Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

130 —

229 Vekanntmachung
betr. Schwimmunterricht in den Schulen.
Für alle Schulgattungen, außer den Berufsschulen, ist
nit sofortiger Wirkung im Rahmen des Unterrichts in den
deibesübungen der Schwimmunterricht überall da obliga—
torisch, wo die notwendigen Einrichtungen und vorgebildete
dehrkräfte zur Verfügung siehen.
Mit Rücksicht auf die Verschiedenartigkeit der Verhält—
nisse an den einzelnen Schulen wird vorläufig von der
Aufstellung eines einheitlichen Lehrganges und von metho—
dischen Anweisungen im einzelnen abgesehen. Es ist dahin
zu streben, daß künftig bis zur Schulentlassung der Volks—
chüler bzw. bis zur Untertertia der höheren Schulen ein—
chließlich jeder Schüler sich freigeschwommen hat. Auf
den mittleren und oberen Klassen der höheren Schulen ist
ruch das Rettungsschwimmen zu üben. Vor Beginn des
ꝛigentlichen Schwaͤmmunterrichtes ist durch reichliche Vor—
übhungen für eine Gewöhnung an den Aufenthalt im
Wasser zu sorgen.
Auf den Entlassungszeugnissen ist bei den Schülern, die
tich freigefchwommen haben, dies zu vermerken.
Für die Befreiung vom Schwimmunterricht gelten die
illgemein für die Befreiung vom obligatorischen Turn—
uinterricht in Kraft befindlichen Bestimmungen. Bei der
rächsten Untersuchung durch den Schularzt sollen die Schü—
ier auf Trommelfellverletzungen hin geprüft werden, damit
die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim Schwimmen ge—
roffen werden können.
Da die Aufbringung des Sachbedarfs der Volksschulen
und der von den Gemeinden unterhaltenen höheren und
mittleren Schulen Angelegenheit der Gemeinden ist, so
darf eine Vergütung (Eintrittsgeld pp.,) für die Benützung
der gemeindlichen Badeanstalten zu dem Schwimmunterricht
dieser Schulen nicht verlangt werden. Im Interesse der
Sache wird erwartet, daß auch die übrigen Schulen in
gleicher Weise behandelt werden, und daß auch die privaten
Badeanstalten entsprechendes Entgegenkommen beweisen, zu—
nal durch den Schwimmunterricht zweifellos der Besuch der
Badeanstalten auch außerhalb des Unterrichtes merklich sich
seben wird.
Saarbrücken, den 1. Juli 1933.
Der Direktor
der Abteilung für Kultus und Schulwesen,
gez. Dr. Collina.

230 Bekanntmachung
betreffend das Verbot von Zwecksparkassen
im Saargebiete.
Auf Grund des 8 1 des Erlasses, betreffend Beaufsich—
tigung von Zwecksparkassen, vom 1. Februar 1933 (Amts—
blatt Seite 39 in Verbindung mit 8 110 Abs. 2 des Ge—
etzes über die privaten Versicherungsunternehmungen und
Bausparkassen in der Fassung der Verordnung, betreffend
Aenderungen des Gesetzes über die privaten Versicherungs—
anternehmungen, vom 27. Juli 1932, (Amtsblatt Seite
307 ff) bedürfen Zwecksparkassen zur Aufnahme des Ge—
schäftsbetriebes im Saargebiete in jedem Falle der vor—
herigen Genehmigung. Zuwiderhandlungen gegen diese Vor—
schriften sind gemäß 8 136 des vorgenannten Gesetzes
strafbar.
Saarlouis, den 28. Juni 1933.
Das Aufsichtsamt für Privatversicherung
für das Saargebiet.
gez. Collin.

231

Bekanntmachung
betreffend Verbot des Geschäftsbetriebes
im Saargebiete von nichtsaarländischen
Zwecksparkassen.
Durch „Erlaß betreffend das Verbot des Geschäfts
betriebes im Saargebiete von nichtsaarländischen 8weck—
parkassen“ vom 10. Juni 1933 hat der Herr Präsident
der Regierungskommission die Anträge der nachstehend auf—
geführten nichtsaarländischen Zwecksparkassen auf Zulassung
zum Geschäftsbetriebe im Saargebiete abgelehnt:
1. Allgemeine Mobiliar-Zwecksparkasse e. G. m. b. H.,
Gemeinnützige Genossenschaft, Aachen,
2. „Anker“ Kredit-Genossenschafst e. G. m. b. H., Berlin—
Charlottenburg,
„Der Anker“ Mobiliar-⸗, Spar- und Darlehnsgenolsen—
chaft, e. G. m. b. H. Köln,
Deuka“ Deutsche Kapital- und Wναιι SIX)ασ
245*612

