Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

—R
herziehen. Die Anlieserung von bestellten Waren durch J 5.
solche Großhändler, welche keine Waren im Klein—
overkauf fielbieten, ist jedoch gestattet, 3
der gewerbsmäßige Einkauf von Gegenständen auf dem
Wochenmarkte vor 10 Uhr vormittags.
810.
Befugnis der Aufsichtsbeamten.
Die Marktpolizei wird von Polizeibeamten bzw. dem
Marktordner ausgeübt, zu deren Aufgabe es auch gehört,
das Aufstellen der Verkaufsstände zu überwachen. Die
Verkäuser und Käufer sind verpflichtet, alle zur Aufrecht—
erhaltung der Ordnung und des Verkehrs auf dem Markt
getroffenen Anweisungen der Marktaufsichtsbeamten Folge
zu leisten. Die Marktpolizei ist insbesondere befugt, Ver—
käufer und Käufer, welche den wiederholt an sie in Aus—
übung der Marktaufsicht ergangenen Aufforderungen nicht
nachkommen, vom Markt zu verweisen. Die Polizeiverwal⸗—
tung ist in solchen Fällen berechtigt, Verkäufer zeitweise
und auch dauernd vom Marktverkehr auszuschließen.
Den Marktaufsichts- sowie den von der Polizeibehörde
»der dem Bürgermeisteramt besonders damit beauftragten
Beamten und Sachverständigen ist der Zutritt zu allen
Verkaufsständen jederzeit zu gestatten. Die Verkäufer sind
zerpflichtet, den Beauftragten auf Verlangen jede Auskunft
iber die Menge, die Güte und den erzielten Preis ihrer
auf dem Markte abgesetzten Waren zu erteilen. Rech—
nungen sind bereitzuhalten. Verdorbene, verfälschte sowie
der Gesundheit schädliche oder nicht vollwertige Verkaufs—
gegenstände können von den Aufsichtsbeamten mit Beschlag
belegt werden.

Von einer ungedeckten Bude für jeden an—
gesangenen Quadratmeter 1,— Fr
Von einer Bude oder Stand, in denen
Fleisch, Fleischwaren und Fette feilgehal—
ten werden, für jeden angefangenen Qua—
dratmeter
Von einem Tisch oder Stand oder ähn—
licher Vorrichtung, welche den Raum eines
gewöhnlichen Tisches einnimmt, für jeden
angefangenen Quadratmeter
Von einem Stand zum Niederlegen von
Marktwaären auf die Erde, einer Kiste,
Packkorb oder ähnliches für jeden ange—
fangenen Quadratmeter
Von einem Tragkorb, Handkorb, Kiebe,
Hotte, Sack, Kübel, Kasten oder ähnlichem
Behälter dieser Art pro Stück
Von einem Schwein, Schaf, Kalb, Ziege,
Hammel pro Stück
Von einem Hasen, Spanferkel, Truthahn,
Ente, Gans, Huhn, Kaninchen
Von Tauben pro Stück
Für einen Stand, welcher ständig außer—
halb der Markttage auf dem Marktplatz
aufgestellt wird, monatlich für jeden an—
gefangenen Quadratmeter 10 —
Bei Berechnung der Gebühren wird der Tag als unteil—
bare Einheit behandelt. Bruchteile desselben werden als
voller Tag berechnet, gleichviel wie lange die Benußzuncç
des Platzes gedauert hat.
Ueber die gezahlten Gebühren werden von den erheben—
den Beamten Empfangsbescheinigungen ausgestellt, welche
von den Inhabern jederzeit mitzuführen und bei Aus—
übung der Kontrolle vorzulegen sind.
Gegen die Heranziehung zu den Markstandgeldern stehrt
den Marktbesuchern gemäß8 41 des Kommunalabgaben—
gesetzes vom 14. Juli 1893 in der Fassung der Bekannt—
machung der Regserungskommission des Saargebietes vom
21. Dezember 1923 binnen 4 Wochen das Recht des Ein—
spruchs bei dem Bürgermeister, gegen den Beschluß des—
selben binnen einer mit dem 1. Tage nach erfolgter Zu—
tellung beginnenden Frist von 2 Wochen die Kläge beim
sreisgusschuß im Verwaltungsstreitversahren zu.
Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Härtefällen die
Mn sendacbnhr im Einzelfalle teilweise oder ganz zu
erlassen.
Diese Gebührenordnung tritt eine Woche nach Verösfent
lichung im Kreisblatt in Kraft.
Mit dem gleichen Tage wird die durch Beschluß de—e
Bemeinderates vom 27. März 1924 umgeänderte Ge
bührenordnung vom 28. August 1913. aufgehoben.
Dudweiler, den 3. Dezember 1931.
Der Bürgermeister:
gez. Jost.

