ahrzeugsührer von dem Recht zur Führung innerhalb des
ꝛigenen Gebiets auszuschließen.
Artikel 3.
Die beiden Regierungen verpflichten sich, sich gegen—
eitig mit Auskünften und Unterlagen jeder Art zu ver
eheů, die zur Sicherstellung und Erleichterung der Durch
ührung der vorstehenden Bestimmungen notwendig sind
Geschehen in zweifacher Ausfertigung in Paris, am
24. März 1932.
E. C. Wilton. André Tardieu.
144 Verfügung
betr. Aenderung der Zuständigkeitsbestimmungen im Billig⸗
keitserlaß⸗ und Stundungsverfahren.
Auf Grund der 88 105 und 108 der Abgabenordnung
vird folgendes bestimmt:
Artikel 1.
4) In Artikel 2, Absatz J der Verfügung vom 14. 1.
1925/ 19. 9. 1928 betr. die Zuständigkeit zur Nieder—
schlagung und zum Erlaß von Steuern (Amtsblatt 1925
Zeite 21, 1928, Seite 837) werden die Zahlen
50 durch 2000 und
1500 durch 12000
ersetzt.
(II) Artikel 2, Absatz II erhält folgende Fasfung:
„Für die Ablehnung eines als unbegründet erscheinenden
Antrages ist in den Fällen des Absatzes La das Finanzamt
his zu einem Betrage von 4000 Franken, im übrigen die
direktion der Verwaltung der direkten und indirekten
Steuern zuständig.“
Artikel 2.
In Artikel 1 der Stundungsordnung vom 6. 8. 1924,24
3. 1927 (Amtsblatt 1924, Seite 337, 1927, Seite 195)
werden die Worte „bis zum Schlusse des Rechnungsjahres“
8 die Worte „für die Dauer von sechs Monaten“
ersetzt.
Artikel 3.
Die gegenwärtige Verfügung tritt am Tage ihrer Ver—
zffentlichung in Kraft und findet Anwendung auf alle noch
richt zur Entscheidung gelangten Erlaß⸗ und Stundungs—
anträge
Saarbrücken, den 2. Mai 19832.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Finanzen:
gez. J. Morize.
145 Anordnung
betr. die Prüfung der Bedürftigkeit in der
Erwerbslosenfürsorge.
Auf Grund des 8 11 der Verordnung über Erwerbslosen
fürsorge vom 9. Juli 1929 wird solgendes bestimmt:
J. Bedürftigkeit im Sinne der Erwerbslosensürsorge
liegt vor, wenn die monatlichen Einnahmen des Erwerbs—
losen einschließlich der Einnahmen der in seinem en
lebenden Familienangehörigen folgende Sätze (Ausschlußsätze)
nicht übersteigen:
1. Personen mit eigenem Hausstand und deren Familien⸗
angehörige:
Haushaltungsvorstand 300,— Fr
Ehegatte 200, —
Kind oder unterstützungsberechtigte Person
iber 21 Jahren 200,-Kind
oder unterstützungsberechtigte Person
unter 21 aber über 18 Jahren 150,-stind
oder unterstützungsberechtigte Person
unter 18 aber über 143 Jahren 100,—
Kind oder unterstützungsberechtigte Person
unter 14 Jahren 75,-2.
Alleinstehende Personen:
1) über 21 Jahren 450, —5 —
b) unter 21 Jahren 400, -— ,
II. Uebersteigen die monatlichen Einnahmen des Er—
werbslosen einschließlich der Einnahmen seiner Familien-—
angehörigen unter Hinzurechnung der Erwerbslosenunter—
tützung die unter J genannten Ausschlußsätze, so ist der
übersteigende Betrag auf die Erwerbslosenunterstützung in
Anrechnung zu bringen.
III. Als Einnahmen des Erwerbslosen und seiner Fa—
milienangehörigen sind anzusehen:
Löhne, Gehälter, Einkommen aus einem Gewerbebe
triebe, Kapitalzins, Renten, Wartegelder, Ruhegehäl—
ter, Pensionen, Witwen- und Waisengelder, Pacht
Miete, bei Hausbesitzern Mietwert der eigenen Woh—
nung, Einkommen aus dem Betriebe einer Landwirt—
schaft, wobei je Morgen landwirtschaftlich genutzten
einschließlich des nicht genutzten aber anbaufähigen
Landes 40,— Fr. monatlich zu berechnen sind, sowie
sonstiges Einkommen.
IV. Von den in Ziffer III genannten Einnahmen sind
abzuziehen:
Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Fahrtkosten zur
Arbeitsstelle, Schuldenzinsen und Schulgeld.
Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann das' Ar—
beitsamt der Regierungskommission im Einzelfalle bestim—
men, daß auch sonstige Ausgaben von den Einnahmen ab—
gezogen werden können.
V. Nicht als Einnahmen anzusehen sind:
Unterstützungen, die der Erwerbslose auf Grund eigener
Vorsorge für den Fall der Erwerbslosigkeit bezieh!
(gewerkschaftliche Erwerbslosenunterstützung),
Leistungen, die auf Grund der Vorschriften über
Wochenhilfe und Wochenfürsorge gezahlt werden,
Zusatzrente, die Schwerkriegsbeschädigten nach dem
Reichsversorgungsgesetz gewährt wird.
VJ. Diese Anordnung tritt mit dem 1. April 1932 in
Kraft. Die bisherigen Bestimmungen treten gleichzeitig außer
Kraft. Alle laufenden Unterstützungsfälle sind nach Maß—
gabe dieser Anordnung zu berichtigen.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Arbeitswesens:
gez. Koßmann.
146 Bekauntmachung.
Laut Verfügung des Mitgliedes der Regierungskommis—
sion für die Angelegenheiten des Versicherungswesens vom
6. Mai 1932 trägt die Abteilung für Sozialversicherung
künftig die Bezeichnung
Abteilung Versichernugswesen.
Alle Veröffentlichungen des Amtsblattes aus dem Ge—
schüftsbereiche der Abteilung, zu dem Sozialversicherung
Privatversicherung, Kapitalifationsgesellschaften und Bau—
sparkassen gehören, erscheinen von jetzt an mit der ge—
meinsamen Ueberschrift Versicherungswesen.
Saarbrücken, den 7. Mai 1932.
Abteilung Versicherungswesen
Der Direktor:
gez. Dr. Thissen.
147 Bekanntmachung
betr. Ausbildung und Prüfung von Molkereigehilfen.
81.
Im Interesse der Heranbildung fachmännisch geschulter
Kräfte für das Molkereigewerbe wird den Lehrlingen der
Molkereibetriebe die Ablegung einer Prüfung vor einem
bei der Landwirtschaftskammer errichteten Prüfungsaus—
schuß ermöglicht. Zu dieser Prüfung können nur Personen
zugelassen werden, deren Ausbildung in einer von der
Landwirtschaftskammer für das Saargebiet anerkannten
Lehrmolkerei nach den von der Landwirtschaftskammer auf—
gestellten Leitsätzen erfolgt ist.
82.
Die Grundsätze für die Anerkennung der Lehrmolkereien
und die Leitsätze für die Ausbildung der zur Prüfung
bei der Landwirtschaftskammer zugelassenen Molkereilehr—
linge bedürfen der Genehmigung der Regierungskommis—
sion, Abteilung Landwirtschaft.
Saarbrücken, den 6. Mai 1932.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten der Vandwirtschaft
gez. Koßmann.