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Godebgsoccere Kresösblott
Amtliches Anzeigeblatt verbunden mit
für den Kreis Saarbrücken. Oeffentlichem Anzeiger.
herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken. Erscheint wöchentlich Mittwochs
Schriftleitung des eeen Teiles, Druck und Verlag von
Sebr. Hofer A.“O.. Saarbrücken Völklingen. — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken).
Nr. 4 Mittwoch,
Bezugspreis, ur das Vierteljahr 5.19, It.
Anzeigengebühren: Die bmal gespaltene Millimeter-Zeile
oder deren Raum 60 Cts
27. Januar 1932 58. Jahrg.
Jnthhalt:
Verordnung betr. die Besoldung der Beamten des Saar—
gebietes (S. 9. — Verfügung betr. die bhesonderen Stellen—
zulagen der Lehrkräfte an den Berufsschulen (S. 8). —
Notverordnung betr. Herstellung, Ausbewahrung oder Mit—
ühren von Sprengkörpern (S. 8). — Notverordnung betr
Ausdehnung der Bestimmungen über die Bolizeistunde
auf Véreine und geschlossene Gesellschaäften (5. 8). — Ver—
Bekanntmachung en der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
Verordnung
betr. die Besosldung der Beamten des Saargebietes.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV(Teil 3)
des Friedensvertrages von Versailles und unter Bezug—
nahme auf ihre Verordnung betreffend Besoldung der
staatlichen Beamten des Saargebietes vom 13. Juli 1928
sowie auf ihre Verordnung betreffend Neuregelung der
Besoldung der Beamten und Angestellten der Gemeinden
und Gemeindeverbände vom 6. Dezember 1923 verordnet
die Regierungskommission gemäß ihrem Beschlusse vom
18. Januar 1932 was folgt:
814.
11) Vom 1. Februar 1932 ab werden nach Maßgabe des
3 2gekürzt:
u) die Dienstbezüge der staatlichen Beamten einschließlich
des Gnadenvierteljahres,
h) die Versorgungsbezüge der Ruhegehaltsempfänger ein—
schließlich des Gnadenvierteljahres,
c) die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen von staat—
lichen Beamten,
1) die im Gnadenwege bewilligten Ruhe- und Hinter—
bliebenenbezüge sowie laufenden Unterstützungen, Ab—
sindungssummen usw
N Die Geistlichen gelten als Beamte im Sinne dieser
Lerordnung.
(5) Wohnungsgeldzuschuß, der auf den Wohnungsgeld—
zuschuß entfallende Anteil an ruhegehaltsfähigen Dienstein—
kommen, Kinderzuschläge, Minisserialzulage, Dienstauf—
vandsentschädigungen, Reisekostenvergütungen, Beschäfti—
ungstagegelder, Trennwungsentschädigungen, Nachtdienstent-—
aeee Umzugskostenvergiltungen, Rechnungs- und
Prüfungsgebühren, Prämien und Vergütungen für neben—
deige Dienstleifsftungen unterliegen der Kürzung nach
8 nicht.
(9 Die Dienstbezüge der Vollzugsbeamten der Polizei
und des Landjägerkorps sind von der Kürzung ausgenom—
58 ihre Neuregelung wird weiterer Bestimmung vorbe—
alten
2
82.
(1) Die nach 8 1 der Kürzung unterliegenden Bezüge
verden gekürzt:
u) soweit sie 15000 Fr. jährlich nicht über—
steigen * — .. .. . um 5,7 5 02
h) soweit sie 15000 Fr., aber nicht 30000
Franken jährlich übersteigen J.um 6,5 00
e) pweit sie 30 000 Fr. aber nicht 60000
Franken jährlich übersteigen J um 7 00
H soweit sie 60 000 Fr. jaͤhrlich übersteigen um 7,5 90
(D Die Kürzung nach Absatz 1 tritt zu der nach der
Verordnung vom 17. Juni 1931 (Amisblatt Nr. 25)
vorgenommenen Kürzung hinzu; sie wird an den Bezügen
vorgenommen, die den Bezugsberechtigten ohne Rücksicht auf
sjene Kürzung zustehen würden
ordnung betr. die Wahlen zum Landesrat (S. 9. —
Verordnung betr. Verlängerung der Geltungsdauer der
Verordnung betr. Regelung des Wohnungswesens (S. 9). —
Ernennung zum stellvertretenden Standesbeamten (S. M.
— Terminkalender Februar 1932 (S. 9). — Entmündigung
(S. 10). — Offenlegung von Haushaltsplänen (S. 10).
—
(1) Die im Besoldungsplan (Eingruppierungsübersicht);
zur Besoldungsordnung vom 13. Juli 1928 (Amtsblatt
Seite 632 ff.) enthaltenen Bestimmungen über ruhegehalts—
fähige Stellenzulagen des Lehrpersonals an den öffentlichen
höheren Lehranstalten, Berufssschulen und Volksschulen wer—
den durch folgende Bestimmungen ersetzt:
J. Besoldungsgruppe 20 — Schulverwal⸗
tung —
Es erhalten:
Stellenzulagen
zahres⸗ Art
grund⸗ 1. nr
zahl oder p
Oberstudiendirektoren und Oberstudiendirek—
torinnen, sowie Studiendirektoren und Studien
direktorinnen an Vollanstalten, soweit nicht in
1d (P. Id), Handelsoberstudiendirektor und
Direktor der Kunst- und Kunstgewerbeschule
Oberstudienrat am Ludwigsgymnasium
Studiendirektoren und Studiendirektorinnen
an nicht Vollanstalten
Oberstudienräte und Oberstudienrätinnen
II. Degrungegruvre 40 — Schulverwal⸗
ung —
Es erhalten:
a) die ersten Lehrer und Lehrerinnen an
Volksschulen mit 2 planmäßigen Schul—
stellen und die alleinstehenden Lehret
nach Ablauf von 5 Jahren seit der end—
gültigen Anstellung
die Hauptlehrer und Hauptlehrerinnen
(VLeiter und Leiterinnen an Volksschulen
mit mindestens 3 Klassen und minde
stens 3N planmäßigen Schulstellen, sowei
sr dyricht Rektoren oder Rektorinnen
in
Die Lehrer und Lehrerinnen, die an ge
hobenen Klassen (Klassen mit erweiter—
kem Lehrziel) zur dauernden vollen
Beschäftigung überwiesen sind
Die Lehrer und Lehrerinnen, die an be
sonderen Veranstaltungen der Volksschu
len für körperlich oder geistig nicht nor
mal veranlagte Kinder zur dauernder
vollen Beschäftigung überwiesen sind
Die Konrektoren *) und die Konrek
torinnen*e) an Volksschusen mit min
destens 7 Klassen und die zweiten Kon—
rekttoren **) und Konrektorinnen *) an
Schulen mit mindestens 14 Klassen
Die Rektoren und Rektoriunen Geiter
und Leiterinnen mit 6 oder mehr Klas—
sen und mindestens 5 planumäßigen
Schulstellen)
1200
800
600
400
I
1
300
300
500
300
700
»s) Die Konrektoren und Konrektorinnen au Volksschu—
len, denen nach den Vorschriften dieser Verordnung keine
Stellenzulage gewährt, wird, erhalten für ihre Person
inter Beibehaltung ihrer Amtsbezeichnung eine ruhe—
gehaltsfähige Zulage von 150 75