Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

— 145 6866 9 —J 8 —2— 0 5 — 4
Amtliches Anzeigeblatt verbunden mit
für den Kreis Saarbrücken. Oeffentlichem Anzeiger.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrucken. Erscheint wöchentlich Mittwochs
Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles, Druck und Berlag von —
Sebre Hosfer A.⸗“G. Sgarbruͤcken Bölklingen. Ferniprecher
der Druchkerei Nr. 226 15 (Amt Saarbrücken).

Nr. 20 Mittwoch,

18. Mai 1932 85s. Jahrg.

Pyren

Erlaß zur Veröfsentlichung des Abkommens zwischen der
Regierungskommission des Saargebietes und der französischen
Regierung über den Verkehr mit Kraftfsahrzeugen zwischen
dem Saargebiet und Frankreich, unterzeichnet zu Paris am
24. März 1932 (8. 77). — Anordnung betr. die Prü—
sung der Bedürftigkeit in der Erwerbslosenfürsorge (S. 78).
— Bekanntmachung betr. Abteilung Versicherungswesen
S. 78). — Bekanntmachung betr. Ausbildung und Prü—
fung von Molkereigehilsen (S. 78). — Bekanntmachung
Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
143 Erlaß
zur Voröfseutlichung des Ablommens zwischen der Ne⸗—
gierungskommission des Saargebietes und der französischen
Regierung über den Verlehr mit Kraftsahrzeugen zwischen
dem Saargebiet und Frankreich, unterzeichnet zu Paris
am 24. März 1932.
Auf Grund der 88 16, 19 und 21 der Anlage zu Ab—
schnitt Iy, Teil. 8, des Vertrages von Versailles, erläßt
der Präsident der Regierungskommission, was solgt:
Artikel J.
Nachdem am 24. März 1932 zu Paris ein Abkommen
über den Kraftwagenverkehr im Saargebiet und in Frank—
reich zustande gekommen und unterzeichnet worden ist, tritt
dieses Abklommen vom 1. Juni 1832 ab in Kraft.
Artikel 2.
Die Durchführung dieses Erlasses obliegt, je nach der
Zuständigkeit, dem Generalsekretariat der Regierungs—
onemission, der Abteilung des Innern, sowie den Abteilungen
ür Oefsentliche Arbeiten, Finanzen und Juftizwesen.
Saarbrücken, den 9. Mai 1932.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. G. G. Knorx.

Ablommen
über den Verkehr mit Kraftsahrzeugen zwischen dem
Saargebiet und Frankreich.
„Zum Zwege der Gewährleistung des unbehinderten Ver—
dehrs mit Kraftfahrzeugen zwischen den beiden zu einem
gemeinsamen Zollgebiet zusammengeschlossenen Ländern und
zur Festlegung. Ergänzung und Erweiterung sowohl des
Artikels 10 des zu Paris am 15. Januar 1925 unter—
zeichneten französisch-saarländischen Abkommens zur Ver—
dinderung von Zuwiderhandlungen gegen die Verbrauchs—
teuergeseße als auch der Verpflichtungen, die sich aus dem
in beiden Ländern in Kraft gesetzten Internationalen Ab⸗
ommen von 1926 ergeben, haben die Regierungskommission
des Saargebietes und die franzöfische Regierung beschlossen.
das am 14. April 1927 zu Parißs unterzeichnete franzö⸗
üsch-aarländische Abkommen über den Vertehr mit Kräftahrzeugen
 zwischen Frankreich und dem Saargebiet auf—
uheben und durch die nachfolgenden Beftimmungen zu
ersetzen.

