Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Monate vor Neufestsetzung des Beitragssatzes auf den
Kopf der versicherten Erwerbslosen entstanden sind.
(8) Die Erwerbslosen stehen, soweit diese Verordnung
nicht anderes bestimmt, hinsichtlich der Rechte und Pjilichten,
die sich aus gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vorschriften
iber das Versicherungsverhältnis ergeben, solchen freiwillig
Weiterversicherten im Sinne des Zweiten π* der Reichs⸗
bersicherungsordnung gleich, die ihren Unterhalt nicht oder
ticht in der Hauptsäche selbst erwerben.
(9 Soweit noch ein Grundlohn anzuwenden ist, gilt als
olcher das Mittel zwischen den Hauptunterstützungssätzen,
pelche für männliche und für weibliche Erwerbslose gelten,
venn die Berechtigten verheiratet sind und das einund—
wanzigste Lebensjahr überschritten haben.
86.
(1) Bei Streit über Beiträge und Leistungen wird im
Bersahren nach der Reichsversicherungsordnung entschieden.
(2) Für versicherte Erwerbslose gilt nicht, was das
zweite Buch der Reichsversicherungsordnung oder das Saar—
mappschaftsgesetz über Kassenorgane vorschreibt. Mitglieder
oon Kassenorganen jedoch, die erwerbslos sind oder werden,
zehalten ihre Ehrenämter für die Dauer der Wahlzeit, so⸗
sern sie nicht aus anderen gesetzlichen Gründen während
dieser Zeit ausscheiden.

87.
Erwerbslose, welche die Versicherung bei ihrer bisherigen
dasse zu einem höheren als dem aus 8 5 Abs. 4 sich er⸗
gebenden Grundlohne fortsetzen (6 3 Abs. 3), erhalten für
hie von ihnen entrichteten Beiträge Ersatz aus Mitteln der
Erwerbslosensürsorge in Höhe des nach 8 5 Abs. 1. be⸗—
timmten Beitragssatzes. Sie haben die gleichen Rechte und
Pflichten wie freiwillig versicherte Milglieder der Kasse.
6 Abs. 2 findet auf sie keine Anwendung.
88.
(1) Ist der Erwerbslose arbeitsunsähig erkrankt, so be—
zieht er die Erwerbslosenunterstützung ür seine Person
veiter; sind nach der Verordnung betreffend eur ere
der Erwerbslosenfürsorge vom 16. Juni 1933 (Amtsbl.
desebo) Familienzuschläge zu zahlen, so erhält er auch
iese.
(M) Wer erst nach dem Beginn einer mit Arbeitsunfähig⸗
eit verbundenen Erkrankung erwerbslos wird und Kranken—
geld oder Hausgeld zu beanspruchen hat, erhält für die
dauer dieses Anspruchs Unterstützungen nach Abs. 1 nicht.
(3) Ein Erwerbsloser, der arbeitsunfsähig erkrankt ist,
zilt weiter sür arbeitsfähig im Sinne des 88 Abs. 1 der
Lerordnung betreffend Farene der Erwerbslosenfür—
sorge vom 16. Juni 1933 (Amtsbl. S. 266) bis zu dem
zeitpunkte, von dem an auf Grund seiner nach dem Vierten
Buche der Reichsversicherungsordnung sestgestellten Invali—
dität Rente gewährt wird oder zu gewähren sein würde.
Rach Abs. 4 4. a. O. veranlaßte ärztliche Untersuchungen
ind im Einvernehmen mit dem Träger der Rentenversiche-—
rung durchzuführen, bei dem der Erwerbslose zuletzt ver⸗
ichert war oder zu versichern gewesen wäre
89.
Ist der Erwerbslose Empfänger einer knappschaftlichen
pension auf Grund des Saarknappschaftsgesetzes, so hat er
zegen die Desniche Pensionskafse keinen Anspruch
auf Leistungen nach8 830 Abs. 1 Nr. 4 des Saarknapp—
schastsgesekes.

810.
(). Soweit Erwerbslose auf Leistungen der Kranken⸗—
bersicherung Anspruch nach der gegenwärtigen Verordnung
zaben, sindet 8 214 der Reichsvpersicherungsordnung auf sie
eine Anwendung.
(2) Ausscheiden aus der Krankenversicherung, weil An—
spruch aufs Erwerbslosenunterstützung gemäß der Verord—
aung betreffend rrgne der Erwerbslosenfürsorge vom
16. Juni 1933 (Amtsbl. S. 266 nicht oder nicht mehr
besteht, gilt dem Ausscheiden wegen Erwerbslosigkeit nach
8214 und dem Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen
veschäftigung im Sinne der 88 8183 bis 8130 der Reichsersicherungsordnung
 gleich.
(3) Gehoͤrte ein Erwerbsloser, bevor er nach den Be—
— der gegenwärtigen Verordnung versichert war.
einer andern Kasse an, so stehen ihm die Rechte aus 88313
bis 3130 der Reichsversicherungßgordnung auch gegenüber
dieser andern Kasse zu.
8 11.
Hat die für die Unterstützung dte Gemeinde einen
Erwerbslosen nicht für den Krankheitsfall versichert oder
zat der Vorsitzende des öffentlichen Arbeitsnachweises die
Meldung oder die Beitragsentrichtung (6.4. Abs. 1) unter⸗
assen und erhält der Erwerbslose in olgedessen die ihm
nach 8 5 Abs. 3 zustehenden Leistungen aus der Kranken⸗
ersicherung nicht oder in geringerem Maße, so hat die
demeinde dem Erwerbslosen den Ausfall aus eigenen
Ritteln z0u v!

