Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Kindergräber bis zu 1,60 Meter Länge, 0,90 Meter
Breite;
Familiengräber 2,15 Meter Länge, Breite bei 1 Grab—
stelle 1,50 Meter, bei 2 Grabstellen 8 Meter, bei
3 Grabstellen 4,50 Meter, bei 4 Grabstellen 6 Meter.
Die Tiese beträgt bei Erwachsenengräbern 1,80 Meter,
hei Kindergräbern 1,530 Meter und bei Gräbern für Tot—
geburten JMeter. Die Entfernung von der Höhe des
eingestellten Sarges bis zur Erdoberfläche muß jedoch min—
destens 0,90 Meter betragen. Zwischenden einzelnen Grab—
tellen ist bei Gräbern für Erwachsene ein Abstand von
,25 Meter und bei Gräbern für Kinder 0,20 Meter, sowie
zwischen den einzelnen Reihen der Gräber ein freter Raum
on 1 Meter zu belassen. Auf jedem Grabe muß ein 0,20
Meter hoher spitzlich festgeschlagener, oben abgeflachter Erd—
hqügel aufgeführt werden

88.
Die Gräber werden durch einen von den Gemeinden be—
tellten Friedhofswärter hergestellt.
89.
In jeder Grabstelle darf nur eine Leiche beerdigt werden.
Wöchnerinnen mit dem Neugeborenen dürfen in einem
Srabe beigesetzt werden.

810.

Das Bepflanzen der Gräber mit Blumen und Ziersträu—
hern ist gestattet, jedoch in einem Umfange, der die Nach—
»argräber nicht beseinflußt und die Wege nicht beengt.
Seitliche Heckenpflanzen der Gräber dürfen 0,30 Meter
nicht übersteigen.
Die Anpflanzung von Sträuchern, die eßbare Früchte
ragen und von Bäumen ist verboten.
8 11.
Grabzeichen (Denkmäler) und deren Juschriften müssen
dem Ernst und der Würde des Friedhofs entsprechen,
anderenfalls sie auf Verlangen der Friedhofsverwaltung
z entfernen sind.
Denkmäler aus sogenannten Grottensteinen, Photogra—
ohien unter Glas, Porzellanfiguren, in Beton nachgeahmte
Baumstämme und dergleichen sind nicht zugelassen. Als
Werkstoffe sind zulässig: Holz, Eisen und natürlicher Stein
und guter Kunststein. Platten und Kreuze in hochpolier—
tem Granit' sind nicht zugelassen.
Stehende Grabsteine für Reihengräber von Erwaächsenen
dürfen 1,30 Meter Höhe und 0,70 Meter Breite, solche
ür Kindergräber 1 Meter Höhe und 0,60 Meter Breite
nicht überschreiten. Die höchstzulässige Höhe der Grabsteine,
velche mehr als ein Grab umfassen, ist 1,80 Meter, die
Breitet 2 Meter. Diese Maße gelten auch für Holz und
Fisengrabzeichen.
Liegende Grabzeichen für Erwachsene dürfen bei Er—
vachsenengräbern 0, 700, 55 Meter und bei Kindergräbern
,600, 40 Meter nicht übersteigen.
Fundamente müssen so tief geführt werden, daß Sen—
ungen der Grabsteine ausgeschlossen sind.
Zur' Ausstellung von einen Denkmälern
ist die schriftliche Genehmigung des Bürgermeisters erfor—
derlich.
Der Ankrag ist mit Zeichnung in zweifacher Ausferti—
gung einzureichen

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Sinsasungen aus Stéin, Beton oder Holz dürfen an
der höchstgelegenen Stelle nicht mehr als 23 Zentimeter
über den gewachsenen Boden reichen. Die Einfassungen
nüssen den nach'817 poeehrgören Maßen entsprechen.
Einfriedigungen anderer Art sind hei allen Gräbern unter—
agt.

