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Kress6iodt
Amtliches Anzeigeblatt » für den Kreis Saarbrücken.
Herausgegeben vom Londratsamt Saarbrücken.
Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles, Druck und Berlag gy
SGebt. Hoser, A.“GO. Sgarbruücken —Völklingen. — Fernlvrecher
der Druckerei Nr. 226 15 (Amt Saarbrücken).
Nr. 32 Mittwoch,
JIuhalt:
Versügungen betr. Verbot von Tageszeitungen im Saar—
gebiet (S. 141). — Bekanntmachung betr. Bezeichnung der
Hauptverkehrswege innerhalb des Saargebietes (S. 1429). —
Verordnung betr. Ausbau des Scheidterbaches (S. 149. —
Verordnung zur Milderung von Härten in der Sozial-1
persicherung (S. 142). — Beschluß betr. Ansprüche oder
Anwartschaften in der Sozialversicheruna (S. 143). — Ver—
Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
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Verfügung
betreffend Verbot der Tageszeitungen:
„Dillinger Tageblatt“,
„Dudweiler Zeitung“,
Homburger Neueste Nachrichten“,
Neunkircher Volkszeitung“,
Saar⸗Zeitung“,
Saar- und Blieszeitung“,
Sulzbacher Volkszeitung“,
„Westpfälzische Zeitung“.
Auf Grund des 86 Abs. 2 und 3 der Verordnung
zom 18. Juni 1923 betreffend Maßnahmen zur Ausrechterhaltung
der öffentlichen Sicherheit im Saargebiet wird
in Erwägung, daß
1. das „Diltlinger Tageblatt“ vom 20. 7. 1933 Nr. 165,
2. die „Dudweiler Zeitung“ vom 20. 7. 1933 Nr. 1668,
3. die „Dudweiler Jeitung“ vom 21. 7. 1933 Nr. 167,
l. die „Homburger Neuesten Nachrichten“ vom 20. 7.
1933 Nr. 166,
die „Neunkircher Volkszeitung“ vom 21. 7. 1933
Nr. 167,
3. die „Saar-Zeitung“ vom 20. 7. 1933 Nr. 165,
7. die „Saar⸗ und' Blieszeitung“ vom 20. 7. 19383
Nr. 166,
8. die „Sulzbacher Volkszeitung“ vom 20. 7. 1933
Nr. 166,
9. die „Westpfälzische Zeitung“ vom 21. 7. 1933 Nr. 167,
und zwar
die Zeitungen unter Nr. 1.2 u. 5, 6. 7 und 8 unter
der Aeberschrift „Die Auffassung der Regierungskommis⸗
sion“,
die Zeitung unter Nr. 4 unter der Ueberschrift „Eine
Erklärung der Saarregierung“,
die Zeitung unter Nr. 9 unter der Ueberschrift „Kom⸗
nentar zu der Anordnung der Saarregierung“
einen Artikel enthalten, welcher durch den Satz:
„Nan kann sich des Verdachts nicht erwehren, als bedeute
die Proklamation die Ankündigung von Zwangsmaß—-—
nahmen gegen die erdrückende Mehrheit der Saarbevölke—
rung zu Gunsten einer verschwindenden Minderheit“
den Tatbestand des 8 3, Abs. 2, Ziffer 1 der Verordnung
vom 18. Juni 1923 erfüllt.
Die Zeilung Nr. 3 unter der Ueberschrift: „Unter dem
Mantel der Neutralität“,
die Zeitung Nr. 5 unter der Ueberschrift: „Der Ab—
timmungserlaß der Regierungskommission“
einen Artikel enthalten, welcher den Tatbestand des 83
Abs. 2 Ziffer 1der VO. vom 18. Juni 19283 eriüllt.
folaendes verfügt:
Artikel I1.
Die Veröffentlichung, der Verkauf und die Verteilung
der Tageszeitungen:
J. „Dillinger Tageblatt“,
2. „Dudweiler Zeitung“,
3. Homburger Neueste Nachrichten“
Moaununkirche Molftszoityn
Erscheint wöchentlich Mittwochs
Bezugspreisüt das Vierteliahr 8,510, Ft.
Anzeigengebühren: Die 6mal gespaltene Millimeter⸗Zeile
oder deren Raum k0 Ets
9. August 1933 59. Jahrg.
ong betr. Regelung der fürsorgerechtlichen Beziehungen
SZaargebiet — Reichsgebiet (S. 143). — Polizeiverordnuͤng
zetr. Abwehr des Kartoffelkrebses (8. 143). — Bekannt
machungen (S. 4483). — Nachtrag betr. Deckungskosten
der Ziegenbockhaltung in Bischmisheim (S. 144). Bod—
gtun aewosten in Numborn (S. 144). — Bekannimachungen
5. „Saar-Zeitung“,
3. „Saar- und Blies-Zeitung“,
7. „Sulzbacher Volkszeitung“,
3. „Westpfälzische Zeitung“
und jede angeblich neue Drückschrift, die sich sachlich als
die alte, von dem Verbot getroffene darstellt, wird mit
sofortiger Wirkung im Saargebiet auf die Dauer von
einer Woche
erboten.
Artikel 2.
Der Direktor des Innern wird mit der Durchführung
ieser Verordnung beguftragt.
Saarbrücken, den 24. Juli 1933.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. G. G. Knor.
255
Berfügung
betreffend Verbot der Tageszeitung
„St. Ingberter Anzeiger“.
Auf Grund des 8 12, Ziffer 1 und 2 der Verordnung
om 20. Mai 1933 zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ruhe und Sicherheit wird in Erwägung, daß
der „St. Ingberter Anzeiger“ vom 20. Juli 1933
Nr. 166 unter der Ueberschrift „Keine Verräter“ im
Saargebiet — Man darf sie nicht beim richtigen Namen
nennen“, einen Artikel enthält, dessen letzter Absatz
den Tatbestand des Artikels 9 der Verordnung vom
20. Mai 1933 erfüllt,
olgendes verfügt:
Artikel 1.
Die Veröffentlichung, der Verkauf und die Verteilung
der Tageszeitung „St. Ingberter Anzeiger“ wird mit so—
ortiger Wirkung im Saargebiet auf die Dauer von
einem Monat
herhoten.
Artikel 2.
Das auf Grund dieser Verfügung erlassene Verbot um—
aßt auch die in demselben Verlag erscheinenden Kopf—
zlätter der Zeitung, sowie jede angeblich neue Druckschrift,
die sich sachlich als die alte darstellt Ober als ihr Eriatz
inzusehen isft
Artikel 3.
Der Direktor des Innern wird mit der Durchführung
dieser Verfügung beausftragt.
Saarbrücken, den 24. Juli 1933.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. GG Knor
256
Verfügung
betreffend Verbot des „Völkischen Beobachters“.
Auf Grund des 86, Abs. 1, der
ABReir 409092 hb—3—s Moßnahmen
Verordnung vom
r NMufroechterhos