8 1.
Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, die insolge
zehördlicher Maßnahmen außerhalb des Sagargebietes zu
inem unter dem Erzeugervpreis liegenden Preis erworben
vurden. ist verboten
8 2.
Welche Tabakerzeugnisse unter das Verbot des 8 1allen,
estimmt die Direktion für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Vor ihrer Entscheidung soll sie Sachverständige hören.
Gegen diese Entscheidung ist binnen einer Frist von
14 Taͤgen die Beschwerde an das Mitglied der Regierungs—
ommisffion für wirtschaftliche Angelegenheiten zulässig, des⸗—
en Entscheidung endgültig ah
Wer Tabakerzeugnisse der im 81 genannten Art in
den Verkehr bringt, wird mit Geldstrafe bis zu 10000
Franken bestraft. Daneben ist aus, Einziehung der ver—
otswidrig in den Verkehr agebrachten' Erzeugnisse zu er—
ennen.
8 4.
Auf Einziehung der im Verkehr betroffenen Tabakerzeug—
nisse der im8 1 genannten Art kann erkannt werden,
zleichgültig, wem die Gegenstände gehören und ob gegen
ꝛine bestimmte Person ein Strafverfahren eingeleitet wird.
85.
Die Beschlagnahme der gemäß 88 3 und 4 der Ein—
ziiehung unterliegenden Erzeugnisse erfolgt durch die Steuer—
derwaltung, sosern die Erzengnisse nicht nach den Vor—
schriften des Tabaksteuergesetzes vom 12. September 1919
vgl. Verordnung vom 15 Dezember 1920. Amtsblatt Seite
33. Nr. 249 versteuert sind 6
Das Mitglied der Regierungskommission für Finanzen
uind wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, Aus—
führungs— und Uebergangsvorschriften zu dieser Verordnung
zu erlassen
87.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffent—
nrs im Verordnungsblatt der Regierungskommission in
raft.
Saarbrücken, den 18. Januar 1933.
Im Namen der Regierungskommission:
Der Präsident:
gez. G. G. Knor.
28 Ausführungs⸗ und Uebergangsbestimmungen
zur Verordnung betreffend Verkanf von Tabakerzengnissen.
Auf Grund 8 6 der Verordnung betreffend Verkauf von
Tabakerzeugnissen vom 18. Januar 1933 (Amtsblatt Seite
18) wird bestimmt:
Artikel J.
Die Steuerverwaltung hat die Besugnis, die Wieder—
ausfuhr eingeführter, noch nicht in Verkehr gesetzter Tabak—
rzeugnisse anzuordnen, sosern diese Erzeugnisse nach der
zemäß 82 ergangenen Entscheidung vom Uebergang in
den Verkehr ausgeschlossen sind. Die Steuerverwaltung
hat die Befugnis, auf Antrag der Beteiligten die Vernich—
ung solcher Tabakerzeugnisse anzuordnen.
Artikel II.
Die unter die Verordnung fallenden Tabakerzeugnisse,
oweit sie beim Inkrafttreten der Verordnung bereits im
Lerkehr sind, dürfen bis 830. Juni 1933 noch verkauft
verden.
Saarbrücken, den 18. Januar 1933.
Das Mitglied der Regierungskommission
ür wirtschaftliche Angelegenheiten:
gez. J. Morize
29
Verfügung.
Auf Grund 8 2 der Verordnung betreffend Verkauf von
Tabakerzeugnissen vom 18. Januar 1933 (Amtsblatt Seite
18) wird verfügt:
Das Inverkehrbringen von Tabakwaren, die außerhalb
des Saargebietes als Schmuggelware beschlagnahmt und
behördlich zu Preisen versteigert wurden, die unter den
Erzeugervreisen liegen, ist verboten.
In Zweiselsfällen trifft die Direktion für wirtschaftliche
Angelegenheiten die Entscheidung.
Saarbrücken. den 20. Januar 1933.
die Direktion für Wirtschaftliche
Angelegenheiten:
22655RJr
310
Ernennung.
