Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Nr. K. A. J. 5638.
Genehmigt. Basiun vom 22. August 1933.
Saarbrücken, den 24. August 19838
Der Kreisqusschuß:
nez. Dr. Bogeler.

293 Drtssatzung
betreffend die Regelung des öffentlichen Anschlagwesens
in der Gemeinde Holz. IJ
Auf Grund des 8 11 der Landgemeindeordnung für die
Rheinprovinz vom 3. Jult 1845 in Verbindung mit Ar—
tikel 4 des Gemeindeverfassungsgesetzes vvom 15. Mai 1856
und des Beschlusses der Gemeindevertretung von Holz
yom 17. Juli 1933 wird solgende Ortssatzung erlassen:
8 1.
Das Recht, Plakate und sonstige Ankündigungsmittel an
en öffentlichen Anschlagstellen (Säulen, Tafeln usw.) an—
ubringen, steht allein der demeinde zu.
Dieses Recht kann gegen angemessene Pachtzahlung an
einen Privatunternehmer eree werden.
Die besonderen Anweisungen für das Ankleben der Pla⸗
late usw. erläßt der sewens Bürgermeister.
Diese Ortssatzung tritt nach erfolgter Genehmigung durch
den Kreisausschuß mit dem Tage ihrer Veröffentlichung
im Amtlichen Anzeiger der Bürgermeistereien Sellerbach
und Heusweiler in Kraft.
Heusweiler, den 17. Juli 1933.
Der Bürgermeister:
gez. Mayer.
Nr. K. A. J. 5688.
Genehmigt. Beschluß vom 22. August 1933.
Saarbrücken, den 24. August 1933. V
Der Kreisausschuß:
gez. Dr. Vogeler.

294 Orkssatzung U
betreffend die Regelung des öffentlichen Anschlagwesens
in der Gemrinde Eiweiler.
Auf Grund des 8 11 der Landgemeindeordnung für die
ne vom 3. Juli 1845 in Verbindung mit Ar—
ikel 4 des Gemeindeverfassungsgeseßzes vom 158. Mal 1886
und des Beschlusses der Gemeindevertretung von Eiweiler
»om 12. Juli 1933 wird folgende Ortssatzung erlassen:
A
Das Recht, Plakate und sonstige Ankündigungsmittel an
den öffentlichen Anschlagstellen (Säulen, Tafeln usw.) an—
zubringen, steht allein der sergeinde zu.
Dieses Recht kann gegen angemessene Pachtzahlung an
inen Privatunternehmer 33 werden.
Die besonderen Anweisungen für das Ankleben der Pla—
'ate usw. erläßt der jeweia Bürgermeister.
Diese Ortssatzung tritt nach erfolgter Genehmigung durch
den Kreisausschuß mit dem Tage' ihrer Veröffentlichung
im Amtlichen Anzeiger der Bürgermeiftereien Sellerbad
uind Heusweiler in Kraft.
Heusweiler, den 12. JZuli 1933.
Der Bürgermeister:
gez. Maher.

Nr. R. A. J. 5638.
Genehmigt. Beschluß vom 22. August 1933.
Saarbrücken, den 24. Augaust 1933.
Der Kreisausschuß:
dez. Dt. Vogelér.

295 Ortssatzung
betreffend die Regelung des öjffentlichen Anschlagwesens
in der Gemeinde Wahlschied.
Auf Grund des 8 11 der Landgemeindeordnung für die
Rheinprovinz vom 8. Juli 1845 in Verbindung mit Ar—
tilel 4 des Gemeindeverfassungsgefehes vom 13. Mai 1636
und des Beschlusses der Gemeindevertretung von Wahlschied
oom 18. Juli 1933 wird folgende Ortssaßung erlaffen?
8 1.
Das Recht, Plakate und sonstige Ankündigungsmittel an
den öffentlichen Anschlagstellen (Säulen, Tafeln uswe an—
uhringen, steht allein der Gemeinde u

8 2. ——
Dieses Recht kann gegen angemessene Pachtzahlung an
rinen Privatunternehmer vrrygchtet werden.
Die besonderen Anweisungen ur das Ankleben der Pla—
kate usw. erläßt der seweinie Buͤrgermeister.
Diest Ortssatzung tritt nach erfolgter Genehmigung durch
hden Kreisgusschuß mit dem Tage ihrer Verösfentlichung
in Amtlichen Anzeiger der Bürgermeistereien Sellerbach
ind Heusweiler in Kraft.
Heusweiler, den 18. Juli 19383.
Der Bürgermeister:
gez. Maher.

