Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Gocebreceer Groeüot
Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.

Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.

Schriftleitung des Teiles, Druck und Verlag von
Sebr. Hofer A.“G. Sgarbruücken-Völklingen. — Fernsprecher
der Srückerei Rr. 22615 (Amt Sagarbrücken).

Nr. 1 Mittwoch,

Erscheint wöchentlich Mittwochs

Bezugqspreins Für das Bierteljahr 5.10, Ir.
Anzeigengebühren: Oie 6mal gespaltene Millimeter⸗Zeile
oder deren Raum 60 Cts

4. Januar 1933 59. Jahrg.

F

Inhalt:

Bekanntmachung betr. Ausverkäufe und außergewöhnliche
Verkaufsveranftalfungen (5. 1). — Bekanntmachung betr.
Zwecksparkassen (S. 8). — Bekanntmachung betr. die Höhe
des Mietpreises für die Monate Januar, Februar und
März 1933 (S. . — Bekanntmachung des Oberberg—
amtes Saarbruͤcken betr. Feststellung der Bezirke der Berg⸗
reviere (S. 2). — VI. Nachtrag zur Ordnung über die
Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.

Bekanntmachung
betr. Ausverkäuse und außergewöhnliche Verkaufs⸗
veranstaltungen.
Auf Grund 8 7b und 8 9 des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (KGEBl. S. 499
in der Fassung der Verordnung der Regierungskommission
vom 23. November 1932 (Amtsbl. S. 599) wird nach
Anhörung der amtlichen Berufsvertretungen von Handel.
dandwerk und Industrie folgendes bestimmt:
81.
Es werden außer Kraft gesetzt:
l. die Anordnung des Regierungspräsidenten oon Trier
odom 5. Dezember 1913 über Gelegenheitsverkäufe,
die Bekanntmachung der Abteilung Handel und Ge—
werbe der Regierungskommission über Gelegenheits—
—E
die Bekanntmachung der Abteilung Handel und Ge—
werbe der Regierungskommission über Gelegenheits—
verkäufe vom 30. Juüni 1926 (Amtsbl. S. 173),
die Bekanntmachung des Regierungspräsidenten von
Trier vom 30. August 1910 betr. Saison- und In—
enturausverkäufe,
die Bekanntmachung der Aegieruug der Pfalz, Kammer
des Innern vom 86. April 1918 betr. Ausperkäufe
82.
An die Stelle der aufgehobenen Bestimmungen treten
die nachstehenden Anordnungen:
I. Ausvperkäusfe.

1. Vegriff.
Als Ausverkäufe dürfen in öfsentlichen Bekanntmachungen
»der Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von
Personen bestimmt sind, nur solche Veranstaltungen ange—
Andigt werden, die ihren Grund in der Aufgabe
a) des gesamten Geschäftsbetriebes oder
b) des Geschäftsbetriebes einer Zweigniederlassung oder
c; einer einzelnen Warengattung
aben.
2. Anzeige.

Wer einen Ausverkauf ankündigen will, hat 10 Tage
dor der Ankündigung der Handelskammer zu Saarbrücken
schriftlich in dreifacher Aussertigung Anzeige über den
Frund des Ausverkaufs, den Zeitpunkt seines Beginns
uind feines vorgaussichtlichen Endes zu erstatten und ein
bollstaändiges, übersichtlich geordnetes Verzeichnis der aus⸗
ubertaufenden Waren in dreifacher Austertigunag einzu—
reichen,
Eine Verkürzung der angegebenen Frist kann, durch
ne rtsunieibebörde nach Ansörung eines Sachberständigen

Erhebung einer besonderen Steuer zwecks teilweiser Deckung
der Kosten der Ziegenbockhaltung der Gemeinde Scheidt
(S. ). — VII. Nachtrag zur Ordnung über die Erhebung
einer besonderen Steuer zwecks teilweiser Deckung der
Kosten der Stierhaltung der Gemeinde Scheidt (S. 3). —
Fluchtlinienplan Bübingen (S. 3

zugelassen werden, wenn die zum Ausverkauf bestimmten
Waren dem Verderben ausgesetzt sind, oder wenn Gefahr
in Verzug ist, oder wenn andere zwingende Gründe für
eine Fristverkürzung sprechen.
3. Inhalt der Anzeige.
Die Anzeige muß die Firma, den Ort der gewerblichen
Niederlassung des Veranstalters und die genaue Angabe
der Räume, in denen der Ausverkauf stattfinden soll, ent—
jalten; sie muß ferner mit Angabe des Ortes und des
Tages versehen und von dem Veranstalter oder einem
eichnungsberechtigten Vertreter unterschrieben sein. Bei
richt in das Handelsregister eingetragenen Gewerbetreiben—
hen ist statt der Firma der Vor⸗- und Zuname des Veran—
talters anzugeben.
Der Anmeldestelle sind mit der Anzeige die Tatsachen
inzuführen und auf ihr Verlangen die Belege einzureichen,
rus denen sich ergibt, daß der Grund des Ausverkaufs
wahr und ernsthaft gemeint ist.
1. Inhalt des Verzeichnisses.
Das Verzeichnis ist so aufzustellen, daß die Ueberein—
timnrung seiner Angaben mit den tatsächlich zum Ver—
auf gestellten Waren nachgeprüft werden kann. Die Waren
nüfsen richtig und vollständig nach Art, Beschaffenheit,
Ztückzahl, Maß oder Gewicht und, soweit erforderlich,
inter Angabe der bisherigen Verkaufspreise des Veran—
ralters sowie des Lagetortes aufgeführt werden. In Auf—
rag gegebene, aber im Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht
ingetroffene Waren sind im Verzeichnis mit genauer
Angabe des Tages der Bestellung und des Abnahmezeit—
bunktes aufzuführen. Die Anmeldestelle kann die Berich⸗
igung oder Ergänzung eines diesen Vorschriften und den
Lörschriften des 8 76 UWG. nicht entsprechenden Ver⸗
zeichnisses verlangen
5. Tauer.
Die Dauer der Ausvberkäufe darf zwei Monate nicht
iberschreiten.
Die Ortspolizeibehörde kann in besonders begründeten
Ausnahmefällen, in denen diese Frist offenbar nicht aus⸗
reicht, nach Anhörung der Handelskammer oder, falls er⸗
orderlich, der Handwerkskammer, auf Antrag, eine Frist⸗
erlangerung bewilligen. In diesen Fällen ist 10 Tage
oor Ablauf“ der 2Monate ein neues Verseichnis (4.)
einzureichen.
. Außergewöhnliche Verkaufs⸗
veraänstaltungen.

3.

Veranstaltungen, welche die Räumung eines bestimmten
Warendorrats aus dem vorhandenen Bestande betreffen,
ZRürfen nur stattfinden, wenn ein von der Verkehrsauf⸗e
assung als ausreichend anerkaunter Grund vorliegt (z. B.
Aufgabe einer Verkaufsstelle, Brandschaden, Auselnander—
setzung, Geschäftsverlegung). Der Grund muß im einzelnen
Faͤll die Veranstaltung rechtfertigen.
Die Bestimmungen unter 1 Ziffer 2 bis 5 finden
enisprechende Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß
zu “die“ Stelle der Frist von 8 Monaten der Ziffer*
Aßbfe J eine solche von 1 Monat tritt
            
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