Durch Urkunde des Herrn Präsidenten der Regierungs—
'ommission ist der bisherige Assistent am deee In⸗
titut „Robert Koch“ in Berlin, Dr. med. Horst Friedel,
nit Wirkung vom 1. Januar 1933 an zum Medizinalrat
As Direktor des Medizinaluntersuchungsamtes für das
Saargebiet ernannt worden.
Saarbrücken, den 14. Januar 1933.
Der Direktor
der Abteilung Volkswohlfahrt:
gez. Dr. Obé.
—D—
Bekanntmachungen anderer Behörden.
31 J. Nachtrag
zum ODrisstatut und zur Gebührenordnung, betreffend die
Erhebung von Gebühren für den Anschluß an die Straßen⸗
kanäle und die Venntzung der Entwässerungsanulage der
Gemeinde Friedrichssthal vom 21. August 1931.
Auf Grund des 8 11 der Landgemeindeordnung für die
Rheinprovinz vom 23. Juli 18458 und der 88 1, 4,7
uind 8 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893
n der Fassung der Bekanntmachung der Regierungskom—
nission des Saargebietes vom 21. Dezember 1923 sowie
uuf Grund des Artikelsel, Absatz 2, der Notverordnung
der Regierungskommission des Saaärgebietes, betreffend die
Finanzen der Gemeinden und Gemeindeverbände vom 23.
März 1932 wird, nachdem die Gemeindevertretung es in
»er Sitzung vom 5. Dezember 1932 abgelehnt hat, sol—
—8 Nachtrag zum Ortsstatut vom 21. August 1931
erlassen:
8 1 Absatz 2 und 3 des Ortsstatuts vom 21. August 1931
erhält folgende Fassung:
Die einmalige Anschlußgebühr beträgt 50,— Franken
und wird nur bei solchen Anschlüssen erhoben, die nach
dem 16. September 1931 (Inkrafttreten des Ortsstatuts
oom 21. August 1931) hergestellt wurden. Die Kosten für
den Anschluß vom Hauptkanal an das Haus hat der Eigen—
ümer zu tragen.
Als Benutzungsgebühren werden jährlich erhoben:
Für jeden Quadratmeter bebaute Fläche
J. bei 1 ⸗stöckigen Bauten jährlich 0,40 Fr.
J. 1 124 1 1 2 9,70 2
z. 2 2 9 9,80 2
4. 1 21/ 6 1,19 1
5. „ 3 1208,
6. — 1 1,50 o
Gebäude, die wohnlich oder wirtischaftlich nicht benutzt
ind oder solche, die keinen Kanalanschluß haben, sind
hiervon ausgenommen. Kniestock- und Dachgeschoßwohnungen
ollen als halbe Stockwerke, ausgebaute Mansarden mit
dolländerdach als ganze Stockwerke berechnet werden. Keller
vohnungen bleiben gebührenfrei.
Friedrichsthal (Saar), den 13. Dezember 1932.
Der Bürgermeister
gez. Kondruhn
*
V. S4—
K. A. J. Nr. 8487.
Genehmigt. Beschluß vom 29. Dezember 1932
Saarbrücken. den 31. Dezember 1932.
Der Kreisausschuß:
gez. Dr. Vogeler.
Nachtrag bringe ich hiermit zur öffent
Saar), den 13. Januar 1933. —
Der Bürgermeister:
Hondruhn.
sQ.6G
Vorstehenden
ichen Kenntnis.
Friedrichsthal
z2 Polizeiverordnung
betreffend die Müllabfuhr in der Gemeinde Sulzbach.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 in Verbindung
mit der Verordnung der Regierungskommission betreffend
die Festsetzung von Geldstrafen vom 1. Juli 1930 und mit
Benehmigung des Mitgliedes der Regierungskommission für
die Angelegenheiten des Innern hinsichtlich der Höhe des
Strafmäßes, sowie im Anschluß an das Ortsstatut, be—
reffend die Abfuhr des Hausmülls in der Gemeinde Sulz⸗
»ach vom 15. Dezember 1932, wird für die Gemeinde
Xrzshach fosponne Rolizeinorordnuno orsosson