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zwischen Wall und Gebäude ist von Gras, und breunbaren
Stofsen freizuhalten. Für ausreichende Entwässerung ist
zu sorgen. Vor der äußeren Tür nicht umwallter Lager,
zeren Umgebung besonders geschützt werden muß, ist ein
genügend langer Schutzwall zu errichten.
88.
Schutz gegen Einbruch; Türen.
) Lager, deren Sicherung gegen Einbruch nicht durch
inbruchsichere Bauart oder ständige Beaufsichtigung oder
ihnlich wirkfame Mittel möglich ist, müssen mit einem 1,50
Meter hohen, dichten Stacheldrahtzaun, umgeben werden.
(N Jedes Sprengstofflager muß durch zwei nach außen
ufschlaägende Türen gesichert sein. Die Türangeln sind
zerartig zu befestigen, daß sie nicht von außen gelöst
verden können. Die Türen sind aus mindestens 5 Milli—
neter starkem Eisenblech mit einem Rahmen und mit
diagonalversteifusggen aus Winkeleisen herzustellen. Die
sfußere Tür muß allseitig genau in den Türrahmen ein—
jepaßt sein, so daß man weder mit Brecheisen hinter die
Tuͤr gelangen, noch sie aus den Angeln heben kann, Der
Türrahmen muß aus Winkeleisen hergestellt und in Beton
ingelassen werden. Er ist innen mit festen Anschlägen
zu versehen. Die Mauerleibungen sind möglichst nahe an
die Türöffnung heranzurücken, sie müssen durchweg min—
destens 30 Zentimeter tief sein. Beide Türen sind auf der
Innenseite mit je zwei Sicherheitskastenschlössern zu ver—
ehen. Sämtliche Schlösser beider Türen müssen voneinander
erschiedene Schlüssel haben. Als ausreichend sicher find
Kaftenriegelschlösser mit acht Zuhaltungen und zwei Um—
drehungen auzusehen. Der Riegel muß bereits nach der
ersten Umdrehung fassen. Alle Teile der Türen, soweit
sie von außen zugaänglich sind, sind durch Schweißen zu
herbinden. Die Türen müssen bei betretbaren Lagern min—
destens 1,7 Meter Höhe und 0,8 Meter Breite haben.
Bei- Lagern für Pulversprengstoffe sind die Türen so
zinzurichten, daß eine gesährliche Reibung von Eisen auf
Fisen oder Stein ausgeschlossen ist.
89.
Lüftungseinrichtungen.
Lüftungskanäle und Lüftungsöffnungen dürfen nicht
zradlinig geführt sein; sie müssen gegen Einfall von Regen
owie dagegen gesichert sein, daß etwa hineingegossena
Flussigkeiten in den Lagerraum gelangen. Auch sind die
düftungsöffnungen fest zü vergittern und innen mit Draht—
zitter zu verschließen
810.
Fußböden.
Der Fußboden des Lagerraums und des Vorraums muß
est, dicht und fugenlos sein.
811.
Künstliche Beleuchtung.
Künstliche Beleuchtung darf nur angebracht werden, wo
Tagesbeleuüchtung keinessalls ausreicht. Es dürfen nur elek—
rifche Glühlampen mit Schutzglocken und Schutzkörben be—
rutzt werden. Die gesamte Beleuchtungseinrichtung muß
den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Schal—
er und Sicherungen für die elektrischen Glühlampen müs—
en sich außerhalb des Lagerraums befinden. Die Ver—
vendung tragbarer elektrischer Handlampen ist nur dann
zulässig, wenn die Lamven eine eigene Stromquelle be—
itßen.
812.
Heizung.
Zur Beheizung von Sprengstofflagern ist nur Nieder—
druckdampf⸗ oder Warmwasserheizung oder eine andere
deizungsanlage von mindestens gleicher Sicherheit gegen
Zrandgefahr zulässig.
8 13
Blitzschutz.
Alle Sprengstofflager, soweit sie nicht durch ihre natür—
iche Lage, z. B. durch Einbau in Fels oder Boden, gegen
Blitzgefahr gesichert sind, müssen mit einer desgen
Blitzschußzanlsage versehen werden. Die Zuverlässigkeit der
Blitzschutzanlage ist alljährlich mindestens einmal zwischen
dem 1. Januar und dem 1. April durch einen Sachver—
ständigen festzustellen und zu bescheinigen.
z 14.