8 13.
Die gärtnerische Instandhaltung und Pflege der Gräber
owie die Unterhaltung- der Grabwege liegt den Ange⸗
zörigen der Verstorbenen ob—
Bei Vernachlässigung der Inständhaltung werden die
Beteiligten schriftlich aüfgefordert. Bleibt die Aufforderung
rsolglos oder sind Angehörige nicht zu ermitteln, so
älkt die Grabstelle mit — an- die Gemeinde zurück,
edoch mit' der Einschränkung, daß sie erst nach Ablauf
der in 8 6 festgesetzten Frist zur Wiederbhelegung benutzt
wverden darf.
Vernachlässigte Gräher köhnen“ dret Monate nach er—
aslvfor schriftsichen NuGifedorune vüßn er—

3 2

Jede Beerdigung ist unter Angabe der Stunde, zu wel⸗
her sie stattfinden soll, wenigstens 24 Stunden vorher
zei dem Friedhosswärter anzumelden. Bei der Anmeldung
st der von dem Standesamt ausgefertigte Sterbeschein oder
der Polizeibehörde ausgestellte Beerdigungsschein vor—
zulegen.

8 15.
Für den Friedhof wird ein Verzeichnis der Beerdigten
geführt. In diesem Verzeichnis sind einzutragen:
1. fortlausende Nummer,
2. Zu⸗ und Vorname,
3. Alter,
4. Stand des Verstorbenen, bei Kindern Stand der Eltern,
5. Tag der Beerdigung,
z. die Nummer, unter der und das Standesamt, bei
dem der Todesfall in das Sterberegister eingetragen
ist,
. Todesursache,
3. Bezeichnung des Grabes.
Das Beerdigungsregister kann
inentgeltlich eingesehen werden.
8 16.
Für die Besörderung der Leichen von Kindern über
24 Jahre und von Erwäachsenenleichen ist in der Regel ein
deichenwagen zu benutzen. Leichen dürsen nur in ver—
chlossenen, dicht gefügten und verpichteten Särgen be—
ürdert werden.

8 17.

VLeichen und Leichenteile dürsen nur mit schriftlicher
Erlaubnis der Polizeibehörde nach vorheriger gutachtlicher
Aeußerung des Kreisarztes ausgegraben werden, es sei
denn, daß eine Anordnung der Sktaatsanwaltschaft vorliegt.
Zur Umbettung einer Leiche auf dem Friedhofe bedarf
es der Genehmigüng der Ortspolizeibehörde nach vorheriger
zutachtlicher Aeußerung des Kreisarzies.
818

Nach Ablauf der im 8 6 festgesetzten Fristen können
rinzelne Friedhossteile (Felder) geschlossen werden. Die Be—
anntmachung über die Schließung ist ortsüblich zu ver—
zffentlichen. Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten
nach der Veröffentlichung gehen sämtliche bauliche Anlagen,
die bis dahin nicht entfernt wurden, in das Eigentum der
vemeinde über. Als berechtigt und verpflichtet zur Ent—
ernung dieser Baulichkeiten gelten die Inhaber der Grab—
tätten oder deren gesetzliche Erben.
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Die Besucher des Friedhofes haben auf diesem ein dem
Ort angemessenes Verhalten zu beachten und den Anord—
nungen der Polizeibeamten oder des Friedhofsmärters Folde
u leisten.
Kinder unter 14 Jahren dürfen den Frtiedhof nur in
Beßleitung und“ unter Verantwortlichkeit Erwachsener be—
treten.
Verboten ist:
1. der Eintritt in den Friedhof auf eine andere Art:!als
durch die offen gehaltenen Eingänge:
das Mitbringen von Hunden;
das Fahren mit Fuhrwerken oder Fahrrädberng
das Ahpflücken von Blumen, Aesten und Zweigen
sowie überhaupt jede Beschädigung und Verüunreini—
zung auf dem Friedhof;
das Rauchen;
das Lärmen, Schreien, wie auch ein Verhalten, das
der Würde des Friedhoss widerfpricht oder Aergernis
—X
das Feilbieten jeglicher Art und das Verteilen von
Druckschriften, abgesehen von dem üblichen Verteilen
der Totenzettel;
an Sonn⸗ und Feiertagen die Vornahme gewerblicher
Arbeiten jeder Art, mit Ausnahme der für die; Be⸗
erdigung unaufschiebbaren Arbeiten des Friedhofswäre
ters und des notwendigen Begießens der Pflanzgenz
das Betreten und das Besteigen— der den Friedhof
umgebenden Einfriedigung;
das Anfertigen von Einfassungen und Anmischen von
Beton auf dem Friedhof;
J08Galten- von edern dirch Qoneguef déern

10.
            
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