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538 Beamte,
* aͤs welche zu berichten haben
2
Die Erledigung anordnende
Verfügung
Gegenstand
Sämtliche Herren Berufliche Gliederung der unterstützten Erwerbslosen,
Bürgermeister. Muster 6.
SZämtliche Herren Zahl der Arbeitslosen und Vermittlungstätigkeit, Muster 7.
Bürgermeister.
Sämtliche Herren Zahl der unterstützten Erwerbslosen nach dem Familienstand,
Bürgermeister. Muster 8.
Sämtliche Herren Uebersicht über das Alter der unterstützten Erwerbslosen,
Bürgermeister. Muster 9.
Sämtliche Herren Abrechnung der Ausgaben in der Kurzarbeiterfürsorge.
Bürgermeister.
Sämtliche Herren ßKontrolle der nichtsaarländischen Arbeitnehmer. GGericht
Bürgermeister. für den voraufgegangenen Monat.)
61 — 2. Sämtl. Herren Bürger— Zahl der am 15. j. M. bei Notstandsarbeiten beschäftigten
meister des Kreises Erwerbslosen.
2bo Im Kreise Saarbrücken-Land erhielten im Monat Juli 1933 Jagdscheine:
Beginn
esde. der
Nr. Gültigkeit
Jah⸗e Ta⸗
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Aus⸗
länder
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Rame, Stand und Wohnort
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Tagel MonFahr
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stlein Friedrich, Bergmann, Holz
Schneider Fritz, Metzger, Holz
Brauch Rudolf, Dentist, Püttlingen
Dörr Friedrich, Maschinensteiger, Clarenthal
duber Karl, Vollziehungsbeamter, Dudweiler
Vahlmann Edmund, Oberlandjägermeister, Riegelsberg
Wenzel Julius, Oberbahnassistent, Wehrden
Ahl Walker, Metzgermeister, Ludweiler
tunkel Fritz, Dentist, Dudweiler
dauck Heinrich, Drogist, Scheidt
JFungfleisch Peter, Rentner, Völklingen
Simon Josef, prakt. Arzt, Völklingen
Kaup Jakob, Steiger, Fischbach
denn Ernst, Landgerichtsrat, Riegelsberg
Schmidt Peter, pens. Bergmann, Dudweiler
Bauer Ambrosius, Gastwirt, Riegelsberg
Schneider Theodor, Metzgermeister, Holz
Jung Reinhold, Verwaltungssekretär, Sulzbach
Saarbrücken, den 14. August 1933.
*
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Friedhofs⸗ und Begräbnisordnung für die Gemeinden
281 des Friedhofsverbandes Güchenbach.
Juli 1988
28.
l
Der Landrat. J. V.: Dr. Lorscheider.
dern bis zu 10 Jahren vorgesehen. Die Beerdigung ge—
schieht in fortlaufender Nehensolge.
Sondergrabstätten —— werden in fortlau—
sender Reihenfolge gegen Zahlung der in der Gebühren⸗
erdnung bestimmten Gebühr überwiesen. Sie bestehen aus
einer, zwei, drei oder mehrteiligen Grabstellen.
Die Zuweifung geschieht erst dann, wenn ein Familien⸗
nitglied, das in dem Familiengrab beigesetzt werden soll,
den ift. Ueber den Erwerb wird eine Urkunde aus—
gestellt.
81.
Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Begräbnis—
wesens und die Händhabung dieser Ördnung erfolgt durch
den Bürgermeister.
Der Friedhof des Friedhofsverbandes Güchenbach ist zur
Aufnahme der Leichen der Einwohner der Gemeinden
Büchenbach, Ueberhofen und Hilschbach bestimmt.
Es können auch die Leichen auswärts wohnhafter, aber
innerhalb der Gemeinden des Friedhofsverbandes Güchen—
bach geborener Personen auf dem Friedhof beigesetzt wer⸗
den.
Leichen anderer Personen können nur mit Genehmigung
des Buͤrgermeisters beigesetzt werden. Diese wird nur erteilt,
nachdem die in der Gebührenordnung bestimmte Gebühr
bezahlt oder sichergestellt ist.
82.
Die Leichen werden in verschiedenen planmäßig festgeleg⸗
en Feldern beerdigt und zwar getrennt. Die Leichen von
Personen katholischer Konfession, die Leichen von Personen
evangelischer Konfession, die Leichen von Personen, die
keiner Konfession angehörten, sowie die Leichen von Selbst—
nördern.
Für die Beisetzung der Asche aus Feuerbestattungen ist
ein entiprechender Raum vorgesehen.
83.
Für die Reihengräber sind getrennte Idyr zur Be⸗
Anunea nn eeinen und LNeichen nun Kin-⸗
8 5.
In Sonderbegräbnisstellen (Familiengräbern) dürfen nur
zeerdigt werden: Die Erwerber, Ehegatten (Eltern, Kinder
»der Geschwister des Erwerbers).
Die Frage, wer im Laufe der Zeit ein Recht auf die Ber
rutßung des Familiengrabes hat, entscheidet sich nach den
gesetzlichen erbrechtlichen ;z8
Die Frift für die Wiederbenutzung von Erwachsenen⸗
rabern wird auf 30 Jahre, bei Kindergräbern auf 20
———
s Recht auf Benutzung von Familiengräbern erlischt
aach 40 Jahren. Diese Frist kann gegen Zahlung einer
weiteren Gebühr um 30 Iee verlaͤngert werden.
Vor Ablauf dieser in Absatz 1 ee Fristen darf
— Stelle keine fernere erdigung stattfinden.
i Schließung des Friedhofes kann auch das Recht auf
Benutzung der Mamilieddraderzaniaehoben werden.
Die Grabstellen erhalten folgende Maße:
. Großere für Erwachsene 2156 Meter Länge, 1 Meter
reitæ: