Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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VI. Grabstätten.
88.
1. Die Grabstätten sind entweder Reihengräber oder
Familiengräber.
2. Jede Grabstätte wird mit einer Nummer versehen,
velche in den Lageplan des Friedhofes eingetragen wird.
3. In jeder Grabstätte darf innerhalb der Ruheperiode
nur eine Leiche beigesetzt werden. Verstorbene Wöchnerinnen
nit verstorbenen Neugeborenen oder 2 Kinder unter einem
Jahre dürfen in einer Grabstelle und in einem Sarge
heigesetzt werden.

89.
die Grabtiefe muß bei sämtlichen Gräbern betragen:
für Erwachsene 1,70 m,
für Kinder von 6—512 Jahren 1,50 mw,
für Kinder unter 6 Jahren 1,30 m.
In allen Fällen muß die Entfernung zwischen dem
höchsten Punkt des eingesenkten Sarges und der Erdober—
Jäche mindestens 1,00 m betragen
810.
a) Reihengräber.
1. Die Gräber werden in Reihengräber eingeteilt.
2. Die Bereitstellung der Reihen erfolgt auf nach Kon—
fessionen getrennsen Feldern, gemäß dem beim Fried—
hofswärter befindlichen Lageplan.
Auf den für die einzelnen Konfessionen bestimmten
Feldern werden Reihenfelder eingerichtet und zwar:
a) für Personen über 12 Jahre,
b) für Personen unter 12 Jahren (Kindergräber).
Den Personen über 12 Jahre werden gleich geachtet:
satholische Kinder unter 12 Jahren, die die heilige Kom—
nmunion empfangen haben, und evangelische Kinder, die
onfirmiert sind.
Die Grabstellen haben folgende Maße:
bei a) Länge 2,90 m Breite 1,00 m,
bei b) Länge 1,70 m Breite 0,75 m.
Der Zwischenraum zwischen den Gräbern muß in allen
Fällen mindestens 0,25 m betragen.
Die Beisetzungen erfolgen der Reihe nach.
811.
b) Familiengräber
1. Eigengräber können nur in der angelegten Größe er—
vorben werden und nur dann, wenn ein Todesfall vor—
liegt oder eine Umbettung vorgenommen wird.
2. Die Familiengräber werden mit 1, 2, 3 und mehr
Brabstellen vergeben und zwar nach dem Belegungsplan.
VII. Umbettungen und Ausgrabungen.
812.
. Umbettungen und Ausgrabungen erfolgen auf schrift—
ichen Antrag durch den Friedhofswärter nach vorheriger
Zustimmung des Kreisarztes. Der Antrag ist beim Bürger—
meister einzureichen.
2. Bei richterlicher Anordnung einer Ausgrabung bedarf
es der Zustimmung des Kreisarztes nicht.
VIII. Wiederbelegung.
8 13.

*

Nach Ablauf der Ruhefrist können Grabstätten auf
Brund eines Beschlusses des Verbandsausschufses des Fried—
hofsverbandes wieder belegt werden. Zur Ausführung
dringend erforderlicher, öffentlichen Zwecken dienender Ar—
heiten kann die Beseitigung einzelner Reihengräber auch
»or Ablauf der Ruhefrist vom Bürgermeister angeordnet
werden. In diesem Falle erfolgt, wenn die Angehörigen
es wünschen, die Umbettung in ein anderes Reihengrab
IX. Gärtnerische Unterhaltung der Gräber.
8 14.

1. Die Gräber dürfen, gleichgültig, ob die Ausführung
durch die Angehörigen oder den Nußungsberechtigten selbsi
oder durch gewerbsmäßige Grabpfleger erfolgt, nur nach
Angabe der Friedhofsverwaltung und nach dem jeweiligen
Bepflanzungsplan angelegt und unterhalten werden.

2. Die Angeborigen und Nutzungsberechtigten sind zur
ordnungsmäßigen nterhaltung der Gräber verpflichtet
Brabhügel, welche 2 Jähre nicht gepflegt worden sind.

1

können auf Anordnung des Bürgermeisters mit Gras ein—
gesät werden.
3. Eigengräber müssen, auch wenn sie nicht voll belegt
sind, in einer des Friedhofes würdigen Weise mit gärt—
nerischen Anlagen versehen werden.

