Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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8 12.
Der Wassermesser darf nur von Beauftragten des Wasser⸗
verkes eingebaut, auch dürfen etwaige Reparaturen und
Veränderungen daran nur durch dessen Vermittelung aus—
geführt werden. Hat das zu versorgende Haus keinen
Vorderkeller, so muß der Wassermesser in einem frostfreien
Raume des Erdgeschosses aufgestellt werden, oder es ist auf
sosten des Abnehmers eine Wassermessergrube nach An—
ordnung der Verwaltung herzustellen von mindestens 1
Meter Länge, 60 Zentimeter Breite und 1 Meter Tiefe
mit genügend starker eiserner Abdeckung, sowie innerer
Schutzdecke. Die Kosten der Instandsetzung krägt das Wasser—
verk in allen durch den gewöhnlichen Verschleiß des Wasser—
messers hervorgerüfenen Fällen, dagegen fallen die Kosten
dem Wasserabnehmer zur Last, wenn die Instandsetzung
durch seine oder seiner Hausgenossen Schuld notwendig
geworden ist.
III. Art des Wasserbezuges.
8 13.
Das Wasser wird, soweit Wassermesser vorhanden sind,
nach Wassermessern abgegeben, auch bei Neubauten. Dem
Verbraucher ist es untersagt, Wasser an dritte Personen,
vorunter jedoch Mieter und andere Nutznießer der betref—
fenden Gebäude oder Grundstücke nicht zu verstehen sind,
ei es auch unentgeltlich, ohne besondere schriftliche Ge—
nehmigung der Wasserwerksverwaltung abzugeben. Eine
Zuwiderhaändlung gegen diese Bestimmung berechtigt die
etztere zur sofortigen Sperrung des Wasserzuflusses.
814.
Die Bestimmung der Durchgangsweiten der bei den ein—
zelnen Abnehmern zur Verwendung gelangenden Wasser—
nesser liegt allein der Wasserwerksverwaltung ob.
8 15.
Wird ein Wassermesser schadhaft und zeigt er einen
unverhältnismäßig geringen oder gar keinen Wasserver—
zrauch an, so ist der Wasserverbrauch nach dem Durchschnitt
der vorhergehenden oder nachfolgenden Zeit festzusetzen,
oorausgesetzt, daß nicht Umstände vorliegen, welche der
Wasserwerksverwaltung eine anderweitige Berechnung als
geboten erscheinen lassen.

8 16.
Jeder Wassermesser muß vor dem Gebrauche geprüft
werden, wenn der Verbraucher es wünscht. Er gilt als hin—
reichend genau, wenn die Differenz zwischen dem wirk—
lichen Durchfluß und den Angaben des Wassermessers bei
allen Durchlaufmengen vom Maximaldurchlauf bis 1/10 der⸗
selben herab nicht mehr als 4 Prozent beträgt.
Ergeben sich Zweifel über die Richtigkeit der Angaben
des Wassermessers, so wird er auf Antrag des Verbrauchers
auf der Prüfstation des Wasserwerkes geprüft und darnach
die Angabe des Wassermessers berichtigt. Das Resultat
dieser Prüfung ist für die Wasserwerksverwaltung wie für
den Verbraucher maßgebend.
Ergibt sich bei der Prüfung eine größere als die im
Absatz 1 bezeichnete Ungenauigkeit, so wird das durch den
Wassermesser zuviel angezeigte Wasser dem Verbraucher in
Abzug gebracht, und ebenso auch das zu wenig angegebene
nachträglich berechnet. In diesem Falle trägt das Wasser—
werk die Kosten der Wassermesserprüfung. Ergibt die Prü—
fung die Richtigkeit des Wassermessers, so trägt die Kosten,
ofern die Prüfung von dem Verbraucher beantragt worden
st, der letztere. Die Gebühren für Ausbau, Prüfung und
Wiedereinbau des Wassermessers betragen bei Wassermes—
ern bis 20 Millimeter lichte Weite 20,— Fr., bei solchen
iber 20 Millimeter lichte Weite 30,— Franken
817.
Die Gebühr für die Entnahme des Wassers unterliegt
der Festsetzung des Gemeinderates und der Genehmigung
des Kreisausschusses gemäß den Bestimmungen der 88 7
und 8 des Kommunalabgäbengesetzes in der Fassung der
Bbekanntmachung vom 215 Dezember 1923.
Für die geschuldeten Gebühren haften Grundstückseigen—
tümer und Mieter als Gesamtschuldner.
8 18.
Der Gemeinderat bestimmt jeweils den Zeitraum, in dem
die Ablesung der Wassermesser und Erhebung der Gebüh—
cen für das entnommene Wasser durch den von der Ge—
meinde bestellten Gelderheber erfolgt. Die Gebühren sind
dem Gelderheber sofort zu bezahlen.
819.
Der Verbraucher hat die Bezahlung der Rechnungen,
wozu auch die über etwa angelegte Zuleitungen gehören,
auch dann innerhalb der von der Wasserwerksverwaltung
estgesetzten Fristen zu leisten, wenn er glaubt, durch die
Rechnungsaufstellung benachteiligt zu werden. Es steht ihm
ndessen frei innerhalb vier Wochen nach Einreichung der

