Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

acorbrcker Kreisblott
Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.

Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.

Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles, Druck und Berlag von
Sebr. Hoser A.⸗G., Sgarbrücken —Bölklingen. — Fernsprecher
der Druckerei Rr. 226 15 (Amt Saarbrücken).

Erscheint wöchentlich Mittwochs

Bezugspreis für das Vierteliahr 540,Ft.
Anzeigengebühren: Die Gmal gespaltene Millimeter⸗Zeile
oder deren Raum 60 Ets

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Nr. 8sßWwittwoch,

6. September 1933 59. Jahrg.

Juha lt:

Viehseuchenpolizeiliche Anordnungen (S. 153). — Orts⸗
atzung betreffend die Regelung des öfsentlichen Anschlag—
vesens in der Gemeinde Dilsburg (S. 153); — in der
Bemeinde Holz (154; — in der Gemeinde Eiweiler

Bekanntmachungen des Landratsamtes.
290 Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Zum Schutze gegen die in dem Viehbestande des
Viehhofes der Röchling'schen Hütte in Völklingen fest⸗
gestellte Maul- und Klauenseuche wird auf Grund der
38 17 ff. des Reichs-Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909
R.G.Bl. 1909, S. 519 'und der 88 154-176 der Aus⸗
ührungsvorschriften des Bundesrates zum Viehseuchen—
gesetze vom 7. Dezember 1911 (R.G.Bl. 1912, S. , —
der viehseuchenpolizeilichen Anordnung des preußischen
Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten vom
Mai 1912 Geilage zu Stück 105 des Reichs- und
Staatsanzeigers) — mit Ermächtigung des Mitgliedes der
Regierungskommission des Saargebietes für die Angelegen—
heiten der Landwirtschaft folgendes bestimmt.
81.
Die Gemeinde Völklingen bildet einen Sperrbezirk mit
den aus den 88 6, 8 und 9 der obengenannten Ausfüh—
rungsvorschriften — viehseuchenpolizeiliche Anordnung des
preuͤßischen Ministers für Landwirtschaft, Domänen und
Forssen vom 1. Mai 1912 — sich ergebenden Wirkungen.
82.
An den Haupteingängen des Sperrbezirkes hat die
Polizeiverwaltung Tafeln mit der deutlichen und halt—
baren Aufschrift“ „Maul- und Klauenseuche! Ein- und
Ausfuhr, sowie Durchtreiben von Klauenbdieh und Durchfahren
mit Wiederkäuergespannen verboten mit der Ausnahme
daß Rindviehgespanne nicht verseuchter Gehöfte zu Feld—
arbeiten innerhalb der Gemarkung der Gemeinde Völklingen
benutzt werden dürfen!“ leicht sichtbar anzubringen.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen
werden auf Grund der 88 74 und 76 des Reichsvieh—
saeneeseßes vom 26. Juni 1909 (R.G.Bl. Seite 519 ff.)
estraft.
Wegen der weiteren auch in diesem Falle geltenden Vor⸗—
schriften wird auf Ziffer 55 des Kreisblattes Nr. 7 vom
15. 2. 1933 hingewiesen.
Saarbrücken. den 29. August 1933.
Der Landrat.
J. V: Dr. Lorscheider.

291 Viehsenchenpolizeiliche Anorduung.
Zum Schutze gegen die in den Viehbeständen des Land⸗
wirtes Josef Fey uünd des Paul Herber in Lauterbach fest⸗
gestellte Maul- und Klauenseuche wird auf Grund der
83ff des Reichs-Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909
R.G. Bl. 1909, S. 5319 und der 88 154-176 der Aus⸗
sührungsvorschriften des Bundesrätes zum Viehseuchen—
gesetze vom 7. Dezember 1911 (R. G. Bl. 1912, S. 9, -
der viehseuchenpolizeilichen Anordnung des preußischen
Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten vom
Main 1912 Geilage zu Stück 105 des Reichs- und
Ztaatsanzeigers) — mit Ermächtigung des Mitgliedes der
Regierungskommission des Saargebietes für die Angelegen⸗
deiten der Landwirtschaft foldendes bestimmt.

S. 154); — in der Gemeinde Wahlschied (S. 154); —
Polizeiverordnung über das öffentliche Anschlagwesen in den
Bemeinden Dilsburg, Holz, Eiweiler und Wablschied

8 1.
Die Gemeinde Lauterbach bildet einen Sperrbezirk mit
den aus den 88 6, 8 und 9 der obengenannten Ausfüh—
rungsvorschriften — viehseuchenpolizeiliche Anordnung des
breuͤßischen Ministers für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten vom 1. Mai 1912 — sich ergebenden Wirkungen
82.
An den Haupteingängen des Sperrbezirkes hat die
Polizeiverwallung Tafeln mit der deutlichen und halt⸗
Faren Aufschrift“ „Maul- und Klauenseuche! Ein- und
Ausfuhr, sowie Durchtreiben von Klauenvieh und Durchfahren
nit Wiederkäuergespannen verboten mit der Ausnahme,
daß Rindviehgespanne der nicht, verseuchten und nicht
inier Beobachtung gestellten Gehöfte zu Feldarbeiten
nnerhalb der Gemarkung der Gemeinde Lauterbach be—
iutzt werden dürfen!“ leicht sichtbar anzubringen.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen
verden auf Grund der88 74 und 76 des Reichspieh-—
 Ta pom 26. Juni 1909 (R.G. Bl. Seite 519 ff.)
estraft.
Wegen der weiteren auch in diesem Falle geltenden Vor—
chriften wird auf Ziffer 55 des Kreisblattes Nr. 7 vom
5. 2. 1933 hingewiesen.
Saarbrücken, den 29. August 1833.
Der Landrat.
J. V.: Dr. Lorscheider.

Bekanntmachungen anderer Behörden.
292 ODrtissatzung
betreffend die Regelung des öffenthichen Anschlagrvesens
in der Gemeinde Dilsburg.
Auf Grund des 8 11 der Landgemeindeordnung für die
Rheinprovinz vom 3. Juli 1845 in Verbindung mit Ar⸗
ie 4 des Gemeindeverstassungsgeseßes vom 15. Mai 1856
uind des Beschlusses der Gemeindevertretung von Dilsburg
om 29. MNa 1933 wird folgende Ortssatzung erlassen:
81.
Das Recht, Plakate und sonstige Ankündigungsmittel an
den öffentlichen Anschlagstellen Säulen, Tafeln usw.) an—
zübringen, steht allein der Gemeinde zu.
82.
Dieses Recht kann gegen angemessene Pachtzahlung an
einen Privatunternehmer verpachtet werden.
83.
Die besonderen Anweisungen für das Ankleben der Pla—
zate ufsw. erläht der jeweilige Bürgermeister.
8 41.
Diese Ortssatzung tritt nach ersolgter Genehmigung durch
den Kreisausschuß mit dem Tage ihrer Verfentticung
m Amtlichen Anzeiger der Zürgermeistereien Sellerha
ind Heusweiler in Kraft.
eusweiler. den 29. Mai

1933.
Der Bürgermeister:
wez Manyee
            
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