen, wenn
sie ein zusammenhängendes Eigentum eines und desselben
Besitzers bilden, vder wenn für jedes Haus und iedes
Hrundstück der festgesetzte Mindestbetrag gezahlt wird
8 21.
Durch Unterzeichnung des Anmeldebogens verpflichtet sich
der Abnehmer, das Wasser für sein Haus oder Grundstück
— RDD
Die Verteilüung des Wassergeldes auf die einzelnen Mieter
ist Sache des Hausbesitzers.
Wenn der Verbraucher sein Haus oder Grundstück wäh—
rend der Dauer des Uebereinkommens ohne Innehaltung
der vertragsmäßigen Kündigung veräußert, oder wenn ein
onstiger Besitzwechsel stattfindet, so hat der Verbraucher den
neuen Eigentümer zur Erfüllung aller ihm dem Wasserverk
gegenüber obliegenden Verbindlichkeiten in rechts—
räftiger Form zu verpflichten; er bleibt der Verwaltung
für alle dem Wasserwerk aus Nichterfüllung dieser Be—
timmung etwa erwaächsenden Schäden verantwortlich.
IV. Sonstige Bestimmungen.
8 22.
Falls mehrere Grundstücke oder Häuser durch eine Zu—
leisung und einen Wassermesser bzw, mittels eines Haupt
dentils gespeist werden, ist die Wasserwerksverwaltung be—
cechtigt, das gemeinschaftliche Rohr zu schließen, wenn die
dandkungen eines Beteiligten hierzüů nach diesen Bestim—
mungden Veranlassung geben.
8 283.
Verbraucher, welche den vorstehenden Bestimmungen zu—
widerhandeln, werden von der Wasserwerksverwaltung zu
deren Erfüllung oder Abstellung der Uebelstände mit drei⸗
tägiger Frist aufgesordert. Bleibt die Aufforderung erfolg—
los, so ist die Verwaltung berechtigt, den Wasserzufluß ab—
zusperren. Eine Absperrung kann auch schon erfolgen, wenn
Befahr im Verzuge ist.
Von solchen Verbrauchern, welche die Bestimmungen
viederholt übertreten, käann von der Wasserwerksverwal⸗—
tung die Gestellung einer Sicherheit his zu 150,— Franken
berlangt werden; sie verfällt hei nochmaliger Uebertretung
zu Gunsten der Warserwerkskasse.
8 24.
In allen Fällen, in denen zwischen der Wasserwerks—
»erwaltung und Verbrauchern über die Auslegung dieser
Bestimmungen Meinungsverschiedenheiten entstehen, ent—
deg der Gemeinderat mit Ausschluß des Rechtsweges
endaültiog
8 25.
Der Gemeinde steht jeder Zeit das Recht zu, die vor⸗
stehenden Bedingungen zu ändern. Die Aenderungen wer—
den mit ihrer Veröffentlichung wirksam.
8 26.
Vorstehende Ordnung tritt 8 Tage nach ihrer Veröffent⸗
lichung in Kraft. Mit dem gleichen — tritt das Orts—
tatut betreffend die Gemeindewasserleitung zu Walpers—
sofen vom 19. Zuli 1910 außer Kraft
169 —
Riegelsberg, den 20. Juli 19383.
Der Pürgermeister:
Ahrens.
Nr. K. A. J. 5586.
Genehmigt. Beschluß vom 22. August 1933.
Saarbrücken, den 26. August 1933.
Der Kreisausschuß:
Dr. Vogeler.
Polizeiverordnung
zur Durchführung der Ordnung betreffend die Abgabe von
Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Walpershofen.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und mit Geneh—
nigung des Mitgliedes der Regierungskommission für die
Angelegenheiten des Innern hinsichtlich der Höhe des Straf⸗—
naßes wird für den Umfang der Gemeinde Walpershofen
tachstehende Polizeiverordnung erlassen.
81.
Jedes Grundstück, auf welchem ein zum dauernden Auf—
nthalt von Menschen bestimmtes Gebäude errichtet ist
der errichtet wird, muß, sobald die Straße, an der es
iegt, mit einer Wasserleitung versehen ist, an die Gemeinde—
vasserleitung angeschlossen werden.
82.
Jedes derartige Grundstück muß für sich eine Anschluß—
eifung besitzen. mehrere Grundstücke dürfen an eine Zu—
eitung nicht angeschlossen werden.
Ausgenommen sind nur diejenigen Grundstücke, deren
dage oder Beschaffenheit den Anschluß an die Gemeinde—
vasserleitung nicht ermöglicht.
83.
Die Verpflichtung, den Anschluß an die Gemeindewasser⸗
diiede bewirken, liegt den Eigentümern der Grund—
tücke ob.
3
Zu der Wasserleitungseinrichtung im Innern der Ge—
zäude dürfen nur Röhren aus verzinktem Schmiedeeisen in
ziiner Weite von mindestens 20 Millimeter und als Zapf—
— Absperrhähne nur Niederschraubventile verwendet
verden.
Die Leitungen sind in stetigem Gefälle nach dem Haupt—
ibsperrhahn unter Vermeidung von Luft⸗- und Wasser—
äcken anzulegen, so daß die Leitungen bei Frostwetter voll
tändig entleert werden können.
An den sdem Frost ausgesetzten Stellen müssen die Lei—
ungen ausreichend umhüllt werden.
8 5.
Den von der Gemeinde mit der Revision der inneren
deitungen beauftragten Personen muß jederzeit der Ein—
ritt zu den mit Wasserleitung versehenen Räumen und
Brundstücken gestattet werden.
86.
Der Grundstücksbesitzer hat alle von ihm an der An—
chlußleitung vom Hauptrohre bis zu dem inneren Hauptibsperrhahn
bzw. zuüm Wassermesser wahrgenommenen Feh⸗
er sofort dem Buͤrgermeister oder dem Gemeindevorsteher
inzuzeigen. J
87.
Fahrlässige oder mutwillige Vergeudung des Wassers ist
erboten. Widerrechtliche Entnahme, auch durch Tropfen⸗—
assen der Zapfstellen, Entfernen der Plomben an den
—— R werden auf Grund des Reichsstrafgesetzbuches
verfolot
88.
Während eines Brandes ist jeder an die Wasserleitung
angeschlossene Grundstücksbesitzer verpflichtet, seine Leitung
deñ öffentlichen Löscheinrichtungen unentgeltlich zur Ver—
ügung zu stellen
89.
An den für die Abgabe des Wassers an die Grundstücks
eigentümer von der Gemeinde gelieferten und durch die
Beauftragten der Gemeinde eingebauten Wassermessern dür—
en Veränderungen und Ausbesserungen ebenfalls nur durch
Beauftragte der Gemeinde ausgeführt werden.
Vor dem Wassermesser — in der Richtung nach dem
dauptrohr — und bis zu einer Entfernung von, einem
Neter hinter dem Wassermesser dürfen an der Leitun
ine Veränderungen vorgenommen, insbesondere keine e
zähne und Abaweialeitungen angebracht werden
810.
Zuwiderhandlungen gegen die
rhnung werden, sofern nach den