Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

zehörde vorzulegen, die zu prüfen hat, ob der Haushalr
zemäß Artikel 1, Absatz 1, tatsächlich ausgeglichen ist.
(2) Stellt die Aufsichtsbehörde bei der Prüfung fest,
daß ein Haushalt nicht im Sinne des Artikels 1, Absatz 1,
ausgeglichen ist, so sorgt sie unter Berücksichtigung aller
Einsparungsmöglichkeiten für einen Ausgleich insbesondere
dadurch, daß sie Ausgaben absetzt oder kürzt, für deren
Leistung keine vor den Zivil- oder Verwaltungsgerichten
einklagbare Verpflichtung besteht. Der durch Umlagen zu
deckende Steuerbedarf ist gegebenenfalls behufs Ausgleichs
des Haushaltes zu berichtigen.
(3) Ist ein Umlagenhundertsatz nicht entsprechend dem
notwendigen Steuerbedarf beschlossen, so ist er neu festzu—
setzen. Ein Zuschlag, der hierdurch bei Gemeinden 15000
—— bedarf der Zustimmung der Regierungskom—
mission.
(4) Ueber das Ergebnis der Prüfung ist der Gemeinde
den Gemeindeverbänden) ein Bescheid zu erteilen, der den
Umlagenhundertsatz endgültig festsetzt und bei Beanstan—
dungen alle notwendigen Aufklärungen zu enthalten hat.
Artikel 3.
Vorschriften für genehmigungs⸗- und zustimmungs⸗
pflichtige Haushaltspläne.
4) Soweit die von den Vertretungen der Gemeinden
Gemeindeverbände) beschlossene Festsezung des Umlagen—
jundertsatzes einer Genehmigung und Zustimmung bedarf,
gelten die in Artikel 2 gegebenen Bestimmungen sinngemäß
für die Aufsichtsbehörde und die zur Genehmigung be—
rufenen Organe.
(2) Ergibt die Prüfung durch die Genehmigungsorgane,
daß ein Ausgleich des vorgelegten Haushaltes zu einem
niedrigeren als von der Vertretung der Gemeinde beschlos⸗
senen Umlagensatz sich ermöglichen läßt, so sind die er—
forderlichen Sparmaßnahmen und eine Neufestsetzung des
Amlagenhundertsatzes vorzunehmen.
(3) Die Regierungskommission kann als Zustimmungs—
behörde die gleichen Maßnahmen treffen, zu denen die
Genehmigungsorgane berechtigt und verpflichtet sind.
——
allgemeine Umlagenhundertsatz über 15000 erhöht, so ist
dehheamtumlagensat genehmigungs- und zustimmungs⸗
oflichtig.

Abschnitt II.
Saushaltsführung.
Artikel 1.
Fertigstellung des KFaushaltsplanes.
Die aufgestellten und festgesetzten Haushalte der Ge—
meinden und Kreise sind vor ihrer Ausführung der Auf—
sichtsbehörde so einzureichen, daß sie der dann entscheiden—
den Stelle spätestens zwei Monate vor Beginn des Rech—
tungsjahres (1. Februar) vorliegen.
Für die Bürgermeistereien wird der Termin für die
Vorlage der Haushaltspläne bzw. Zusammenstellungen (Ab—
schnitt II, Artikel 5) auf den 1. Januar festgesetzt.
Erfordern es die Dienstverhältnisse, so kann die Direk—
cion des Innern diesen Vorlagetermin entsprechend früher
festjsetzen. Für das Rechnungsjähr 1932 kann die Direktion
des Innern Ausnahmen auf Antrag zulassen, auch ist
diese Dienststelle berechtigt, auf genügend begründeten An—
trag hin die Vorlagefrist für das demnächst folgende Rech—
tungsjahr ausnahmsweise zu verlängern.
Artikel 2.
Vollzug des Haushaltsplanes vor endgültiger
Festsetzung des Umlagehundertsatzes. PF
Ueber den Vollzug der Haushalte der Gemeinden und
Bemeindeverbände wird für die Zeit vor erteilter end—
gültiger Festsetzung des Umlagehundertsatzes folgendes be—
stimmt:
a) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) dürfen über die
Mittel für sächliche Ausgaben nur in Höhe von 8000
der Ansätze des Voranschlages des vorausgegangenen
Rechnungsjahres, aber nicht über 8000 des Ansatzes
des neuen Haushaltes hinaus verfügen, wenn die
Ansätze dieses Haushaltes niedriger als die des Vor—
ahres sind. Dabei dürfen solche Ausgaben nur in
monatlichen Teilbeträgen geleistet werden, die des
maßgeblichen Jahresansatzes nicht überschreiten. Die
festgesetzte Ausgabegrenze darf bei einer Leistung, für
die eine vor den Zivil- oder Verwaltungsgerichten ein—
klagbare Verpflichtung besteht, insoweit überschritten
werden, als zur Erfüllung der Verpflichtung erfor—
derlich ist. Im übrigen bedürfen Abweichungen der
Zustimmung der Aussichtsbehörde.
AMAusgabenansätze für Grundstückserwerb sowie solche
des außerordentlichen Haushaltes bleiben, sofern sie
nicht durch Einnahmen aus einer ordnungsgemäß ge—