Nr. 1. A. IJ. 5638.
Genehmigt. Beschluß vom 28. August 1933.
Saarbrücken, den 24. August 19383.
Der Kreisausschuß:
gez. Dr. Vogeler.

296 Polizeiverordnung
über das öfsentliche Anschlagwesen in den Gemeinden
Dilsburg, Holz, Eiweiler und Wahlschied.
Auf, Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 in Verbindung
mnit 811 der Verordnung der Regierungskommission vom
1. Juli 1930, Regierungs⸗Amtsblätt Nr. 350, betreffend
Abänderung des 55 der Währungsverordnung vom 16.
Mai 1923, wird hiermit für den Bezirk der Gemeinden
Dilsburg, Holz, Eiweiler und Wahlschied solgende Polizei
erordnung erlassen:

8 1.
Oeffentliche Anzeigen, Aufrufe und Bekanntmachungen,
die von öffentlichen Straßen und Plätzen sichtbar sind,
dürsen nur an den zu diesem Zwecke von der Gemeinde
erwaltung bestimmten Vorrichtungen (Anschlagsäulen. Ta—
eln usw.) angebracht werdcee
Grundstückseigentümern und Mietern steht es frei, An—
zeigen, die lediglich ihr eigenes Interesse bebdreffen, an
hren Grundstücken oder Mietsräumen anzubringen, soweit
slse in vder auf den Grunditheen ein Gewerbe betreiben
Die Bestimmungen des 81 finden keine Anwendung auf
die Bekanntmachungen, Erlafse und Anzeigen öffentlicher
Behörden sowie das Aushängen von Werbeplakaten in
Zchaufenstern, das im Rahmen der geltenden gesetzlichen
Bestimmungen allgemein zulässig ist.
Desgleichen sindet 3.1 keine Anwendung auf das An—
ringen von ständigen Empfehlungsschildern aus festen Stof⸗
en, wie Metall, Stein, Holz, Glas usw. von Juschriften
ind Empfehlungen unmittelbar an den Grundstücken durch
Malerei, Aetzerei oder dergleichen Arbeit, sowie von tete
zraphischen Nachrichten und von Nachrichten des Börsen⸗
ind Handelsverkehrs an bestimmten Anschlagstafeln oder
ästen, auch wenn die Anzeigen oder Empsehlungen nicht
der nicht nur das persönliche Interesse des Grundbesitzets
zder Mieters betreffen.

84.
Von der äsfentlichen Straße aus sichtbare Anzeitgen
»der sonstige Ankündigungsmittel, durch welche auf öffente⸗
iche Schaustellungen jeder Art (Theater, Lichtspiele,
Barietes, Schaubuden ussp) aufmerksam hemacht wird, dür—
en, einerlei ob innerhalb oder außerhalb der geschlofsenen
Irtschaften, Abbildungen von Verbrechen, Gewalttätigkeiten,
Anglücksfällen und sonstigen schreckenerregenden Dingen
'pwie sittlich anstößige Dinhe gicht enthalten.
Soweit nicht schärfere Strafbestimmungen Anwendung
inden, wird mit Geldstrafe bis zu 40 Franken, im Unver
nögensfalle mit entsprechender Haft bestraft:
a) wer den Bestimmungen dieser Volizeiverordnung zu⸗
widerhandelt,
b) wer die Anschlagsvorrichtungen oder die Anschläge
daran beschädigt oder Peschmutt.
Diese Polizeiverordnung tritt am dritten Tag nach Ab⸗
auf desjenigen Tages in Kraft, an welchem das ihre Ver⸗—
ündigung enthaltende Kreisblatt ausgegeben worden ist
Heusweiler, den 1. Eeptember 1033
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister:
Manher.

Saarbrücken, den 6. September 1933
Der Landrat: De Podeler
            
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