Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

44

sicherungsgesetzes für Angestellte, an die Stelle der Lohn—
lasse Itritt die Gehaltsklasse B.
818.
8 16 Abs. 2, 3 gilt entsprechend.
E. Knapp'schastliche Pensionsversicherung.
819.
1) Die für die Gewährung der Erwerbslosenunter⸗
tützung zuständige Gemeinde i zugunsten erwerbs⸗
oser Versicherten einer knappschastlichen eeee die
nach 8 38 Abf. 1, 2 des Saarknappschaftsgesetzes ersorder⸗
lichen Anerkennungsgebühren.
(S Anstatt Anerkennungsgebühren sind auf Antrag des
Berechtigten für ihn Beiträge in dem nach 8 33 Abs. 3
Satz und 2und Abs. 4des Saarknappschaftsgesetzes
rforderlichen Umfange zu entrichten. Ein solches Verlangen
Jat der Erwerbslose gleichzeitig mit dem Antrage auf
Frwerbslofenunterftützung dem Vorsitzenden des öffentlichen
AÄrbeitsnachweifes zu melden. Knappschaftsbeiträge anstatt
Anerkennungsgebühren dürsen jedoch für denfselben Ver—
icherten während feiner Erwerbslofigkeit oder wiederholten
krwerbslosigkeit nur bis zur Höchsidauer von acht Bei—
rragsmonaten geleistet werden.
(3) 83 15 Abs. 2, 3 gilt entsprechend.
4) Für unterstützte Erwerbslose im Sinne des 8 15
Abp. 3gilt 8 19 Abs. 2, soweit nach Gesetz oder Satzung
der zustaͤndigen Knappschaft das Erfordernis an Beiträgen
den nach 8 33 Abs. 3, 4 des Saarknappschaftsgesetzes zur
Aufrechterhaltung der Anwartschaft bei knappschaftlichen
Pensionskassen des Saargebiets vorgeschriebenen Umfang
richt übersteigt.
820.
Der Vorsitzende des öffentlichen Arbeitsnachweises stellt
m Einvernehmen mit dem zuständigen Versicherungsträger
die Höhe des erforderlichen Auswands an Anerkennungs—
zebühren oder Beiträgen fest und überweist diese lausend
dem Versicherungsträger.
F. Nebergangs⸗ und Schlussbestimmuugen.
8 21.
(1) Die bisherigen Wohlfahrtserwerbslosen unterliegen
von dem Tage, an dem sie duß Grund der Verordnung
zetreffend Neuregelung der Erwerbslosenfürsorge vom 16.
Juni 1933 (Amtsbl. E. 266) in die Erwerbsloösenfürsorge
Antreten, der Versicherung gemäß den vorstehenden Be—
timmungen.
(2) Sassen sich Anwartschaften noch erhalten, so sind
ür die Wohlfahrtserwerbslosen Beiträge oder Anerkennungs⸗—
zebühren. die nicht oder nicht in dem ersorderlichen Um—
ange entrichtet worden sind, gemäß den Bestimmungen
der 8* 15 bis 20 bis zum 30 September 1933 nachzu⸗—
entrichten.

822.
(1) Für die Erledigung von Aufgaben vder Dienst-—
eistungen, die in Durchführung der vorstehenden Bestim—
nungen Versicherungsträgern der Reichsversicherungsord—
nung, des Versicherungsgesetzes sür Angestellte und des
Saarknappschaftsgesetzes erwachsen, dürsen sie Verwaltungas—
osten nicht berechnen.
(M Die Erledigung der Versicherungsträgern nach der
gegenwärtigen Verordnung obliegenden Aufgaben und Ver—
zslichtungen überwacht, soweit nicht die Versicherungs—
hehörden zuständig sind, auf dem Gebiete der Reichsver—
icherungsverordnung und des Versicherungsgesetzes für An⸗
zestellte das Mitglied der Regierungskommission für die
Angelegenheiten des Versicherungswesens, auf dem Gebiete
des Sgarknappschaftsgesetzes das Mitglied der Regierungs—
ommission für Handel und Gewerbe. Die genaunten Mit-—
zlieder der Regierungskommission können die Ueberwachung
zer Abteilung Versicherungswesen und dem Oberberqamt
übertragen

