Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Bekanntmachungen anderer Behörden.
267 Nachtrag
zur Drdnung betr. die Erhebung einer besonderen Steuer
wecks teilweiser Deckung der Kosten der Ziegenbockhaltung
in der Gemeinde Bischmisheim vom 16. Angust 1932.
Gemäß Beschluß des Gemeinderates Bischmisheim vom
26. Mal 1933 wird die Steuer auf Fr. 10,— im Jahr
estgesetzt.
Brebach, den 6. Juni 1933.
Der Bürgermeister:
gez. Lo8stant.
K. A. Nr. II 2261.
GBenehmigt. Beschluß vom 16. Juni 1933.
Zaarbrücken, den 20. Juni 1933.
Der Kreisausschuß.
gez. Vogeler.
Auf Grund des 8 47 Abs. IIIa K. A.G. wird vorstehender
Benehmigung des Kreisausschusses zu Saarbrücken hiermit
zie Zustimmung erteilt.
Zaarbrücken, den 15. Juli 1933.
Das Mitglied Das Mitglied
der Regierungskommission der Regierungskommisstion
für die Angelegenheiten für die Angelegenheiten
des Innern: der Finanzen:
gez. G. G. Knorx. gez. J. Morize.
Veröffentlicht.
Brebach, den 1. August 1933.

der Bürgermeister:
Loskant.

268 Ordnung
zur Erhebung einer Abgabe zwecks Aufbringung der
VBockhaltungskosten in der Gemeinde Numborn.
Auf Grund der 88 13, 16, 52 und 61 des Kommunal—
abgabengesetzes vom 14. Juli 1893 in der Fassung der
Verordnung der Regierungskommission des Saargebietes
oom 21. Dezember 1923 — Amtsblatt Seite 310 — und
zemäß dem Beschluß des Gemeinderates von Numborn vom
33. Mai 1933 wird fsfolgende Ordnung erlassen:

81.
Wer eine nach 8 5 Absatz 2 der Ausführungsbestim—
nungen vom 23. April 1924 zur Verordnung der Regie—
ungskommission vom 19. Dezember 1923, betreffend die
daltung und goryng der Stiere, Ziegenböcke und Eber
zuchtfähige Ziege hält, das ist eine Ziege im Alter von
mindestens 5 Monaten, hat für jedes Stück eine jährliche
AIrhe von 10,— Franken an die Gemeindekasse zu ent—
nchten.

82.
Von der Abgabe sind ganz oder teilweise befreit die—
enigen Tierbesitzer, welche die für einen eignen Ziegen—
estand erforderlichen und nach den Vorschriften der Ver—
ordnung betreffend die Haltung und Körung der Stiere
op. vom 19. Dezember 1923 — Amtsblatt von 1924
Zeite 8 — angekörten Ziegenböcke halten, insoweit eine
Befreiung von dem Regierungskommissar für die Ange—
egenheiten der Landwirtschaft gewährt worden ist
83.
Die Aufnahme des der Erhebung der Abgabe zugrunde
zu legenden Ziegenbestandes erfolgt durch die vom Gep
neinderat unter dem Vorsitz des Gemeindevorstehers hier—
ür eingesetzte Kommission.
Jeder Tierbesitzer ist verpflichtet, bei der Aufnahme
Ale für die Heranziehung zu der Abgabe erforderlichen
Angaben über seinen Ziegenbestand zu machen.
8 4.
Die Abgabe ist sofort nach erfolgter Anforderung durch
die Gemeindekasse fällig. Rückstände werden im Weg des
Verwaltungsawanasvperfahrens beidetrieben.
85.
Einsprüche gegen die Heranziehung zu der Abgabe sind
rach 8 41 des Kommunalabgabengesetzes innerhälb einer
Frist von 4 Wochen nach erfolgter Zahlungsanforderung
deim Gemeindevorstand — Bürgermeister — anzubringen,
der darüber beschließt. Gegen den Beschluß findet inner—
halb 2 Wochen, vom Tag der Zustellung an gerechnet,
die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt.
Durch Einspruch und Klage wird die Verpflichtung zur
einstweiligen Zahlung nicht aufgehoben.
86.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Ord—
iung werden mit Geldstrafe bis zu 30,— Frauken be—
traft, die durch den Gemeindevorstand — Bürgermeister —
»taefent und nach oindgetretena Pechtstraft 8 45909