Artikel J.
Sedingungen, welche von französischen Kraftfahrzeugen für
den Berkehr im Saargebiet und von saarländischen Kraft—
ahrzeugen zür den Verkehr in Frankreich zu ersfüllen sind.
Diese Bedingungen sind diejenigen des Artikeis 8' des
am 24. April 1926 zu pParis unterzeichneten Inten
nationalen Abkommens über den Verkehr mit Kraftfahr

Inhalt:
hetr. Niederlegung und Neubesetzung eines Kreistagsabge—
ordnetenmandats (S. 79. — Bekanntmachung betr. Aus—
führung des Impfgeschäfts (S. 79. — Hinweis (S. 79. —
4. Nachtrag zu der Licht- und Kraftgebührenordnung des
Zweckverbandes zur Versorgung der Gemeinden Engel—
fangen, Etzenhosen, Herchenbach, Kölln, Rittenhofen, Seller—
bach und Walpershofen mit elektrischer Arbeit vom 24
September 1928 (S. 79.

zeugen. Sollten jedoch in einem der beiden Länder durch
interne Bestimmungen die Vereinbarungen des Inter—
nationalen Abkommens eine Einschränkung erleiden, so wären
diese Bestimmungen nicht auf die Kraftsahrzeuge des anderen
Landes anwendbar, vorbehaltlich besonderer Vereinbarung
zwischen den beiden Regierungen.
Französische Kraftfahrzeuge sind zur Einreise und für
den Verkehr im Saargebiet, saarländische Kraftfahrzeuge
zur Einreise und für den Verkehr in Frankreich zugelassen,
ohne mit dem durch das Abkommen von 1926 (Artikel 4)
eingeführten internätionalen Fahrausweise versehen zu sein.
Jedoch müssen die Führer dieser Kraftfahrzeuge jederzeit auf
Verlangen der Organe der öfsentlichen Gewalt des anderen
dandes die für den Verkehr auf eigenem Gebiet ersforder—
lichen Ausweise vorweisen können.
Das will besagen,
1) daß die im Saargebiet verkehrenden französischen
Kraftfahrzeuge mit der sranzösischen Zulassungsbescheinigung
„carte grise“ oder récépissé de déclaration de mise en
circulation“) und der von der französischen Verwaltung der
indirekten Steuern ausgestellten, den Zahlungsvermerk der
Gebühren für den laufenden Zeitabschnitt tragenden Ge—
bührenkarte („permis de circulation“) versehen sein müssen:
2) daß die in Frankreich verkehrenden saarländischen
Kraftfahrzeuge mit der saarländischen, von der Abteilung
Verkehrswesen ausgestellten Zulassungsbescheinigung und
der vom Straßenbauamt ausgestellten Gebührenkarte ver—
sehen sein müssen.
Französische Kraftfahrzeuge im Saargebiet und saar—
tändische Kraftfahrzeuge in Frankreich sind von der Füh—
rung des mit Buchstaben zum Nachweis der Staatsange⸗—
hörigkeit versehenen Unterscheidungszeichens (s, Art. 5 des
Internationalen Abkommens vom 24. April 1926) ent—
bunden.
Sämtliche vorhergehenden Bestimmungen sinden auf fran
zösische und saarländische Krafträder Anwendung.
Artikel 2.
Führerscheine.
Die französische Regierung und die Regierungskom—
mission des Saargebietes beschließen, ohne Beeinträchtigng
des Artikels 6 des zu Paris am 24. April 1926 unter—
zeichneten Internationalen Abkommens über den Verkehr
mit Kraftsahrzeugen, was solgt:
1) Die französische Regierung erkennt die oon der
Abteilung Verkehrswesen der Saarregierung — sei es für
Kraftwagen, sei es sfür Krafträder — ausgestellten saar—
ländischen Führerscheine als auf sranzösischem Gebiet gültig
und den französischen Führerscheinen gleichwertig an.
2) Die Regierungskommission des Saargebietes erkennt
die von den französischen Behörden — sei es für Kraft—
wagen, sei es für Krafträder — ausgestellten französischen
Führerscheine als im Saargebiet gültig und den saarlän—
dischen Führerscheinen gleichwertig an.
Jede der beiden Regierungen behält i vor, einen
mit dem Führerschein des anderen Landes versehenen Kraft
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.