Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt verbunden mit
für den Kreis Saarbrücken. Oeffentlichem Anzeiger.
derausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken. Erscheint wöchentlich Mittwochs

Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles Oruck und Perlag von
debre Hoser A⸗G.. Sagrbruücken Bölklingen. — Fernsprecher
der Druckerei RNr. 1184 (Amt Saarbrücken).

Nr. 15 Mittwoch,

Bezugspreis,ür das Vierteljahr 5.19, It.
l1JAnzeigengebühren: Die 6mal gespaltene Millimeter-Zeile
oder deren Raum 60 Ets

18. April 1932 58. Jahrg.

Inhalt:

Bekanntmachung (S. 63). — Vorläufige Regelung für
Personen, welche Nachteile in erworbenen Ansprüchen der
Sozialversicherung erleiden (S. 63). — Viehseuchenpolizei⸗
iche Anordnung betr. das Schlachten von ausländischem
Vieh in prioaten Schlachthäusern (S. 63). — Ernennung
zu stellvertretenden Standesbeamten (S. 64). — Verfügung
S. 64). — Von Januar bis März 1932 ausgestellte Jagd—

Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.

12 VBokauntmachung.
Sir Ernest Wilton, ehemaliger Präsident und Britisches
Mitglied der Regierungskommission des Saargebietes, und
Herr Dr. Vezensky, ehemaliges tschechoslowakisches
Mitglied der Regierungskommission des Saargebietes, haben
am 31. März 1932 ihr Amt niedergelegt.
Mr. G. G. Knox, Präsident und Britisches Mitglied
der Regierungskommission des Saargebietes, und
Herr Dr. Milovdan Zorieie, Jugoslawisches Mitglied
der Iperange en on des Saargebietes, haben am
1, April 1938 ihr Amt angetreten.

114 Beschluß
der Regierungskommission betrefsend eine vorläufige Rege⸗
lung für Personen, welche durch Veränderungen der
GBrenzen, des Wohnsitzes oder der Staatsangehßrigkeit
Nachteile in erworbenen Ansprüchen oder Anwarischaften
der Sozialversicherung erleiden.
Die Regierungskommission beschließt:
Im Haushalt der Abteilung Volkswohlfahrt (Hauptwohl⸗
fahrtsant) wird unter Kap. 32 Tit. 32 bis auf weiteres
ein Fonds errichtet, dessen Mittel für folgende Zwecke zu
verwenden sind:
1. Aus Billigkeitsgrüncden und zur Vermeidung von
Härten kann einem zu Leistungen der Sozialversiche—
rung des Saargebiets Berechtigten, der den Anspruch
auf Auszahlung dieser Leistungen durch Verlegung
des Wohnsitzes oder Erwerb einer anderen Staats—
angehörigkeit ganz oder teilweise verloren hat, aui
seinen Antrag der Verlust aus den bei Kap. 52,
Tit. Za, des Haushalts vorhandenen Mitteln ersetzt
werden. Das gleiche gilt in Fällen, in denen auf
Brund von Abkommen der Regierungskommission des
Saargebiets mit anderen Regierungen Versicherungs—
trägern des Saargebiets Leistungen nur zu einem
Teil obliegen, der von Versicherungsträgern des
inderen Gebiets nach der für dieses mingen Gesetz⸗
zebung zu tragende Teil jedoch durch Verlegung des
Wohnsitzes oder Erwerb einer anderen Staatsange—
hörigkeit wegfällt.
Entsprechendes gilt zugunsten solcher Versicherten eines
saarländischen eeee die im Saargebiet
wohnen, aber durch Aufnahme einer Beschäftigung in
Grenzbezirken des Saargebiets die Anwartschaft auf
Ldeistungen des saarländischen Versicherungsträgers ver—
oren haben, sofern beim Eintreten des Vexrsicherungs—
falles die in der Sozialversicherung des Saargebiets
zurückgelegten Beitrags- und Ersatzzeiten an sich zur
Erfüllung der Wartezeit ausreichen würden.
eerseengen nach Nr. 1 oder 2 dürfen den Be—
trag nicht übersteigen, den der Berechtigte nach dem
Soßialversicherungsgesetze des Saargebietes und nach