Strafprozeßordnung) im Verwaltungszwangsverfahren bei—
getrieben werden.
Die Einziehung der etwa hinterzogenen Abgabe erfolgt
tnabhängig von der Swosn 7
Diese Steuerordnung tritt mit dem Tag der Veröffent⸗
ichung in Kraft.
Heusweiler, den 25. Mai 1933.
Der Bürgermeister:
gez. Mahyer.
M. A. Nr. II. 2197.
Genehmigt. Beschluß vom 16. Juni 19383.
Saarbrücken, den 20. Juni 19383.
Der Kreisausschuß:
gez. Dr. Vogéler.
Auf Grund des 8 47 Abs. 1IIa K. A.G. wird vors
tehender Genehmigung des Kreisausschusses zu Saarbrücken
ziermit die Zustimmung erteilt.
Saarbrücken, den 17. Juli 1938.
Das Mitglied der Das Mitglied der
Regierungskommission für Regierungskommission für
die Angelegenheiten des die Angelegenheiten der
Innern: Finanzen:
gez. G. G. Knorx. gez. J. Morize.
Veröffentlicht!
deusweiler, den 2. August 1933.

Der Bürgermeister:
Mayher.

269 Bekauntmachung.
Die Ordnung zur Erhebung einer Abgabe zwecks Auf—
»ringung der Stierhaltungskosten in der Gemeinde Num—
yrn vom 23. Oktober 1924 hat folgenden Nachtrag er—
halten:
Auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung von
Rumborn vom 25. Mai 1933 wird die Ordnung zur Er—
sebung einer Abgabe zwecks Aufbringung der Stierhal—
ungskosten in der Gemeinde Numborn vom 23. Oktober
924 wie folgt geändert:
Ziffer 1.
8 1erhält solgende Fassung:
Wer eine Kuh oder ein zuchtfähiges Rind hält, hat für
edes Stück dieser Viehgattung eine jährliche Abgabe von
25,— Franken an die Gemeindekasse zu entrichten. Als
uchtfähig sind zu zählen die zur Zucht bestimmten weibe
e Tiere, die ein Alter von wenigstens 12 Monaten
jaben.
Heusweiler, den 25. Mai 1933.
Der Bürgermeister:
gez. Mayer.
RK. A. Nr. II. 2196.
Genehmigt. Beschluß vom 16. Juni 1933.
Saarbrücken, den 20. Juni 1933.
Der Kreisausschuß.
J. V.: gez. Dr. Lorscheider.
Auf Grund des 8 47 Abs. 1IIIa K. A.G. wird vor—
tehender Genehmigung des Kreisausschusses zu Saarbrücken
siermit die Zustimmung erteilt.
Saarbrücken, den 17. Juli 1933.
Das Mitglied der Das Mitglied der
Regierungskommission für Regierungskommission für
die Angelegenheiten des die Angelegenheiten der
Innern: Finanzen:
gez. 6G. Knox. gez. J. Morize.
Veröffentlicht!
Heusweiler, den 2. August 1933.
Der Bürgermeister:
Maher

270 Bekanntmachung.
Aus Anlaß des Patronatsfestes in Quierschied sind die
„Hauptstraße“ und die Straße „Alter Markt“ in Quierschied
im Sonntag, den 20. und Montag, den 21. August 1938,
e edon 12 bis 24 Uhr für seglichen Fahrzeugverkehr
resperrt.
Die Umleitung ist an Ort und Stelle kenntlich gemacht
Quierschied, den 2. August 1933.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister:
Sieberin.

Saarprücken. den 9. August 19334
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