Eiserne Sprengstoffbehälter.
Kiserne, nach Art von Geldschränken gearbeitete Spreng—
affhehälter müssen, sofern sie nicht in gewachsene Zessen
eingesügt und hier sest verankert werden, auf einer min—
destens 10 Zentimeter starken Betousohle aufgesetzt und
nit dieser fest verbunden werden. Sie müssen allseitig mit
eziner Betonschicht von mindestens 12 Zentimeter umgeben
verden. Die Bestimmungen der 88 7 und 8 sinden auf
eiserne Sprengstoffbehälter keine Anwendung.
8 15.
Lagerraum und Vorraumi.
4) Der Lagerraum muß genügend groß sein, um ein
zefahrloses Umgehen mit dem Sprengstoffe zu ermöglichen.
ßetretbare Lager, für die eine Höchstlagermenge von mehr
ils 100 Kilogramm Sprengstoff zugelassen ist, müssen
inen Vorraum von mindestens J1 Meter Tiefe haben.
dieser ist von dem eigentlichen Lagerraume durch eine
euerhemmende Tür zu trennen. Der Vorraum darf nur
sinter den nach 8 8 auszuführenden Türen angeordnet
verden.
((2) Ein Vorraum ist für solche Handelslager nicht er—
orderlich, in denen außer dem Hantieren mit geschlossenen
Zprengstoffkisten keinerlei Arbetsen vorgenommen werden.
8 16.
Anstrichbehandlung von Holzwerk.
Das Holzwerk ist mit einem gegen die ersten Einwir—
ungen von Zeuer schützenden Anstrich oder einer dem
sleichen Zwecke dienenden Durchtränkung zu versehen. Eisen—
eile sind gegen Rost zu schützen.
817.
Lagerung von Sprengkapseln.
In Lagern ohne Vorraum dürfen bis zu 1200 Spreng—
apseln, jedoch nur in einer besonderen verschließbaren
Kische, gelagert werden. In Lagern mit Vorraum müssen
die Sprengkapseln im Vorraum, und zwar ebenfalls in
iner besonderen verschließbaren Nische untergebracht werden.
8 18.
Aunfschristen.
(1) Auf der Außenseite der Innentür ist in dauerhafter,
eicht erkennbarer Schrift folgende Aufschrift anzubringen:
Vorsicht! Sprengstoffe! Nicht Rauchen! Nicht mit Feuer
und Sicht hantieren! Streichhölzer und Zündwaren
nicht mit in das Lager nehmen!
Zutritt für Unbefugte verboten!“
2 Ferner sind dort die Art der zu lagernden Spreng—
toffe und die zugelassene Höchstlagermenge in deutlicher.
dauerhafter Schrift anzugeben.
IV. Benutzung der Spreugstofflager.
8 19.
Verpackung der Spreugstoffe im Lager.
Alle Sprengstoffe dürfen nur in der Versandpackung,
5prengkapseln bis zu 100 Stück in den handelsüblichen
Zchachteln gelagert werden.
8 20.
Höchstlagermenge.
In Sprengstofflagern dürfen nur die in der Genehmi—
Jungsurkunde zugelassenen Sprengstoffarten, und zwar nur
der dort festgesezten Höchstlagermenge gelagert
verden.
821.
Zusammenlagern verschiedener Spreugstoffe.
Auorduung der Lagerbehälter.
(0) Folgende Sprengstoffarten dürfen nicht zusammen ge—
agert werden:
Pulversprengstoffe und Pikrinsäure mit allen andern
Sprengstoffen, die Zusammenlagerung von Pulver—
sprengstoffen mit Ammonsalpetersprendstoffen ist jedoch
ulässig;
rauschschwache Pulver und lose und gepreßte Nitro—
zellulose mit brisanten Sprengstofsen;
Chloratsprengstoffe mit Ammonsalpeter enthaltenden
Sprengstofsfen;
Organische Nitrokbrper mit Dynamiten und dynamit—
ähnlichen Sprengstoffen.
(2) Die Sprengstoffkisten müssen in Gestellen gelagert
»der in Stapeln zusammengestellt werden. Die Gestélle ünd
Stapel dürfen nicht höher als 1,80 Meter sein. Zwischen
ven Syprenastofffisten mun Quft hindurchstreichen kfönnen