cheine (S. 64). — Gemeinfaßliche Belehrungen über Rot—
auf der Schweine (S. 64). — Nachtrag zu dem Orts—
tatut betr. die Gemeindewasserleitung Rilchingen-Han—
veiler (S. 65). — Bekanntmachung betr. die Gemeinde—
catswahl für die Gemeinde Köllerbach (S. 65). — Ein—
iehung eines Weges in Hühnerfeld (S. 66). — Verpachtung
der Gemeindejagd Bübingen (S. 66).

der Dauer seiner Versicherung überhaupt bezogen
hätte oder beziehen würde, wenn diese ausschließlich
im Saargebiet zurückgelegt worden wäre; Leistungen
eines eeeee Versicherungsträgers an den
Berechtigten sind anzurechnen.
Erhält ein auf Grund dieser Bestimmungen Unter—
stützter später infolge zwischenstaatlicher Vereinbarungen
über Anerkennung oder Wiederherstellung von An—
sprüchen aus der Sozialversicherung Nachzahlungen,
so sind bis zur Höhe der Nachzahlungen dem Fonds
die Unterstützungen zu erstatten; jeder Empfänger hat
vor Beginn der Unterstützungen einen entsprechenden
Verpflichtungsschein zu unterschreiben.
utrage der Berechtigten gemäß Nr. 1oder 2 sind
der Negierungskommission, Abteilung Sozialversiche—
rung, vorzulegen, welche durch den oder die geeig—
netei Versicherungsträger des Saargebiets Feststellungen
darüber, ob ein Fall im Sinne dieser Bestimmungen
gegeben ist, veranlaßt sowie die sonstigen Bezüge im
Sinne der Nr. 3 ermitteln läßt. Danach entscheidet
über die Gewährung der Unterstützungen die Ie
rungskommission, Abteilung Volkswohlfahrt. Im Zweifel
oder auf Beschwerde ehet das Mitglied der Re—
gierungskommission für die Angelegenheiten der Volks—
wohlfahrt und des Versicherungswesens endgültig.
Ausführungsbestimmungen zu diesem Beschsuß erläßt
das Mitglied der Regierungskommission für die An—
gelegenheiten der Volkswohlfahrt und des Versiche—
rungswesens.
Dieser Beschluß tritt mit dem Tage der Veröffent
lichung in Kraft.
Saarbrücken, den 15. Februar 1932.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Prasident:
gez. E. C. Wilton.

5.

.

115 BViehseuchenpolizeiliche Anordnung,
betrefsend das Schlachten von ausländischem Vieh in
privaten Schlachthäusern.
Zum Schutze gegen die Einschleppung der Maul— und
Klauenseuche und der Schweinepest wird auf Grund des
319 der Anlage zum Abschnitte IV (Teil 89 des Friedens—
bertrages von Versailles, ferner der 88 7, 17, 74 und
76 des Viehseuchengesetzes vom 26. 6. 1909 (Reichsgesetzblatt
 1909, S. 519) g Mendes angeordnet:
Das Einstellen und Sqlachten von Klauenvieh, das
»on außerhalb in das Saargebiet eingeführt wurde, in
hrivaten Schlachthäusern ist für die Dauer der ersten 30
ge nach der Einfuhr des Viehes in das Saargebiet ver—
oten.

82.
Das Mitglied der Regierungskommission für die An—
gelegenheiten der e e kann auf Antrag des
Inhabers eines privaten Schlachthauses von dem Verbote
des 81 befreien, sosern nach der örtlichen Lage und der
nneren For aaeen des Schlachthauses und seiner Neben—
räume eine eiterverbreitung von Tierseuchen aus dem
Schlachthause nicht zu befürchten ist
            
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