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39 Polizeiverordnung.
Auf Grund des 8 34 des Feld- und Forstpolizeigesetzes
im Wortlaut der Verordnung vom 28. Januar 1931
Amtsblatt S. 27—-28) wird angeordnet:
81.
—* Landkreis Saarbrücken werden folgende Naturdenk⸗
mäler unter Schutz gestellt:
s. Bürgernieisterei Brebach.
a) Gemeinde Bischmisheim.
Charakteristische alte Eiche am Lehweg — Flur 27.
Kieferngruppe (3 Kiefern) am Feldweg nach dem Gänse⸗
hrunnen — Flur 23.
Baumgruppe am Gonsebrunnen — Flur 23 (16 starke
harakteristische, etrha 3—400jährige Buchen bzw.
dainbuchen).
kiche in der Nähe des Breitenberger Hoses — Flur 28.
Einzelstehender starker Baum in weithin sichtbarer
döhenlage.)
—— von 7 Bäumen im Kaninchengarten
sog. Kriegergärtchen) auf dem Steinacker, in der Nähe
des Hochbehaälters des Wasserwerkes Bischmisheim —
Flur6. (1870 als Kriegserinnerung gepflänzt).
b) Gemeinde Fechingen.
Starke alte Eiche am Wege von Fechingen nach Gü—
dingen — Flur 3.
Mächtige weithin sichtbare Buche, genannt „Kaiser⸗
»uche“ auf dem Birnberg — Flur 11.
Tharakteristische Kiesern am Sportplatz auf dem Hasen⸗
»erg — Flur 27.
Maͤchtige, gesunde, schön verästelte Kiefer von 83,65
Meter Stammumsang und 1,15 Meter Durchmesser
am Langweiler Brunnen — Flur 29, Parzelle 1.
Große Linde an der evangelischen Kirche in Fechingen.
c) Gemeinde Bübingen.
Fine Baumgruppe, bestehend aus 1 Linde und 6
Kastanienbäumen auf dem „Hahnbusch“ — Flur 5.
Gedenkbaum 1870.)
d) Gemeinde Güdingen.
Fiche, sog. „Friedenseiche“ (auf der „Düppler Schanze“,
Flur 18, beim Friedensschluß 1871 gepflanzt).
II. Bürgermeisterei Kleinblittersdor.
* mächtige Platane auf dem Friedhof in Auers—
mcicher.
Zwei Platanen in Kleinblittersdorf, am Brunnen.
Fcke Saargemünder- und Oberdorfstraße.
39 Achen vor dem kath. Friedhof in Kleinblitters—
dorf.
b.
2.
3.
4.
5
III. Bürgermeisterei Gersweiler.
Eine Winterlinde auf dem grschperge in Gersweiler.
Fine Hainbuche am Schöneder Graben (GGrenzbaum).
Fine Siche am Steinbruche im Aschbachtal.
Roßkastanie auf dem Hausgrundstück am Bahnhof,
daüptstraße 10, Besitzer Adolf Langhammer.
J. Apfelbaum „Roter Belle-fleur“ auf dem Haus—
—— Hirschberg, Talstraße, Besitzer Alerander
domb.
6 — auf dem Hirschberg, Besitzer Witwe H.
Baltz.
Finé Pappel an der Hauptstraße in Clarenthal, Brücke
Behlenbach, Bes. Witwe Müller.
Fin Birnbaum an der Hauptstraße in Clarenthal, Bes.
Ludwig Kneip.
Fine Eiche im Stifstswald bei Krughütte, Forstwiese,
Distrikt 29.
Fine Eiche im Stiftswald Krughütte-Clarenthal, Di⸗
strift 32.
IV. Bürgermeisterei Püttlingen.
Die vielstämmige Buche in Püttlingen im Distrikt 13.
Die beiden 4500jährigen Eichen im sog. Gemeinde—
wald, Distrikt 19b.
V. Bürgermeisterei Völklingen.
. 2 mächtige Buchen hinter der Gärtnerei Dickau.
J. Die dt schöne Eichengruppe am sog. Eichenköpfchen
im Distrikt 38 des Gemeindewaldes.
Eine Eiche im Distrikt 27 an dem Wahlenbach.
Eine Buche im Distrikt Freußhers.
Ddie Schillereiche sowie die alten Eichen und Buchen
im Schillerpark.
VI. Bürgermeisterei Friedrichsthal.
Die fünf Kaisereichen in Bildstock, Illingerstraße, gegen⸗
über der sog. Insel.
