Diese Befreiung kann nicht erteilt werden für Schlacht⸗
häuser, von deren Inhaber, wo auch immer, oder auf
zeren Grundstück Nußz⸗ und Zuchtvieh gehalten wird.
833.
Zuwiderhandlung gegen diese viehseuchenpolizeiliche An—
ordnung wird auf Grund der 88 74, 75 und 76 des
Viehseuchengesetzes bestraft.
84.
Diese Anordnung tritt 4 Wochen nach ihrer Veröfsent
ichung in Kraft.
Saarbrücken, den 30. März 1932.
Das Mitglied der Regierungskommission für die
Auͤgelegenheiten der Landwirtschaft:
gez. Koßmann.
Ernennung
zu stellvertretenden Standesbeamten.
Auf Grund des 8 4 Abs. 1 und 3 des Personenstands⸗
gesetzes vom 6. Februar 1875 erteile ich hiermit in jeder⸗
geit widerruflicher Weise die staatliche Genehmigung zu der
zurch den Herrn Bürgermeister in Sulzbach erfolgten Be—
sttellüung folgender Personen zu stellvertretenden Standes⸗
heamten des Standesamtsbezirks Sulzbach:
1. Beigeordneter Peter Michely zu Sulzbach,
2. Beigeordneter Jakob Schreiner zu Sulzbach.
Die durch Verfügungen des Herrn Präsidenten der Re—
zierungskommission vom 13. Juni 1924 Nr. J. C. 4979
16
bzw. vom 24. Juni 1929 Nr. J. C. XXIX. Sαο
erfolgten Ernennungen des Lehrers Peter Altenhofer
owie des Verwaltuͤngs⸗Oberinspektors Karl Fulles zu
sellvertretenden Standesbeamten des vorerwähnten Standes
amtsbezirks werden hiermit widerrufen.
Saarbrücken, den 2. April 1932.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
J. A.
gez. Heimburger.“
117
Verfügung.
Auf Grund des 8 2 des Personenstandsgesetzes vom 6
Februar 1875 bestimme ich mit Rücksicht auf die durch
den Erlaß des Herrn Präsidenten der Regierungskom—
mifsion vom 28. März 1932 (Amtsbl. Nr. 18,32 S, 129
rfoigte Bildung der Gemeinde Köllerbach, bestehend
aus den früheren Gemeinden Kölln, Engelfangen, Etzen—
hofen, Herchenbach, Sellerbach und Rittenhosen, daß der
Standesamtsbezirk Kölln, niiaen die vorgenannten Ge—
meinden mit Wirkung vom 1. April 1932 die Bezeichnung
Standesamtsbezirk „Köllerbach“ führt.
Sitz des Staͤndesamts ist Köllerbach (KKr. Saarbrücken)
Saarbrücken, den 2. April 1932.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die — des Innern:
J.
gez. Heimburger.
Bekanntmachungen des Landratsamtes.
us Im Kreise Saarbrücken-Land erhielten im Monat Januar, Februar und März 1932 Jagdscheine:
Beginn
der
Gültigkeit
Jah⸗] Ta⸗
res⸗ges⸗
Aus⸗ Dop
länder
ande — pel⸗ un
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Jah⸗Ta⸗ 88* gelt
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Nr.
NRame, Stand und Wohnort
Tage Mon. vah⸗
— ——V — —
2
Wonn Gottlieb, Bergmann, Wahlschied
Stoltz Gustao, Kaufmann, Völklingen
Riederländer Albert, Kaufmann, Völklingen
Jung Jakob, Metzgermeister, Sulzbach
Frauz Christian, Lagerverwalter, Völklingen
Göhr Ludwig, Malermeister, Sulzbach
Kaiser Karl, Jagdaufseher, Gehlbachermühle
Fichholz Konrad, Maurer, Clarenthal
Dr. König Josef, Arzt, Güchenbach
Klär Wilhelm, Bergmänn, Heusweiler
Bernhardt August, Kaufmann, Fischbach
Diesinger Otto, Gerichtsassessor, Gersweiler
Saarbrücken, den 1. April 1932.
12
122, 258.
Der Landrat:
J. V.: Mathar.
Kranukheitsmerkmale.
Die Aufnahme des Ansteckungsstoffes hat nicht die sofor⸗
tige Erkrankung der Tiere zur Folge. Es vergeht vielmehr
eine bestimmte Zeit (Inkubationszeit), bevor offensichtliche
Krankheitserscheinungen hervortreten. Die Inkubationszeit
ift verschieden, beträgt aber meist 2 bis 3 Tage. Nach
dieser Zeit zeigen die Tiere hohes Fieber mit erhöhter
wWaärme der Haut, Verlust der Munterkeit und des Appe
its; sie Uegen viel und verkriechen sich in die Streu.
Rach kurzer Zeit treten in der Haut, besonders an der
inneren Fläche der —S— am Bauche, der Brust
und dem Halfe, rote Flecken auf. Die Rotfärbung der Haut
hreitet sich schnell aus und nimmt an Stärke zu, so daß
zie Tiere bei vorgeschrittener Krankheit an der unteren
I des Körpers rot bis blaurot erscheinen (Rotlauf).
die Krankheit endet bei den meisten Tieren in kurzer Zeit
mit dem Tode.
In einem Teile der Fälle kommt es nicht zu einer mehr
oder weniger allgemeinen Rotfärhung der Haut, sondern
zur Bildung umschriebener, rundlicher oder diereckiger er—
habener Flecke von roter Farbe in der Haut (Nesselfieber,
ßackfteinblattern). Bei dieser Krankheitsform tritt in der
Regel Genesung ein. Es können jedoch gleichzeitig andere
Schweine des Bestandes an der bösartigen Foͤrm der
Seuche erkranken.
Gemeinfaßliche Belehrungen über Rotlauf der Schweiue
einschließlich des Nesselfiebers GBaclsteinblattern).
119 Wesen und Weiterverbreitung.
Der Rotlauf ist eine ansteckende, durch den Rotlauf⸗
zazillus verursachte, schnell und mit erheblichen Störungen
des Allgemeinbefindens verlaufende Krankheit der Schweine.
Fine besondere, milde Form des Rotlaufs ist das Nessel⸗
ieber (Backsteinblattern).
Der Ansteckungsstoff des Rotlaufes befindet sich im Blute
und wird von den erkrankten Tieren mit dem Kote und
Arin ausgeschieden. Wenn bei der Schlachtung kranker Tiere
das Blut nicht sorgfältig aufgefangen und beseitigt wird,
o findet auch hierdurch eine Verunreinigung der Schlachtstätte
mit Rotlaufbaziilen statt. Die Ansteckung gesunder
Tiere erfolgt durch die Aufnahme von Innter oder Getränk
oder durch das Wühlen an Orten, die durch den Kot oder
Urin lebender oder durch das Blut oder sonstige Abfälle
desameren kranker Tiere verunreinigt sind. Besonders
jefährlich ist die Verfütterung des Blutes oder sonstiger
Schlachtabfälle oder auch nur des Abwaschwassers des
Fleisches geschlachteter kraänker Tiere. Durch Wärme wird
das Gedeihen der ins Freie gelangten Rotlaufbazillen ge—
ördert. Deshalb tritt der Rotlauf besonders in der warmen
Jahreszeit auf