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III. Als abgeblendet (nicht mehr stark wirkend)
) Azetylenscheinwerser mit einem Brenner von mehr
als 10 Liter Stundenverbrauch, wenn die Lichtkegel⸗
mitte die Fahrbahn in einer Entfernung von höchstens
20 Meter vor dem belasteten Fahrzeug trifft;
elektrische Scheinwerfer mit Glühlampen von höchstens
20 Watt bei einer Spannung bis zu 24 Volt oder
bon höchstens 25 Watt bei einer Spannung über 24
Volt (Geweils entsprechend 40 Hefnerkerzen), wenn
die Lichtkegelmitte die Fahrbahn in einer Entfernung
hon höchstens 20 Meter vor dem belasteten Fahr—
zeug trifft;
Aektrische Scheinwersfer mit Glühlampen von mehr
als 20 bis 35 Watt (entsprechend 40 bis 70 Hefner⸗
erzen), wenn die Glühlampen mattiert oder die
Scheiben mattiert oder geriffelt oder ähnliche Dämp—
ungsmittel angewandt sind, vorausgesetzt, daß die
dichtkegelmitte die Fahrbahn in einer Entfernung von
jöchstens 20 Meter vor dem belasteten Igzhrzeus trifft
und außerdem die Lichtstärke gleichzeitig auf min—
destens die Hälfte herabgesetzt ist;
lektrische Scheinwerfer, bei denen keine erkennbare
dichtkegelmitte, dagegen eine deutlich ausgeprägte
vagerechte Grenzlinie zwischen einer unteren hellen
und einer oberen dunklen Zone des Lichtstroms vor—
handen ist, beispielsweise sosche mit Zweifadenlampen
nit Abdeckschirm, wenn die Grenzlinie in der Ent—
fsernung von 5 Meter vor dem belasteten Fahrzeug
wenigstens 5 Zentimeter unter der parallel zür Fahr—
bahn durch die Glühlampenmitte gehenden Ebene liegt
und wenn der das Abblendlicht aussendende Glühkörper
höchstens 25 Watt Leistungsaufnahme hat.
Auch in abgeblendetem Fusene müssen die Scheinwerfer
die Erfordernisse von 8 17 Abs. 4 Satz 6 der Verord—
aung über Kraftfahrzeugverkehr noch erfüllen.
W. Als Lichtquellen für Standlichter können ver—
wendet werden:
) elektrische Glühlampen von 2 bis höchstens 10 Watt;
b) elektrische Glühlampen von mehr als 10 bis 35 Watt,
wenn sie nur mit halber Spannung gespeist werden;
c) Azetylenlampen mit einem Brenner von 5 bis 10 Liter
Stundenverbrauch;
1) Oellaternen und Kerzen.
Wenn die Standlichter parallel gerichtete Lichtstrahlen
aussenden, so muß ihre Lichtkegelmitte in den Fällen zu
a in einer Entfernung von weniger als 10 Meter vor
dem Fahrzeug die Fahrbahn treffen, in den Fällen zu b
bis d. innerhalb weniger als 20 Meter.
7. Nebellichter haben folgenden Anforderungen zu
entsprechen:
Die Leistungsaufnahme der Glühlampen darf 50 Watt
nicht überschreiten. Bei Lampen von mehr als 35
Watt muß Vorsorge getroffen sein, daß ihre Verwen—⸗
dung in den Hauptscheinwerfern ausgeschlossen ist.
Wenn die Nebellichter mit Lampen von mehr als
35 Watt ausgerüstet sind, dürfen sie, weder wenn sie
einzeln, noch wenn sie paarweise verwendet werden,
gleichzeitig mit dem Fernlicht oder dem Abblend—
icht gebrannt werden; ihre Schaltung ist so auszu—
führen, daß sie nur gleichzeitig mit den Standlichtern
zrennen können.
Die Lichtkegelmitte eines Nebellichtes darf die Fahr—
dahn in höchstens 10 Meter Entfernung vor dem
zelasteten Fahrzeug treffen.
VI. Zur Kurvenbeleuchtung dürfen zusätzlich zu
den Hauptscheinwerfern ein oder zwei in der Fahr—
zeugmitte oder in gleichem Abstand davon ange—
zrachte Kurvenlichter (Kurvenscheinwerfer) verwendet
verden, die folgenden Anforderungen zu ent—
sprechen haben:
Wenn ein Kurvenlicht benutzt wird, darf die Leistungs⸗
aufnahme der Glühlampe nicht größer als 35 Watt, bei
Benutzung von zwei Kurvenlichtern nicht größer als
20 Watt sein.
Die Kurvenlichter müssen die Bedingungen für ab—
hieWets Scheinwerfer, auch hinsichtlich der An—
ringungshöhe, erfüllen.
Ddie von einem bzw. zwei Lichtern in 25 Meter Ab—
stand von dem belasteten Fahrzeug erzeugte Beleuch—
ungsstärke auf einer senkrecht zur Strahlrichtung
stehenden Vertikalebene darf in Höhe der Oberkante
des Kurvenlichtes und darüber an der hellsten Stelle
richt mehr als 1 Lux betragen.