812.
(1) Die Bestimmungen der 88 2 bis 11 der gegen—
värtigen Verordnung gelten nicht sür Erwerbslose, die als
inständig Beschästigte im Sinne des Zweiten Buches der
eeen rn Mitglieder der allgemeinen
Irts- oder der Landkrankenkasse sind.
(2) Erhalten solche Personen Erwerbslosenunterstützung
n voller Höhe, so hat der Vorsitzende des öffentlichen
Arbeitsnachweises an die Krankenkasse den Beitrag für den
inständig Beschäftigten aus Mitteln der Erwerbslosenfür—
orge zu entrichten. Für die Bemessung des Grundlohns
zjilt 8 5 Abs. 4 entsprechend. Bei solchen Personen treten
zie Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung über die
Beitragspflicht unständig Beschäftigter außer Kraft. Für
»en Fall der Krankheit gelten die ß 5 Abs. ß3 und 88
ntsprechend.

8 13.
11) Kurzarbeiter im Sinne des 8 18 der Verordnung be—
refssend Neuregelung der Erwerbslosenfürsorge vom 16.
Funi 1933 (Amtsbl. S. 266) sind, so lange sie noch im
Arbeitsverhältnis stehen, Mitglieder der Krankenkasse, der
ie auf Grund des Arbeitsverhältnisses angehören. Kurz—
arbeiterunterstützung ist bei Bemessung des Grundlohns dem
Arbeitslohn hinzuzurechnen.
(2) Die hiernach erforderlichen Beitragskosten tragen
der Versicherte und fein Arbeitgeber allein.
B. Unsaliversicherung.
814.
(1) Auf Personen, die zur Arbeitsleistung gemäß 89
Abs. 3,8 22 der Verordnung betreffsend Neuregelung der
Frwerbslosensürsorge vom 16. Juni 1933 (Amtsbl. S. 266)
serangezogen werden, sinden die Bestimmungen des Dritten
zuches der Reichsversicherungsordnung Anwendung.
(2) Ueber alle die Unfallversicherung von Personen im
Zinne des Abs. 1 betreffenden Streitigkeiten wird in dem
berfahren nach der Reichsversicherungsordnung entschieden.
C. Invalidenversicherung.
8 15.
(1) Die Gemeinde, welche für die Gewährung der Er—
verbslosenunterstützung zuständig ist, hat aus Mitteln der
Frwerbslosenfürsorge zugunsten des Erwerbslosen Beiträge
zu entrichten, sobald und soweit diese zur Erhaltung
einer Anwartschaft nach 8 1280 der Fe ereprn
»rdnung erforderlich sind; der Beitragsentrichtung ist die
Lohnklasse Izugrunde zu legen.
(2) In Härtesällen, insbesondere wenn höchstens noch
in Zehntel der zur Erfüllung der Wartezeit erforderlichen
Zahl, von Beiträgen fehlt, hat die Gemeinde auf Antrag
zie sehlenden Beiträge zu leisten. Solche Beiträge gelten,
venn sie geleistet sind, als Pflichtbeiträge im Sinne der
Reichsversficherungsordnung.
(3) Erwerbslose, die Erwerbslosenunterstützung des Saar—
sebiets beziehen und vorher außerhalb des Saargediets
n einer Beschäftigung gestanden haben, welche im Sar—
jzebiet als versicherungspflichtig gilt, erhalten gegen den
achweis, daß sie die zur Aufrechterhaltung der Anwart-—
chaft erforderlichen Beiträge entrichtet haben, Ersatz aus
Mitteln der Erwerbslosenfürsorge. Dieser wird in Höhe
des Nerageß gewährt, den der Erwerbslose für die zur
Aufrechterhaltung ersorderlichen Beitväge der nach den
tzestimmungen des Beschäftigungsgebietes zulässigen nied—
eigsten Beitragsklasse ausgewendet hat.
8 16.
(1) Für die Entrichtung der Beiträge auf Grund des
3 15 3 die Bestimmuüngen der Verfügung vom 24.
jlpril 1922 (Amtsbl. S. 84) über das Einziehen der Bei—
vräge zur Invaliden- und Hinterbliehenenversicherung durch
ie Einzugsstellen entsprechend; an die Stelle des Arbeitebers
 tritt die für die Erwerbslosenunterstützung zuständige
hemeinde. Der Vorsitzende des össfentlichen Arbeitsnach—
veises stellt in Einvernehmen mit dem zuständigen Ver—
icherungsträger die Höhe des ersorderlichen Beitragsaus⸗
bandes seft und überweist dieien lausend dem Versiche—
ungsträger.
(S Soweit die Beiträge durch Markenverwendung ent⸗
ichtet werden, stellt der Vorsitzende des öffentlichen Ar—
eitsnachweises im Einvernehmen mit dem zuständigen Ver⸗
icherungsträger die zur Anspeche ronrunn der Anwart—⸗
chaft erforderliche Zahl fest und läßt die Marken durch den
Arbeitsnachweis in die Versicherungékarte eintragen.
(5) Ersolgt die Beitragsentrichtung weder im Einzugs—
erfahren noch durch Markenverwendung, so gilt Abs. 1
Zatz 2 entsprechend.
D.Angestelltenversicherung.
817.
15 gilt entsprechend. Hierbei gilt anstatt des 8 1280
F 48. Lilt prechended Diert 854 Abs. 1 des Mer—⸗
            
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