3

811.
Wagenverkehr.
Die Zu— und Abfuhr von Marktwaren mittels Fuhrwerk
vährend der Marktzeit ist spo einzurichten, daß der Markt—
derkehr nicht gestört wird. Den dieserhalb ergehenden An—
denen der Marktaufsichtsbeamten ist unbedingt Folge
zu leisten.

8 12.
Platzmiete und Meßgeräte.
Für die Stände und Plätze ist die in der Gebührenord—
tung vom 3. Dezember 1931 festgesetzte Miete gegen
Empfangsbescheinigung zu zahlen. Der Platz- bzw. Stand—
inhaber ist gehalten, die Empfangsbescheinigung während
der Marktzeit bei sich zu führen und dem kontrollierenden
Beamten auf Verlangen vorzuzeigen.
Bei allen Gegenständen, die nach Maß und Gewicht
verkauft werden, dürfen nur gesetzlich geeichte Meßgeräte
Waagen, Gefäße und Sevien in Anwendung kommen.
13.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser
Polizeiverordnung werden, falls nicht auf Grund anderer
Strafvorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, gemäß
z149 Ziffer 6 der wewereennng bestraft.
Diese Polizeiverordnung tritt eine Woche nach Veröffent—
sichung im Kreisblatt in Kraft. Mit dem gleichen Tage
verden die Polizeiverordnungen vom 28. August 1913
and 31. Juli 1915 betreffend den Wochenmarktverkehr in
der Gemeinde Dudweiler aufgehoben.
Dudweiler, den 3. Dezember 1931.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister:
gez. Jost.

B. 6/82.
Beschinuß.
Auf Grund des Gesetzes betreffend die Erhebung von
Marktstandgeld in der Fassung der Verordnung der Re—
gierungskommission vom 13. Juli 1921 und des 8 130
des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883 wird die
von dem Gemeinderat Dudweiler am 3. Dezember 1931
beschlossene Gebührenordnung betreffend die Erhebung von
Marktstandgeld in der Gemeinde Dudweiler hiermit ge
nehmigt.
Saarbrücken, den 3. Februar 1932.
(L. S.) gez. Dr. Schlodtmann.

100 Gebührenordnung
zur Erhebung von Marktstaundgeld in der Gemeinde
Dudweiler.
Auf Grund des 8 68 der Reichsgewerbeordnung in der
Fassung vom 30. Juni 1900 und des Gesetzes betreffend
die Erhebung von Marktstandgeld vom 26.5 April 1872
Gesetzsammlung Seite 513), abgeändert durch die Verord—
nung der Regierungskommission des Saargebietes vom 13.
Juli 1931 (Amtsblatt Seite 105) werden in der Gemeinde
—B— gemäß Beschluß der Gemeindevertretung vom
3. Dezember 1931 und mit Genehmigung des Kreisaus—
chusses für die Benutzung der öffentlichen Marktplätze zum
Feilbieten von Waren und Gegenständen an den festgeleg—
en Markttagen Gebühren nach folgendem Tarif erhoben:
i. Von einem zum Transpori benüuͤtzten vier—
rädrigen Wagen 10,— Fr—
Von einem zum Transport benutzten zwei—
rädrigen Wagen, Karren, Hundewagen und
dergleichen
Von einem zum Transport benutzten ein—
rädrigen Karren, Schubkarren usw.
Von einer Bude, welche mit Leinwand ge—
deckt ist, für jeden angefangenen Quadrät—
meter

101 Vekannutmachung.
Auf Grund des Ortsstatuts vom 20. Mai 1908 betreffend
Anlegung, Veränderung und Bebauung von Straßen und
Plätzen in der Gemeinde Fechingen sind durch Beschluß
des Gemeinderats vom 16. Dezember 1930 und 238.
Februar 1932 die Beiträge zu den Straßenbaukosten für
die Jakobstraße, Rathenaustraße, Beethovenstraße, Erzber
gerstraße und für den Hohlweg (Altfechingen) auf 300 Fr
pro laufenden Meter festgesetzt.
Die Berechnung wird zur Einsichtnahme der angrenzen—⸗
den Eigentümer vom Mittwoch, den 30. März 1832, ab
14 Tage lang auf dem Gemeindebauamt offengelegt.
Einsprüche können in dieser Zeit auf dem Buͤrgermeister
amt, Zimmer 12, geltend gemacht werden.
Brebach, den 21. März 1932.
Der Bürgermeister.

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Saarbrücken, den 80. März 1932
Der Landrat: Dr. Voçeler.
            
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