Rechnung Einspruch gegen deren Richtigkeit zu erheben.
Durch die Einlegung des Einspruches wird die Verpflich—
ung zur Zahlung nicht aufgehoben.
Auf Erfordern der Wasserwerksverwaltung kann der Ver—
»raucher gehalten werden, eine einem vierteljährlichen Min—
destbetrag gleichkommende Sicherheit zu hinterlegen, die
zei Aufhebung des Vertragsverhältnisses in der Schluß—
rechnung zum Ausgleich gebracht wird.
8 20.
In der Regel soll die Zuleitung nur für ein Haus oder
Brundstück benutzt werden, es soll jedoch gestattet sein,
nehrere getrennte Häuser oder Grundstücke durch eine Zu—
eitung und durch einen Wassermesser zu bedienen, wenn
ie ein zusammenhängendes Eigentum eines und desselben
Besitzers bilden, oder wenn für jedes Haus und jedes
Brundstück der festgesetzte Mindestbetrag gezahlt wird
8 21.
Durch Unterzeichnung des Anmeldebogens verpflichtet sich
der Abnehmer, das Wasser für sein Haus oder Grundstück
uinter den hier verzeichneten Bedingungen zu entnehmen.
Die Verteilung des Wassergeldes auf die einzelnen Mieter
st Sache des Hausbesitzers.
Wenn der Verbraucher sein Haus oder Grundstück wäh—
rend der Dauer des Uebereinkommens ohne Innehaltung
der vertragsmäßigen Kündigung veräußert, oder wenn ein
onstiger Besitzwechsel stattfindet, so hat der Verbraucher den
reuen Eigentümer zur Erfüllung aller ihm dem Wasser—
verk gegenüber obliegenden Verbindlichkeiten in rechts—
räftiger Form zu verpflichten; er bleibt der Verwaltung
ür alle dem Wasserwerk aus Nichterfüllung dieser Be—
timmung etwa erwachsenden Schäden verantwortlich.
IV. Sonstige VBestimmungen.
822.
Falls mehrere Grundstücke oder Häuser durch eine Zu—
eitung und einen Wassermesser bzw. mittels eines Haupt—
zentils gespeist werden, ist die Wasserwerksverwaltung be—
techtigt, das gemeinschaftliche Rohr zu schließen, wenn die
dandlungen eines Beteiligten hierzu nach diesen Bestim—
nungen Veranlassung geben.
8 23.
Verbraucher, welche den vorstehenden Bestimmungen zu—
viderhandeln, werden von der Wasserwerksverwaltung zu
deren Erfüllung oder Abstellung der Uebelstände mit drei—
ägiger Frist aufgefordert. Bleibt die Aufforderung erfolg—
os, so ist die Verwaltung berechtigt, den Wasserzufluß ab—
usperren. Eine Absperrung kann auch schon erfolgen, wenn
sefahr im Verzuge ist.
Von solchen Verbrauchern, welche die Bestimmungen
viederholt übertreten, kann von der Wasserwerksverwal⸗—
ung die Gestellung einer Sicherheit bis zu 150,— Franken
zerlangt werden; sie verfällt bei nochmaliger Uebertretung
zu Gunsten der Wasserwerkskasse.
8 24.
In allen Fällen, in denen zwischen der Wasserwerks—
zerwaltung und Verbrauchern über die Auslegung dieser
Bestimmungen Meinungsverschiedenheiten entstehen, ent—
g — der Gemeinderat mit Ausschluß des Rechtsweges
ndaültig.

8 25.
Der Gemeinde steht jeder Zeit das Recht zu, die vor—
tehenden Bedingungen zu ändern. Die Aenderungen wer—
den mit ihrer Veröffentlichung wirksam.
8 26.
Vorstehende Ordnung tritt 3 Tage nach ihrer enn
lichung in Kraft. Mit dem gleichen ie tritt das Orts—
tatut betreffend die Gemeindewasserleitung zu Hilschbach
yom 9. Mai 1911 außer Kraft.
Riegelsberg, den 6. Juli 1933.
Der Bürgermeister:
Ahrens

Nr. K. A. J. 53352.
Genehmigt. Beschluß vom 22. August 1933.
Saarbrücken, den 26. August 1933.
Der Kreisausschuß:
Dr. Vogeler.

Polizeiverordnung
zur Durchführung der Ordnung betreffend die Abgabe von
Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Hilschbach.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und, mit Geneh—
nigung des Mitgliedes der Regierungskommission für die
Tnaelegenheiten des Innern hinsichtlich der Höhe des Straf—
            
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