4. Gräber oder Grabsteine dürfen mit Kränzen oder
Sträußen aus Porzellan, Perlen, Glas und ähnlichen Ma—
terialien nicht belegt oder behängt, Blumentöpfe, Blumen—
körbe, Vasen und Kranzständer auf Reihengräber nicht
gestellt werden. Der Friedhofswärter ist berechtigt, solchen
Schmuck zu beseitigen.
5. Jede gärtnerische Anlage und deren Aenderung ist
vor Beginn der Arbeiten dem Bürgermeister anzumelden
Grabanlagen, die ohne Anmeldung oder in einer den Vor—
schriften nicht entsprechenden Weise ausgeführt sind, können
durch den Friedhofswärter von Amtswegen auf Kosten der
Angehörigen und Nutzungsberechtigten entfernt werden.
6. Der Friedhofswärter ist verpflichtet, die Anlage und
Pflege von Grabstätten zu überwachen und eine unsach—
gemäße Anlage und Pflege, die die einheitliche Gestaltung
des Friedhofsbildes gefährdet, zu untersfagen.
7. Unkraut, welke Blumen und Kränze, überflüssige Erde
und Steine sind zu beseitigen und in die eigens dazu an—
elegte Müllgrube zu schaffen. Der Bürgermeister kann,
— die Angehörigen oder Nutzungsberechtigten der Auf—
forderung nicht nachkommen, auf deren Kosten die erforder—
lichen Arbeiten vornehmen lassen.
X. Genehmigung zar Aufstellung von Grabdenkmälern.
8 15.
4. Um ein einheitliches Friedhofsbild und eine künstlerische
 Gestaltung des Friedhofes zu erreichen, ist zur Er—
richtung aller Anlagen — die nicht unter 814 fallen —
die Genehmigung des Bürgermeisters erforderlich. Der An—
trag auf Genehmigung ist mit Zeichnung im Maßstab
1:310, die Ansicht, Grundriß und Schnitt darstellen, dem
Bürgermeister in zweisacher Ausfertigung einzureichen.
Bei Eigengräbern hat der Nutzungsberechtigte, auf dessen
Namen die Grabstätte eingetragen ist, eigenhandig zu unter—
schreiben. Bei Reihengräbern genügt die Unterschrift des
Bestellers. Auf Verlaugen müssen weitere Teilzeichnungen
Modelle, Stein- und Schriftproben usw. vorgelegt werden
2. Wird der Antrag nicht genehmigt, so kann der An—
tragsteller beim Verbandsausschuß des Friedhofsverbandes
Einspruch erheben. Dieser entscheidet dann endgültig.
3. Wird der Antrag genehmigt, so wird dem Antrag
steller beim Verbandsausschuß eine Ausfertigung des An—
trages und der Zeichnungen mit dem Genehmiqungsvermer!
ausgehändigt.
4. Werden die Anlagen nicht innerhalb 12 Monaten nach
Erteilung der Genehmigung ausgeführt, so verfällt die Ge
nehmigung.
5. Grabsteine dürfen bei Reihengräbern nicht eher als
3 Monate nach der Beerdigung autfgestellt werden.
B. Die Anlagen dürfen nur mit Genehmigung des Bürger⸗
meisters entfernt werden.
7. Die Anlagen, die ohne Genehmigung oder in einer
der Genehmigung nicht entsprechenden Form ausgeführt
werden, ferner unsicher stehende uͤnd verfallene Grabsteine
werden nach Ablauf einer zur Abänderung festgesetzten Frist
vom Bürgermeister auf Kosten des Anträgstellers oder des
Nutzungsberechtigten entfernt.
8. Der Friedhofsverband übernimmt keine Haftung für
Schäden, die durch Naturereignisse oder durch Dritte ent
stehen. Der Antragsteller und der Nutzungsberechtigte find
verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Anlagen sich jeder—
zeit in einem würdigen Zustand befinden.
9. Vor, der Wiederbelegung freigegebener Grabfelder
werden die Angehörigen und Nutzungsberechtigten durch
öffentliche Bekanntmachung aufgefordert, über die auf den
Gräbern befindlichen Anlaägen zu verfügen. Werden diese
nach Ablauf der festgesetzten Frist nicht abgeholt, so gehen
sie ohne Entschädigung in das Eigentum des Friedhofs—
verbandes über.

8 16.
1. Das Denkmal soll möglichst einfach und allseitig gleich
bearbeitet sein. Einzelne Teile dürfen nicht durch Politui
hervorgehoben werden.

2. Nicht gestattet sind polierte, grellweise, schwarze oder
dunkle Steine, Terrazzosteine sowie angeftrichene Steine
            
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