Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Socorbegεν Gue9οts
Amtliches Anzeigeblatt verbunden mit
für den Kreis Saarbrücken. Oeffentlichem Anzeiger.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken. Erscheint wöchentlich Mittwochs

Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles, Druck und Verlag von
Gebr. Hofer, A.«G. Sgarbrücken —Völklingen. — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 226 15 Amt Saarbrücken).

Nr. 30 Mittwoch,

BezugspreißsFür das Vierteljahr 5.10, Fr.
Anzeigengebühren: Die 6mal gespaältene Millimeter-Zeile
oder deren Raum 60 Cts

27. Juli 1932 858. Jahrg.

Inhalt:

Verfügung (S. 1099. — Nachtrag zu der der Gemeinde
Völklingen zum Bau und Betrieb einer Straßenbahn er—

Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
Verfügung.
Gemäß 8 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Ver—
bindung mit Artikel 1 der Ausführungsverordnung dazu
vom 16. November 1899 (G.S. S. 562) wird dem Land—
wirischaftlichen Verein Auersmacher die Rechtsfähigkeit
oderliehen.
Saarbrücken, den 14. Juni 1932.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. G. G. Knor.

203

204 Nachtrag
zu der der Gemeinde Völklingen zum Vau und Betrieb
einer Straßenbahn unterm 18. 4. 1910 erteilten Ge⸗—
nehmigungsurkunde (GGeröffentlicht in Nr. 18 auf Seite
208/ 212 des Amtsblattes der Regierung Trier für 1910)
nebit Nachträgen vom 14. 6. 1928 Nr. 2814/3103 7T
und vom 31. 5. 1929 7 3237.
Der Gemeinde Völklingen wird auf Grund des Gesetzes
über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli
1892 vorbehaltlich der Rechte Dritter die Genehmigung
erteilt, das bestehende Straßenbahnunternehmen durch den
Vau einer einmeterspurigen elektrisch zu betreibenden
Schienenverbindung für Personen-, Gepäck“ und Stückgut
verkehr von Oberbölklingen (Luisenthal) nach Altenkessel—
Neudorf nach Maßgabe des mit Feststellungsvermerk vom
6. April 1932 und mit Genehmigungsvermerk vom heu—
tigen Tage versehenen Entwuͤrfs unter folgenden Be—
dingungen zu erweitern.

81.
Die Genehmigung wird erteilt für die Zeit bis zum
18. April 2009
Die Gemeinde ist verpflichtet, den Bau der Bahn plan—
mäßig auszuführen.
Die Fertigstellung der Bahnanlagen muß binnen 1Jahr,
vom Tage der Genehmigung an gerechnet, erfolgen.
82

Für den Bau der Bahn gelten die von der Aufsichts—
behörde in dem zu dieser Genehmigung gehörigen Plan—
feststellungsbeschluß gestellten Bedingungen.
Des weiteren sind für die Anlage sowie für den Betrieb
der Bahn die in der Genehmigungsurkunde vom 18. 4.
1910 und in den Nachträgen aufgeführten Bedingungen
und Vorschriften sowie die vom Verband Deutscher Elektro—
techniker E. V. herausgegebenen „Vorschriften für elek—
trische Bahnen (gültig ab J. 1. 1926)“ maßgebend. Ferner
gilt die von der Eisenbahndirektion des Saargebietes
unterm 18. 7. 1929 genehmigte „Dienstanweisung für
das Fahrpersonal von Straßenbahnen mit elektrischem Be—
trieb“ nebst Zusatzbestimmungen.
Außerdem finden bei Kreuzungen und Näherungen der
Straßenbahn durch elektrische Staärkstromanlagen nach dem

teilten Genehmigungsurkunde (S. 109). — Aufhebung einer
Straßensperre in Neufechingen (Z. 110.

J

Erlaß der Regierungskommission des Saargebietes, Ab—
teilung Oeffentliche Arbeiten vom 18. 2. 1932 Nr. 1
272,32 die „Bedingungen für fremde Fernnelde- und
Starkstromleitungen über staatliches Gelände“ (gültig ab
30. 8. 1930) sinngemäß Anwendungq.

83

Der Gemeinde Völklingen wird die Beachtung der zum
Schutze der Staatstelegraphenanlagen im Erlasse des
preußischen Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 9. Mai
1910 IV A I8. 555 M. d. ö. A.IId 1326 M. d. J. ange—
geführten „Allgemeinen polizeilichen Anforderungen an neue
elektrische Starkstromanlagen“ zur Pflicht gemacht und ihr
aufgegeben, beim Einbau von Queffssilberdampf Gleich
richtern Maßnahmen zu treffen, die eine störende Beein
flussung der Fernsprechleitungen verhindern.
Die Straßenbahn ist verpflichtet, Postsendungen jeder
Art, insbesondere Briefbeutel, Bries- und Zeituüngspakete
sowie Postpäckereien gegen die im Kleinbahngesetz vom
28. 7. 1892 festgelegten Vergütungssätze zu befördern. Die
hiernach fich ergebenden Markbeträge sind jeweils in dem
durch die Währungsverordnung der Regierungskommission
bestimmten Verhältnis — z. 8t. 1 Mark — 5 Franken—
in die gesetzliche Währung umzurechnen.

8 4

Der Gemeinde Völklingen wird die Auflage gemacht
die Unterführung unter der Eisenbahnlinie Saarbrücken-Trier
 in Kilometer 6,1450,15 zu einem späteren Zeit
punkt, den die Landespolizeibehörde bestimmt, zu er
weitern

8 5.

Die Inanspruchnahme von Grubengelände durch die
Straßenbahn ist durch das Schreiben der französischen Berg
verwaltung vom 7. 1. 1932 Nr. 12907 H Tan den Land—
rat in Saarbrücken geregelt. Die Bedingungen sind durch
einen Vertrag zwischen Beraverwaltung und der Gemeinde
Völklingen festzulegen.

86.

Für die Mitbenutzung von Eisenbahnstaatsgelände und
Inanspruchnahme von Staatsstraßen sind die abzuschließen—
den Verträge bzw. die „Allgemeinen Bedingungen für
die Benützung der Provinzialstraken zu Kleinbahnanlagen“
maßgebend.
Die Einmündung der Straßenbahn von Altdtenkessel in
die Strecke der Gesellschaft für Straßenbahnen und die
Kreuzung mit dieser Strecke in der Lnisenthaler Straße sind
nach dem genehmigten Plane und nach den zwischen den
ee Straßenbahnen abgeschlossenen Vereinbarungen aus
zuführen.

87.

Als vorläufige Höchstgeschwindigkeit werden 15 Kilo—
meter in der Stunde, auf der Teilstrecke zwischen Kilometer
9,7 und 1,1 20 Kilometer zugelassen. Unter der Eisen—
bahnunterführung dürfen die Straßenbahnzüge nur mit
Schrittgeschwindigkeit sahren (q. 88 4 und 8). Die Fest—
etzung geringerer Fahrgeschwindigkeiten für noch andere
— der Bahn bleibt der Aufsichtsbehörde vorbe
zalten.
            
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