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hose ohne ausdrũckliche Genehmigung des Vüurger⸗
meisters.
821.
Diese Friedhofs- und Begräbnisordnung tritt mit dem
Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Riegelsberg, den 20. Februar 19383.
Der Bürgermeister:
gez. Ahrens.
Genehmigt durch Versügung der Regierungskommission
des Saargebietes — Direktion des Innern und Präsidial—
urzz 5 vom 19. Juni 1933 IJJ C. TgbeNr. XXXI
Polizeiverordnung.
Auf Grund des 8 5 des Gesetzes über die Polizeiver—
waltung vom 11. März 1850 wird mit Genehmigung des
Mitgliedes der Regierungskommission für die Angelegen—
heit des Innern hinsichtlich des erhöhten Strafmaßes für
den Umfsang der Gemeinde Güchenbach nachstehende Poli—
zeiverordnung erlassen:
8 1.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der 88 9,
105 11, 12, 16, 17 und 19 der Friedhofs- und Begräbnis—
ordnung für den Friedhof in Riegelsberg des Friedhoss—
berbandes der Gemeinden Güchenbach, Hilschbach und Ueber—
hofen vom 20. Februar 1933 werden mit Geldstrafe bis
zu einhundertfünfzig Franken, im Unvermögensfalle für je
50,— Ir. mit 1 Tag Haft bestraft.
82.
Diese Verordnung tritt am dritten Tage nach ihrer Be—
anntmachung in Kraft.
Riegelsberg, den 19. April 1933.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister:
zez. Ahrens.
282 Gebührenordnung.
Auf Grund des Beschlusses des Friedhofsverbandes
Güchenbach vom 20. Februar 19383 wird hiermit gemäß
der 88 1, 4 und 7 des Preußischen Kommunalabgaben—
Besetzes vom 14. dun 1893 in der Fassung der Bekannt—
nachung vom 21. Dezember 1923 (Amtsblatt 1923 S. 310
die nachstehende Gebuͤhrenordnung für das Friedhofs⸗— und
Begräbniswesen der Gemeinden des Friedhossverbandes
Güchenbach erlassen:
8
Reihengräber werden für Ortseingesessene der Gemeinden
des Friedhossverbandes unentgeltlich überlassen; für ihre
Herstellung sind für Erwachsenengräber 40,— Franken, für
Gräber fuͤr Kinder unter 6 Jahren 15,— Franken und
für Kinder von 6 bis 14 Jahren 25,- Franken au zahlen.
82.
Für das Benutzungsrecht ist eine einmalige Gebühr zu
trichten und zwar:
Reihengrab für die Leiche einer Person, die in einer
der Gemeinden des Friedhofsverbandes geboren und
außerhalb derselben wohnhaft gewesen ist, oder ohne
n der Gemeinde geboren zu sein bei Lebzeiten in
den Gemeinden des Friedhofsverbandes mindestens 20
Jahre wohnhaft gewesen sind (K1Abs. 2 der Fried⸗
soss⸗ und Begräbnisordnung) 50,- Franken;
Reihengrab für die Leiche einer Person, die weder in
ziner der Gemeinden des Friedhofsverbandes geboren
noch beim Tode wohnhaft gewesen ist (6 1 Abs. 3
der Friedhofs⸗ und Begräbnisordnung)
100,— Franken;
Sonderbegräbnisstätten (Familiengräber nach 8 4 der
Friedhofss und Begräbnisordnung) mit
einer Grabstelle 1000,- Franken
zwei Grabstellen 2000 —
drei Grabstellen 3000,-ver
Grabstellen 4000 —
83.
Für Ausgraben (8 17 Abs. 1)
einer Erwachsenenleiche 300,— Franken
einer Kinderleiche 150, 8
Für Umbettung einer Erwachsenenleiche
auf dem Friedhof (8 17 Abs. 2) 400, 5 —,
Für Umbettung einer Kinderleiche 150, —
84.
An Gebühren sür die weitere Ueberlassung (F 6 Abs. 2)
»on Sondergräbern (Familiengrabstätten) sind die im 82
ier 3 dieser Gebührenordnung genannten Beträge zu
ahlen.
8 5
Für Leistungen, welche in dieser
nthalten sind, ist eine vorherige
Friedhofsverwaltung zu treffen.
Gebührenordnung nicht
Vereinbarung mit der
86.
Für die Zahlung der Gebühr haftet in erster Linie der—
enige, der die Leistungen beantragt und, falls der Antrag
m Einverständnis etwa vorhandener Familienangehöriger
estellt ist, diese mit dem Antragsteller als Gesamtschuldner.
sückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Ver—
paltungszwangsverfahren.
87.
Einsprüche gegen die Heranziehung zu Gebühren sind
zinnen einer Frist von 4 Wochen nach erfsolgter Behän—
digung der Zahlungsaufforderung beim Bürgermeister ein—
zulegen.
Gegen die Entscheidung des Bürgermeisters steht dem
Abgabepflichtigen binnen einer mit dem ersten Tage nach
zrfolgter Zustellung beginnenden Frist von 2 Wochen die
slage im Verwaltungsstreitverfahren offen. Durch Einspruch
und Klage wird die Verpflichtung zur Zahlung der Ge—
hühren nicht ausgehoben (88 69, 70 und 75 K. A. G)
88.
Diese Gebührenordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver—
ündigung in Kraft.
Riegelsberg, den 20. Februar 1933.
Der Bürgermeister:
gez. Ahrens
Nr. K. A. I. 4636.
Genehmigt. Beschluß vom 28. Juli 1933.
Saarbrücken, den 31. Juli 1933.
Der Kreisausschuß.
J. V.: gez. Dr. Lorscheider.
283 Gebührenordnung.
Auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates von
döllerbach vom 24. Mai 1933 wird hiermit gemäß 881,
1wund 7 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Dezember 1923 (Amtsblatt 1928
SZeite 310 die nachstehende Gebührenordnung für das
Irie dhoss und Bestattungswesen der Gemeinde Köllerbach
zLIossen?
81.
Reihengräber werden für Ortseingesessene der Gemeinde
tnentgeltskich abgegeben. Für ihre Herstellung sind für
Frwachsenengräber 50,— Franken. für Kinderdgräber 25.4
Franken zu zahlen.
8 2.
Für das Benutzungsrecht ist eine einmalige Gebühr zu
entrichten und zwar für:
l.ein Reihengrab für die Leiche einer
Person, die in der Gemeinde Köller—
bach gebodren und außerhalb der Ge—
meinde wohnhaft oder bei Lebzeiten in
der Gemeinde Köllerbach mindestens 20
Jahre wohnhaft gewesen ist
ein Reihengrab für die Leiche einer
Person, die weder in der Gemeinde
döllerbach geboren, noch darin beim
Tode wohnhaft gewesen ist
Zonderbegräbnisstätten (Familienaräber)
4it einer Grobstellse