Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Gocorebrscker KressssbGlodt
Amtliches Anzeigeblatt verbunden mit
für den Kreis Saarbrücken. Oeffentlichem Anzeiger.
herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken. Erscheint wöchentlich Mittwochs

Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles, Druck und Verlag von
Gebr. Hofer, A.“G., Sgarbrücken —Bölklingen. — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 22615 (Amt Saarbrücken).

Nr. 27 Mittwoch,

Polizeiverordnung betr. Aenderung der Polizeiverord—
tung über den allgemeinen Verkehr auf öffentlichen Wegen
S. 101). — Aenderung der Bestimmungen für die An—
zestellten und Lehrlinge bei den staatlichen Verwaltungen
des Saargebietes (S. 101). — Höhe des Mietpreises für
Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
184 Polizeiverordnung
vetrefsend Aenderung der Polizeiverordnung über den
allgemeinen Verkehr auf öffentlichen Wegen (Straßeuver⸗
kehrsordnung vomn 25. 4. 1928, Amtsblatt Nr. 19, S. 147).
Auf Grund der 88 137 und 139 des Gesetzes über die
allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 und der
88 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
bom 11. März 1850, ferner gemäß Artikel 2 Ziffer 6
des Polizeistrafgesetzbuches für Bayern vom 26. Dezember
1871 wird mit Zustimmung des Verwaltungsausschusses die
Polizeiverordnung über den allgemeinen Verkehr auf
öffentlichen Wegen vom 25. April 1928 (Amtsblatt Nr. 19,
Seite 147) wie folgt geändert:
Artikel J.
Im 8 4Abs. 1,8 20 Abs. 1 Ziff. 4 und 8 21 Abs. 1
werden die Worte „und bei starkem Nebel“ geändert
un „oder starkem Nebel“;
Im 8 4 Abs. 1 Satz 2 erhält der zweite Halbsatz
folgende Fassung:
„unter dieser Voraussetzung kann sie bei nicht dem
hersonenverkehr dienenden Fuhrwerken auch auf der
inken Seite an einem Zugtier, bei Langholzwagen
auch unter dem Fuhrwerk am hinteren Ende der Deich⸗
sel angebracht werden“.
Ime8 4 wird als Abs. (3) hinzugefügt:
„68) Handkarren und sonstige von Menschenhand
bewegte Fahrzeuge, die nicht auf dem Bürgersteig
fahren, müssen bei Dunkelheit oder starkem Nebel
durch eine hellbrennende Laterne mit farblosem oder
zelblichem Glase gekennzeichnet sein. Die Laterne ist,
vo nur möglich, an der linken Seite des Fahrzeugs
so anzubringen, daß der Lichtschein nach vorne und
hinten gut sichtbar ist. Gestattet die Art des Fahr—
zeugs die Anbringung an der linken Seite nicht, so
ist die Laterne von der das Fahrzeug bewegenden oder
begleitenden Person in der Hand zu tragen.“
Im 8 30 wird als Abs. (H hinzugefügt:
„(Q Bei Dunkelheit oder starkem Nebel haben die
Treiber eine hellbrennende Laterne mit farblosem oder
zelblichem Glase so zu tragen, daß der Lichtschein von
dorn und hinten gut sichtbar ist. Dies gilt auch, wenn
der Treiber aufgesessen ist und ein weiteres oder
mehrere Tiere führt.“

Artikel II

die hierüber erwähnten Vorschriften treten 4 Wochen
nach Veröfsentlichung im Amtsblatt der Regierungskommis—
sion in Kraft.
Saarbrücken, den 13. Juni 1932.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. G. G. Knor.

VBezugspreisgür das Vierteljahr 5.10 Ft.
Anzeigengebübren: Die 6mal gespaitene Millmeter-Zeile
oder deren Raum 60 Ets

6. Juli 1932 58. Jahrg.

Juhhalt:
— die Monate Juli, August und September 1932 (G. 101).
— Bekanntmachung des Oberbergamtes Saarbrücken betr
Feststellung der Bezirke der Bergreviere (S. 101). — Be—
kanntmachung betr. Errichtung unterirdischer Telegraphen
linien (S. 102).

185 Bekanntmachung
über Aenderung der Bestimmungen für die Angestellten
und Lehrlinge bei den staatlichen Verwaltungen
des Saargebietes.
Gemäß dem Beschlusse der Regierungskommission vom
16. Juni 1932 erfahren die Bestimmungen für die Ange—
stellten und Lehrlinge bei den staatlichen Verwaltungen
des Saargebietes vom 28. Dezember 1928 (Amtsblatt
Seite 916) folgende Aenderung:
Artikel 1.
Der 836 Abs. 2erhält nachstehende Fassung:
(VN Die gesetzliche Barleistung wird auch dann in
Ansatz gebracht, wenn sie aus irgendeinein Grunde
Verzicht, Pfändung, Aufrechnung usw.) dem Ange—
stellten nicht oder nicht voll zufließt, es sei denn, daß
ihre Zahlung deshalb unterbleibt, weil sie durch 8 16
der Notverordnung zur Sicherung des Bestaudes der
Sozialversicherungsträger vom 17. Dezember 1931
Amtsblatt Seite 498) zum Ruhen gebracht worden ist
Artitel 2.
Der Artikel 1 gilt rückwirkend vom Inkrafttreten der
genannten Notverordnung am 1. Januar 1932.
Saarbrücken, den 16. Juni 1933.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. G. G. Knorxr.

186 Bekanntmachung
betreffend die Höhe des Mietpreises für die Monate Juli,
August und September 1932.
Auf Grund der Verordnung vom 21. Januar 1931,
zetreffend Regelung des Wohnüngswesens (Amtsblatt vom
22. Januar 1931 Nr. 35), nach Anhörung der durch
Artikel 24 der Verordnung vom 27. Juli 1986, betreffend
Abänderung der Bestimmungen über das Wohnungswesen
ingesetzten Kommission, hat die Regierungskommission be—
chlossen, den Umrechnungsfaktor für die Monate Juli,
August und September 1932 derart festzusetzen, daß eine
Mark Friedensmiete
für Juli — 3,85 Franken
für August — 3,85 Franken
für September — 3,85 Franken
gerechnet wird.
Saarbrücken, den 29. Juni 1932.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. G. G. Knorxr.

Bekanntmachungen anderer Behörden
187 Bekanutmachung
des Oberbergamtes Saarbrücken betreffend Feststellung der
Bezirke der Bergreviere.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß
durch Versügung des Mitgliedes der Regierungskommission
als Kommissar für Handel und Gewerbe vom 17. JZuni
            
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