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Für die Durchfahrt der Straßenbahnzüge unter der
Eifenbahnübersührung (s. 88 4 und 7) und für die gleich—
zeitige Kreuzung des Grubengleises sind die unter 8 48
der Vau⸗ und BVetriebsvorschriften für Straßenbahnen mit
Maschinenbetrieb angeführten Bestimmungen maßgebend.
In allen Fällen haben die Züge der Grubenbahn veim
Befahren der Kreuzung bzw. bei der Durchfahrt unter dem
Baumwerk den Vorrang vor den Zügen der Straßenbahn:
auch muß die Straßenbahnverwaltung ihre Anlage und
den Betrieb so gestalten, daß die vorhandene Grubenbahn
stets ohne Einschränkung betrieben werden kann.
Weitere Auflagen für das Durchfahren des Bauwerks
mit Straßenbahnzügen behält sich die Aufsichtsbehörde er—
forderlichenfalls vor.
89.
Für die Sicherung der Wegübergänge gilt der Erlaß
betr. die Aufftellung von Warnkreuzen an Planübergängen
bei nebenbahnähnlichen Kleinbahnen, Privatanschlußbahnen
und Straßenbahnen vom 17. 6. 1929 GRegierungsamtsblatt
Nr 27 vom 7. 1929. Außerdem kann die Au'sichts—
behörde, soweit die Sicherheit des allgemeinen Verkehrs
es erfordert. noch besondere Maknahmen anordnen.
810.
Die Gemeinde hat alle Kosten, die durch Beseitigung
etwaiger Störungen von Schwachstrom- oder Fernmelde—
leilungen der Staͤatsbahn infolge Herstellung oder des Be—
riebes der Straßenbahn entstehen sollten, zu übernehmen.
811.
Festsetzung der Beförderungspreise für die Neubau
Zuisentha —Altenkessel steht innerhalb eines Zeit
raumes von 5 Jahren nach Eröffnung des Bahnbetriebes
der Gemeinde frei. Nach Ablauf dieser Zeit wird der
höchstbetrag der Beförderungspreise durch die Au'sichts—
behörden festgesetzt. Die Aufsichtsbehörden können den Höchst—
betrag der Beförderungspreise alle 2 Jahre neu festsetzen
812.
Aenderungen bzw. Ergänzungen, die in diesem Nachtrage
gegenüber der Genehmigungsurkunde vom 18. 4. 1910
nebst Nachträgen vorgesehen sind, haben auch für das
bereits bestehende Straßenbahnnetz Gültigkeit.
Saarbrücken, den 19. Juli 1932.
Der Regierungskommissar für Oeffentliche Arbeiten.
Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen:
L. 8S. gez. Dr. v. Ehrnrooth.
Bekanntmachungen anderer Behörden
205 Bekanntmachung.
Die Straßensperre für die Scheidterstraße in Neufechingern
ist aufgehoben.
Brebach, den 25. Juli 1932.
Der Bürgermeister.
Saarbrücken, den 27. Juli 1932.
Der Landrat: Dr. Vogeler.