5. Deutsche Krankenspargesellschaft m. b. H., Leonberg—
Stuttgart,
3. Deutsche Kredit- und Finanzierungs-Gesellschaft m. b.
H., Osnabrück,
'. Deutsche Mobiliar-⸗, Spar- und Darlehenskasse e. G.
m. b. H., Köln,
8. Deutscher Mobilien-Kredit-Verband e. G. m. b. H.,
„Demokreverband“, Köln,
9. Deutsche Spar⸗Bank e. G.eem. b. H., Abteilung Spar—
kredite, Potsdam,
10. Deutsche Zweckspargesellschaft m. b. H., Berlin,
11. „Fides“ Zweckspar-Aktiengesellschaft, Berlin We35,
12. „Fortuna“ Entschuldungs- und Mobilien-Sparkasse e.
G. m. b. H., Gladbach-Rheydt,
Iemania Spars und Kredit-Gesellschaft m. b. H.,
stöln,
„Heimat“ Allgemeine Zweckspar⸗- und Kapitalbildungs—
Gesellschaft m. b. H., Berlin W9,
15. „J. G. A.“ Interessengemeinschaft für Anschaffung e.
G.em. b. H., Düsseldorf,
16. Kreditkasse W. Germer K Co. Grasleben, Braunschweig,
17. Kreditkasse Reinhold H. J. Papke, Essen,
18. Kreditkasse Friedr. H. Schloesser, Köln,
19. Köln⸗Lindenthaler Kredit-Kasse, Köln,
20. Mecklenburgische Darlehnskasse fsür Sachwerte und Hypo—
theken, G.m. b. H., Schwerin,
Mobiliar⸗, Spar- und Darlehenskasse „Familienschutz“
e. G. m. b. H., Köln,
stheinischer Mobilien-Zwecksparverband Mainz, e. G.
m. ub. H. Mainz,
23. Sanierungs-Kredit G. m. b. H. München,
24. „Selbsthilfe“ Mobilien⸗, Beleihungs- und Darlehens—
gesellschaft m. b. S Essen,
25. Spar⸗ und Kredit-Gesellschaft m. b. H., Köln,
26. Stuttgarter Mobilien-Zwecksparverband e. G. m. b. H.,
Stuttgart,
27. „Südmark“ Zweckspar-Gesellschaft m. b. H. Heidelberg,
28. „Unitas“ Verwaltungs- und Finanzierungs-Gesellschaft
m. b. H. Berlin,
29. Vaterländische Spar- und Wirtschaftsgemeinschaft e. G.
m.ub. H., Berlin⸗Tempelhof,
30. „Viktoria“ Zwecksparunternehmen für Beamte, Ge—
werbe, Handel und Landwirtschaft, G. m. b. H. Lud⸗
wigshafen,
„Wemog“ Westdeutscher Mobiliar-Spar-Verband e. G.
m. b. H. Köln,
Wirtschaftsschutz für Handel und Gewerbe, G. m. b. H..
damburg,
33. „Wosa“ Zweckspar-G. m. b. H. Köln,
34. Zwecksparverein auf Gegenseitigkeit, G. m. b. H., Köln.
Den vorgenannten Zwecksparkassen wird unter Androhung
der nach dem Gesetze über die privaten Versicherungsunter—
iehmungen und Bausparkassen in der Fafsung der Ver—
»rdnung der Regierungskommission vom 27. Juli 1932
Amtsblatt Seite 307 ff) im Falle der Zuwiderhandlung
»orgesehenen Strafen der Geschäftsbetrieb im Saargebiete
intersagt.
Die Erfüllung bisher abgeschlossener Sparverträge durch
die Vertragsparteien wird durch das Verbot nicht berührt.
Saarlouis, den 28. Juni 1933.
Das Aufssichtsamt für Privatversicherung
für das Saargebiet.
gez. Collin.

232

Erlaß
betreffend Enteignuug von Grundeigentum.
Gemäß 88 1 und 2 des Gesetzes über die Enteignung
»on Grundeigentum vom 11. Juni 1874 wird der Ver—
inigten SaarElektrizitäts-Aktiengesellschaft zu Saar—
zrücken das Recht zur Enteignung der Grundstücksflächen
rteilt, die zur Herstellung einer elektrischen Leitung von
d)em Kraftwerk Fenne nach dem Umspannwerk Geislautern
owie von dem Kraftwerk Wehrden nach dem Umspannwerk
n den Gemarkungen Fürstenhausen, Geislautern und Wehr—
den erforderlich sind.
Gleichzeitig wird das durch Erlaß vom 27. Oktober
931 verliehene Recht zur Enteignung von Grundstücks—
lächen in der Gemarkung Geislautern zur Errichtung eines
Umspannwerkes dahin erweitert, daß dieses Recht sich auch
nuf, die zur Herstellung von Verbindungsleitungen vom
mspannwerk nach der in der Nähe besindlichen Riñagleitung
rforderlichen Grundstücksflächen erstreckt
Zaarbrücken, den 11. Juli 1933.
Ddew Rräsident der Reqierungskomm-
            
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