Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt verbunden mit
für den Kreis Saarbrücken. Oeffentlichem Anzeiger.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken. Erscheint wöchentlich Mittwochs

Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles, Oruck und Verlag von
Sebr. Hofer AeG, Sagrbrücken Bölklingen. — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken).

Nr. 14 Mittwoch,

Bezugspreisgür das Vierteliahr 5.19, Ft.
Anzeigengebühren: Die Gmal gespallene Millimeter-Zeile
oder deren Raum 60 Ets

6. April 1932 58. Jahrg.

JInhalt:

Anordnung zum Ausgleich der in- und ausländischen
Besteuerung (S. 59. — Verfügung betr. die Umsaßz
besteuerung von Werklieferungen und die steuerliche Be—
handlung von Baustellen (S. 59. — Notverordnung be—⸗
treffend die Finanzen der Gemeinden und Gemende—
verbände (S. 59. — Notverordnung über die Aufnahme
der Anleihen und Darlehen und dergleichen durch Ge—
meinden und Gemeindeverbände (S. 61). Erlaß über
die Bildung einer neuen Gemeinde Köllerbach (S. 61).
Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.

102 Anordnung
zum Ausgleich der in⸗ und ausländischen Besteuerung.
Auß Grund des 8 19 der Anlage zum Abschnitt IV
Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles und des
337 der, Abgabenordnung wird gemäß Beschluß der Re—
Jierungskommission vom 16. März 1932 solgende An—
zrdnung getroffen:

81.
0) Zum Zwecke des Ausgleichs der saarländischen mit
ber ausländischen Besteuerung findet 8 16 Absf. Ui der
Kinkommensteuerverordnung vom 7. Dezember 1923 keine
Anwendung.
¶ I) Dem entgegenstehende Vereinbarungen in Abkommen
qw Verwetdunß von Doppelbesteuerungen bleiben unbe—
rührt.

82.
Diese Anordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung
in Kraft; sie findet rückwirkend Anwendung auf die noch
ticht veranlagten sowie auf die veranlagten, aber noch
richt rechtskräftigen Steuerfälle.
Saarbrücken, den 16. März 1932.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton.

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103 Verfügung
betr. die Umsatzbesteuerung von Werklieserungen und die
steuerliche Behandlung von Baustellen.
Die Regierungskommission hat auf Grund des 87
der Abgabenordnung gemüß ihrem Beschluß in der Sitzung
oom 16. März 1932 folgendes verfügt:
81.
) Werklieferungen (ß 1, Abs. V Ums.St. V.), die im
Anñargebiet umsatzsteuerpflichtige Unternehmungen in Frantk
reich ausführen, sind im Saargebiet umsatzsteuerfrei.
I1) Werklieferungen, die in Frankreich belegene Unter—
tzmungen im Saargehiet ausführen, unterliegen im Saar—
ebiet mit dem Gesamtentgelt für das gelieferte Werk der
Amsatßzsteuer.

82.
Baustellen, die in Frankreich belegene Unternehmungen
im Saargebiet unterhalten, gelten ohne Rücksicht auf die
A Bauausführungen als Betriebsftätten im Sinne
der Steuergesetze.

83.
3 —— tritt am 1. Januar 1932 in Kraft
r die i
— se Zeit vor dem Inkrafttreten der Verfügung

Bekanntmachung betr. die Höhe des Mietpreises für die
Monate April, Mai und Juni 1932 (6G. 62. — Ver—⸗
fügung betr. Fischereiaufseher (S. 62) — Verordnung
zur Abänderung der Verordnung betr. die Fleischbeschau
des in das Saargebiet eingehenden Fleisches (S. 62).
Straßensperre (S. 62). — Hinweis (&. 62). — Bekannt—-machung
 betr. Bahnhofsanlage Quierschied (S. 62). —
Verlängerung der Amtsdauer (S. 62).

Bei der Steuerpflicht im Saargebiet bewendet es,
wenn eine Steuerentrichtung durch Abschlagszahlung
oder Zahlung auf die veranlagte Steuer erfolgt ist
Sicherheitsleistung gilt nicht als Steuerentrichtung.
Eine Steuernachberänlagung unterbleibt oder wird
aufgehoben, wenn die Steuer in Frankreich entrichtet
ist, ne daß eine Zahlung im Saargebiet bewirkt
wurde.
Zeßt eine Steuerzahlung sowohl im Saargebiet als
auch in Frankreich vor, so gelten die 88 1 und 2
entsprechend.
Auch im übrigen finden die Bestimmungen der 881
und 2 Anwendung.
(III) Das Mitglied der Regierungskommission für die
Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dieser Ver
ügung etwa erforderkiche Bestimmungen zu erlassen.
Saarbrücken, den 16. März 1932.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton.

Notverordnung
betreffend die Finanzen der Gemeinden
und Gemeindeverbände.
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zu Ab—
schnitt IV. (Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles
verordnet die Regierungskommission gemäß ihrem Beschluß
vom 23. März 19832 was folgt:
Abschnitt J.
Allgemeine Sparmaßnahmen.
Artikel 1.
Allgemeine Vorschriften zur Herbeiführung eines
angemessenen Umlagehundertsatzes.
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind ver—
pflichtet, unter Erschöpfung aller Einsparungsmöglichkeiten
ihren Haushalt bei einem möglichst niedrigen Umlage—
zundertsatz auszugleichen.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 hat das zuständige
Verwaltungsorgan (Buͤrgermeister, Landrat) zu erfüllen,
wenn die Vertretung einer Gemeinde (eines Gemeinde—
verbandes) ihrer Verpflichtung nicht nachkommt. Das Ver—
valtungsorgan ist insbesondere berechtigt und verpflichtet,
bei der Ausgleichung des Haushaltes alle Einsparungs—
möglichkeiten zu berücksichtigen. Es kann zu diesem Zwecke
Ausgaben absetzen und kürzen, für deren Leistung keine
vor den Zivil- oder Verwaltungsgerichten einklagbare Ver—
pflichtung besteht.

1038

Artikel 2.
Behandlung von Hanshaltsvlänen, die eines Genehmigungs—
und Zustimmungsverfahrens nicht bedürfen.
() Soweit für die Festsetzung des Umlagehundertsatzes
einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) die Durchfüh—
rung eines Genehmigungs- und Zustimmungsverfahrens
nicht erforderlich ist, ist der Haushaltsplan der Aufsichts
            
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