823.
Die Verordnung tritt am 1. Juli 1933 in Kraft.

207 Befanutmachung
betressend den Beitragssatz sür die Krankenversicherung
von Unterstützungsempsängern der Erwerbslosenfürsorge.
Gemäß Abschnitt 11I1 der Verordnung zur Aenderung
der Verordnung betreffend die Sozialversicherung von
Anterstützunggempfängern der Erwerbslosenfürsorge vom
16. dun 1933 (Amtsbl. S. 279 bestimme ich im Ein—
vernehmen mit dem Mitgliede der Regierungskommission
ür Handel und Gewerbe solgendes:
8 1.
Der wöchentliche Beitrag nach Artikel 6 Abs. 1 der
Perordnung wird für den Rest des laufenden Rechnungs—
RroK doer GFraunkenkassen auf 450 FSranfken festoeseßkt

82.
Der einheitliche Beitragssatz (8 1) tritt mit Wirkung
»om 3. Juli 1933 an in Kraft.
Saarbrücken, den 20. Juni 1933.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Versicherungswesens
gez. Koßmann.

e

208 Verfügung
betreffend Ernennung der Mitglieder des Landes⸗
schie dsgerichtes.
Gemäß Artikel 7 Abs. 2 und 3 der Verordnung be—
reffend die Neuregelung der Besoldung der Beamten und
Angestellten der Gemeinden und Gemeindeverbände vom
3. Dezember 1923 in Verbindung mit 8 7 Absatz 2 und 3
der Ausführungsbestimmungen zu vorstehender Verordnung
»om 8. Dezember 1923 werden auf die Dauer eines Jahres
ernannt:
der Ministerialrat Custor zum Vorsitzenden des Landes—
schiedsgerichtes für das Saargebiet,
der Oberregierungsrat Knipper zum stellvertretenden Vor—
sitzenden des Landesschiedsgerichtes für das Saargebiet,
der Landrat Dr. Rech, Ottweiler,
der Bürgermeister Oberhauser, Blieskastel,
der Stadtamtmann Fromm, Saarbrücken,
der Verwaltungsobersekretär Arnold, Fraulautern,
Veswern für das Landesschledsgericht des Saar—
ebietes,
e Dr. Arweiler, Saarlouis,
Bürgermeister Dr. Blank, Neumkirchen,
Stadtoberamtmann Schreiber, Saarbrücken,
Peltungaoberinspeklor Burger, Dudweiler,
owie
Landrat Niedhammer, Homburg,
Bürgermeister Loskant, Brebach,
Stadtvermessungsrat Kappes, Saarbrücken.
Polizeimeister Fricke, Wehrden,
zu stellvertretenden Beisitzern des Landesschiedsge—
richtes für das Saargebiet.
Die Amtsdauer läuft am 15. Juni 1934 ab.
Saarbrücken, den 13. Juni 1933.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. G. G. Knor.

m—

209 Verfügung
petreffend Verbot der Druckschrift „Arbeitertum“, Blätter
für Theorie und Praxis der Natiomalsozialistischen Be⸗
riebsaellen⸗Vrgauisation, Amtliches Organ der Deutschen
Arbeitsfrout.
Auf Grund des 8 6, Abs. 1 und 3 der Verordnung vom
18. Juni 1923, betreffend Maßnahmen zur Ausrechterhal—
ung der öffentlichen Sicherheit im Saargebiet, wird sol—
Jendes verfügt:

8
Die Verbreitung der Druckschrift „Arbeitertum“, Blätter
ür Theorie und Praxis der Nationalsozialistischen Be—
riebszellen-Organisation, Amtliches Organ der Beutschen
Arbeitsfront, sowie jede angeblich neue Druckschrift, die
ich sachlich als die alte darstellt, welche von dem Verbot
zetroffen worden ist, wird für das Saargebiet verboten
82.
Der Direktor des Innern wird mit der Durchführung
ieser Verfügung beauftragt.
Saarbrücken, den 20. Juni 1933.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. G. G. Knor.

Bekanntmachungen anderer Behörden.
210 Vekanutmachung.
Die mit dem 1. April 1983 frei gewordene Jagd der
vemeinde Walpershofen beabsichtige ich freihändig zu über—
ragen.
Ser Entwurf zum Jagdpachtvertrag für den gemeinschaft⸗
ichen Jagdbezirke des Gemeindebezirtes Walpershofen liegt
wei Wochen lang, und zwar dom Montag, den 3, Juli
9383, bis einschließlich den 17. Juli 1933. bei mir zur
zinficht 0ßfen
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.