Fine Bismarckeiche vor der evangel. Kirche in Fried⸗
richtshal.
Ine Kaisereiche in der Friedensstraße am alten Fried⸗
30
3.
3.
hJ.
0
3.
1.
5.
.
2.
VII. Bürgermeisterei Heusweiler.
Die Zigeunereiche am Nordostrande des Gemeinde—
valdes Kurhof.
Zwei stattliche Mammutbäume (Vellintonia Gigantea)
im Partk der Brauerei Hof Großwald.
82.
a) Es ist verboten, die Naturdenkmale zu beseitigen
oder zu beschädigen.
b) Als Beschädigung gilt auch das Ausästen, das Ab—
brechen von rese das Verletzen des Wurzelwerkdes
oder das Verunzieren der Naturdenkmale auf andere
Art und Weise, ebenso jede Maßnahme, die geeignet
ist, das Wachstum der Naturdenkmale nachteilig zu
beeinflussen.
Es ist außerdem das Lagern von Gegenständen, Auf—
stellen von Reklameschildern, Wegeweisern und elek—⸗
trischen Leitungspfosten oder sonstigen das Nätur—
denkmal verunstaltenden Gegenständen in unmittel—
harer Nähe des Naturdenkmals verboten.
83.
Etwa notwendige Ausnahmen von den Vorschriften des
32 können im Benehmen mit der zuständigen Stelle für
gturdenkmalpflege vom Landrat in Saarbrücken gestattet
verden.
84.
Wer dieser Verordnung oder daraufhin ergehenden An—
rdnungen zuwider handelt, wird nach 8 34 des Feld- und
Forstpolizeigesetzes mit Geldstrase bis zu 750 Franken
zder mit Haft bestraft, soweit nicht schärsere Straf⸗
zestimmungen anzuwenden sind.
8 5.
Diese Verordnung tritt mit der Bekanntgabe im Kreis—
zlatt in Kraft.
Saarbrücken, den 20. Juli 1933.
Der Landrat.
J V.
Dr. Lorscheider, Regierungsrat.
Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
340 Bekanntmachung
betr. Anweisung für die Beurteilung von Scheinwersern
und Standlichtern sowie von Nebellichtern, Kurvenschein⸗
wersern und Rückfahrtsscheinwerfern.
Auf Grund des 817 Abs. 4 der Verordnung über
kraftsahrzeugverkeyr vom 31. Mai 1933 Amtsblatt
3. 224) wird folgendes bestimmt.
Artikel 1.
s. Als übermäßig stark wirkend und deshalb un—
lässig gelten:
mit Gäs betriebene und mit Glühkörpern versehene
Scheinwerfer, bei denen dem Gas verdichtete Luft
oder Sauerstoff zugefügt wird;
elektrische Scheinwerfer mit Glühlampen von mehr
als 20 bis 85-Watt (entsprechend 40 bis 70 Hefner—
kerzen), wenn weder die Glühlampen mattiert, noch
die Scheiben mattiert oder geriffelt, noch ähnliche
Dämpfungsmittel angewandt fsind;
eektrische Scheinwerser mit Glühlampen von mehr
als 35 Watt (entsprechend 70 Hefnerkerzen).
II. Als stark wirkend geltend und deshalb mit einer
Abblendevorrichtung zu versehen sind:
Azethlenscheinwerfer mit einem Brenner von mehr
als 10 Liter Stundenverbrauch, wenn die Lichtkegel—
—
als 20 Meter vor dem belasteten Fahrzeug trifft;
zlektrische Scheinwerfer mit Glühlampen von höchstens
20 Wart bei einer Spannung bis zu 24 Volt oder
»on höchstens 25 Watt bei einer Spannung über
24 Volt (jeweils entsprechend 40 Hefnerkerzen), wenn
die Lichtkegelmitte die Fahrbahn, in einer Entfernung
»on mehr als 20 Meter vor dem belasteten Fahr—
zeug trifft;
lektrische Scheinwerfer mit Glühlampen von mehr
als 20 bis 35 Watt (entsprechend 40 bis 70 Hefnere?
tkerzen), wenn zwar die Glühlampen mattiert oder
die Scheiben mattiert oder geriffelt oder ähnliche
Ddämpfuüngsmittel angewandt sind, aber entweder die
dichttkegelmitte die — in einer Entfernung
son mehr als 20 Meter vor dem belasteten Fahr—
eug trifft, oder ihre Lichtstärke nicht auf mindestens
ie Hälfte herabgesetzt ist