VII. Ein an der Rückseite des Fahrzeugs befestig⸗
er, abgeblendeter Scheinwerfer u eeee
verfer) mit farblosem oder geblichem Glas ist zu—
äfsig, wenn er derart geneigt ist, daß er die Fahr⸗
zahn auf höchstens 10 Meter beleuchtet und nur
zei eindgeschalietem Rückwärtsgang brennen kann
Artikel 2.
Die Bestimmungen gegenwärtiger Bekanntmachung treten
7 Tage nach Veröffentlichung im Verordnungsblatt der
Regierungskommission in Kraft.
Mit dem gleichen Zeitpunkt wird die Bekanntmachung
zetr. Anweisung für die Beurteilung der Wirkung von
Scheinwerfern Nr. 273 vom 15. April 1929 (Amtsblatt
A
Saarbrücken, den 13. Juli 1933.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Abt. Oeffentliche Arbeiten,
Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen:
gez. Dr. v. Ehrenrooth.
241 Bekauntmachung.
Verschiedene Vorgänge geben der Regierungskommission
beranlassung, Folgendes öffentlich festzustellen:
Das Saargebiet ist ein Abstimmungsgebiet. Die Bevöl—
erung des Saargebietes ist berufen, durch Abstimmung
hren Willen über drei durch den Friedensvertrag näher
»ezeichnete Fragen zu äußern. Die Abstimmung hat frei
»hne jeden Zwang zu erfolgen, woraus sich ergibt, daß
edermann das Recht hat, für seine Ueberzeugung einzu—
reten und für sie zu werben. Es ist somit selbstverständ⸗
ich, daß jede politische Betätigung im Saargebiet, welche
ich im Rahmen der Gesetze mit der einen oder der anderen
er durch den Friedensvertrag vorgesehenen Lösungen be—
aßt, gleichmäßig gestattet ist und unter dem Schutze der
Z3taatsgewalt steht.
Es darf daher in dieser Hinsicht nicht zu unzulässigen
dampfmitteln gegriffen werden, wie z. B. Verrufs- oder
Aechtungserklärungen, Ehrverletzungen, und vor allem
drohungen. Es ist unstattihaft, daß jemand z. B. als Ver—
räter gebrandmarkt wird, weil er im Hinblick auf die Volks—
ibstimmung die eine oder andere politische Auffassung
»ertritt. Die Regierungskommission, als Vertreterin des
Völkerbundes, greift weder zu Gunsten der einen noch
zre anderen Partei in den politischen Kampf ein, ebenso
müssen die Richter und sonstigen mittelbaren und un—
nittelbaren Staatsbeamten im vienste dieselbe Neutralität
gewissenhaft beachten. Die Regierungskommission ist so—
nit verpflichtet, dann einzugreifen, wenn die durch den
Friedensvertrag gewährleisteten Rechte bedroht erscheinen,
ind sie ist guch entschlossen, in dieser Hinsicht alle er—
orderlichen Maßnahmen zu treffen.
Saarbrücken, den 18. Juli 1933.
Im Namen der Regierungskommission
Der Präsident:
gez. G. G. Knor.
242
Bekanntmachung
betreffs Vorbereitung von Berufsschulanwärtern.
Für alle Berufsschulanwärter wird eine einjährige Vor—
zereitungszeit zur Einarbeitung in die Berufsschülpraxis
ingeführt. Die Anwärter werden von der Regierungs—
ommission, Abteilung für Kultus und Schulwesen zur
Ableistung dieser Vorbereitungszeit den einzelnen Berufs—
chulen zügewiesen. Nach erfolgreicher Ableistung der Vor⸗
ereitungszeit erhält der Anwärter das Zeugnis der An—
tellungsfähigkeit.
Saarbrücken, den 10. Juli 1933.
Das Mitglied der Regierungskommission
für Kultus und Schulwesen:
gez. Dr. Zorifeie.
243 VBekanntmachung.
Die Röchling'sche Eisen- und Stahlwerke Aktiengesellschaft
n Völklingen hat beantragt, ihr
1. das Recht zu verleihen,
die beimn Betriebe der Kokerei Altenwald aus der
Bas- und Kokskühlung sowie der Kohlenwäsche an—
fallenden Abwässer in einer Gesamtmenge von
47 lI/sec nach vorheriger Klärung in den Moorbach
einzuleiten;
die eeoeosciche Genehmigung zur Aenderung
der Kläranlage zu erteilen.
Der Antrag wird gemäß 88 63 bis 67 des preußischen
Wassergesetzes vom 7. April 1913 und des 8 17 der
Reichsgewerbeordnung hiermit zur öffentlichen Kenntnis
ge
Die Zeichnungen und Erläuterungen zu dem Antrage
önnen während der Dienststunden bei dem Bürgermeister⸗—
imt in Sulzhach eingesehen werden