nehmigten Anleihe gedeckt sind, bis zur endgültigen
Verbescheidung der Haushalte nach Artikel 2und?
des Abschnittes J in voller Höhe gesperrt. Würde
durch diese Sperre im Einzelfaäll ein wirtschaftlicher
Schaden eintreten, so kann die Aufsichtsbehörde eine
Ausnahme zulassen.
Artikel 3.
Abweichungen von dem festgesetzten Haushaltsplane.
(), Ohne Genehmigung der Vertretung der Gemeinde
des Gemeindeverbandes) ist es den zur Ausführung der
daushaltspläne zuständigen Dienststellen untersagt, in Ab—
veichung von dem genehmigten Haushaltsplane
a) festgesetzte Haushalt-Ausgabeansätze einer anderwei
tigen Zweckbestimmung dienstbar zu machen,
b) die Ueberschreitung eines festgeseßten Haushalt-Aus
gabeansatzes zuzulassen,
0) dee vr Haushaltsplane nicht vorgesehene Ausgabe
zu leisten.
(2) In den vorstehenden Fällen hat die Vertretung der
Bemeinde (des Gemeindeverbandes) bei der Genehmigung
anderer oder weiterer Ausgaben gleichzeitig über die er
forderliche Deckung Beschluß zu fassen. Grundfätzlich iss
eine Mehrausgabe nur durch eine Minderausgabe auszu
gleichen. Wird jedoch durch die Krediterhöhung oder Neu
ausgabe eine Erhöhung des Umlagehundertsatßzes erforder
lich, so ist das in Abschnitt J. Artikel 2 und 3, vorge
ichriebene Verfahren durchzuführen.
(3) Bei einer notwendigen und unaufschiebbaren Er—
höhung von Wohlfahrtsausgaben ist die Aufsichtsbehörde
berechtigt, Zahlungen in dem unmittelbar notwendigen Um
fange zuzulassen.
Artikel 4.
Verwendung von Ueberschüssen.
(1). Ein Ueberschuß des ordentlichen Haushaltes einer
Bemeinde (eines Gemeindeverbandes) ist als ordentliche Ein
aahme in dem Haushaltsplane des übernächsten Rechnungs
fahres vorzutragen.
(2) Eine anderweitige Verwendung des Ueberschusses ist
nur zulässig, wenn der Haushalt einer Gemeinde (eines
Gemeindeverbandes) bei einem Umlagehundertsatz ausge
glichen werden kann, dessen Festsetzung nicht der Genehmi—
gung und Zustimmung bedarf, und das vorherige Einver
ständnis der Aufsichtsbehörde vorliegt.
Artikel 5.
Haushaltspläne der Bürgermeistereien.
(), Erhebt eine einem Bürgermeistereiverband angehörige
Bemeinde Umlagen nach einem genehmigungs- und zuü—
stimmungspflichtigen Satz, so sind die zuständigen Organe
berechtigt, den Haushalt der Bürgermeisterei in das Ge—
nehmigungs- und Zustimmungsverfahren einzubeziehen und
dabei insbesondere Ausgabenstreichungen und Ausgaben—
kürzungen sowie eine Neufestsetzung des Bürgermeisterei—
Umlagenbedarfs vorzunehmen. Im bayerischen Gebietsteil
tritt in diesem Verfahren an Stelle des Bürgermeisterei—
Haushaltsplanes eine vom Bürgermeister zu erstellende
Uebersicht über die Ausgaben des Bürgermeistereiverbandes
(2). Die Ausgabensperre nach Artikel 2. dieses Abschnittes
tritt für eine Bürgermeisterei erst dann außer Kraft, wenn
die endgültige Umlagenfestsetzung in allen bürgermeisterei
angehörigen Gemeinden erfolgt ist.
Artikel 6.
Erhebung von direkten Kreisstenern und Vezirksumlagen.
Die Erhebung von direkten Kreissteuern und die Fest—
setzung von Kreisumlagen in einem Betrage, welcher 3000
der Steuersumme übersteigt, bedarf der Zustimmung der
Regierungskommission.
Artikel 7.
Geldmittel der Gemeinden (Gemeindeverbände).
(1) Die zur Vollziehung des Haushalts bestimmten und
bereiten Geldmittel einschließlich derjenigen Beträge, die aus
Kassenkredit- (Betriebskredit-) Anleihen herrühren, dürfen
nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend verwendet werden
Soweit sie den unmittelbaren Bedarf überschreiten und
eine Anlage in Frage kommt, darf diese nur bei einer
elscheren öffentlichen Sparkasse im Saargebiet er—
folgen.
(2) Alle Geldmittel der Gemeinden (Gemeindeverbände),
welche gemäß Absatz 1 für den Haushaltsvollzug nicht in
Betracht kommen, sind innerhalb des Saargebietes und
zwar mündelsicher anzulegen.
(3) Abweichungen von der Bestimmung des Absatzes 2
bedürfen vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 8
der Genehmigung. Der Genehmigung unterliegen auch
Rechtsgeschäfte, mit denen durch Mißbrauch von Formen
und Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts die Genehmigung
umgangen werden soll
            
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