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Federhalter, Radiergummi, Schreibpapier in Mäpp—
hen. Außerdem Schuhwichse, Schuhereme, Ofenwichse
und sonstige Putzzeuge, kleinere Spielwaren, Weih—
nachtss und Osterartikel, kleine Aluminium-, Emaille—
und Blechwaren, wie z. B. Kaffeesiebe, Kaffeebleche,
Teller, Milchkannen, Reibeisen, Teigfiguren, Löffel,
Fruchtpressen, Trichter, Gießkännchen, Eimer. Ferner:
sorbwaren, Steingut, irdenes Geschirr und hölzerne
stüüchengeräte.
dandwerksmäßig hergestellte Waren, die vom Her—
teller feilgeboten werden und zwar: Bürstenwaren und
Besen aller Art.
8 3.
dAnweisung der Staudplätze, Weitervergebung bezahlter
Standplätze.
Die Verkaufsstellen (Standplätze) werden den Verkäufern
on dem Marktordner bzw. einem Polizeibeamten zuge—
viesen. Die Zuweisung der Standplätze kann sowohl für
jeden einzelnen Markttag als auch für längere Zeit (bis
zu 1 Jahr) erfolgen.
Standplätze, die bis 9 Uhr von dem Berechtigten nicht
in Benutzung genommen sind oder vor Schluß des Marktes
berlassen werden, können von dem Marktordner oder Auf—
sichtsbeamten für den betreffenden Markttag anderweitig
bergeben werden. Auf Erstattung der Platzmiete hat ein
Standinhaber in keinem Falle Anspruch. Die Unterver—
mietung gemieteter Standplätze ist dem Standinhaber unter—
agt.
8 4.
Reinhaltung und Reinigung.
Die beim Verkauf oder durch Säuberung und Reinigung
der Waren, durch Abblatten von Kohl und Salat, Aus—
legen von verdorbenen Früchten und dergleichen entstehen—
den Absfälle, sowie die Verpackungsgegenstände, wie Papier,
Stroh, Holzwolle pp. sind von den Verkäufern selbst in
störben oder anderen zur Aufnahme geeigneten Aufbewah—
rungsgegenständen zu sammeln und beiseite zu schaffen.
Das Abfegen von Zwiebeln auf dem Maorkt ift verboten.
Die Gemeindeverwaltung kann, sosern den Bestimmungen
des 814 zuwider gehandelt wird, Abfälle und Verpackungs—
zegenstände auf Rechnung des Standinhabers durch Ge—
meindearbeiter entfernen lassen.
85.
Beschränkung der Verkänser hinsichtlich der Plätze.
Die Verkäufer sind verpflichtet, ihren Stand an den
hnen zugewiesenen Stellen einzunehmen und während des
Aufenthaltes auf dem Markte einzuhalten, sie haben sich
heim Auspacken der Waren auf den ihnen zugewiesenen
Platz zu beschränken.
Der Verkauf ist nur von den Verkaufsständen aus zu—
ässig, das Feilbieten im Umhertragen innerhalb und außer—
halb des Wochenmarktes, sowie das Einnehmen von Stand—
olätzen in den angrenzenden Straßen ist verboten.
86.
Allgemeine Beschränkungen der Verkänfer hinsichtlich
der Waren usw.
Die Bestimmungen der Polizeiverordnung der Regie—
ungskommission vom 20. April 1923 (Amtsblatt Seite
106 ff) über den Verkehr mit Nahrungs- und Genuß⸗
mitteln, gusgenommen Kuhmilch, die gemäß F 13 aa. 8.
auf den Wochenmarkt sinngemäße Anwendung finden, sind
genauestens zu beachten, ebenso die Verordnung der Re—
zierungskommission über den Verkehr mit LSebensmitteln
und Bedarfsgegenständen (Lebensmittelverordnung) vom 20
November 1929 (Amtsblatt S. 544) und die Volizeiver—
rdnung des Regierungspräsidenten in Trier betreffend
das Feilhalten von Fleischwaren vom 8. August 1904
(Amtsblatt Seite 2245.
87.
Veschränkungen hinsichtlich des Fleischverkaufs pp.
Frisches Fleisch und rohes Fett, das bei der Fleischbeschau
richt tierärztlich untersucht worden ist, darf auf dem Markte
aicht eher seilgeboten werden, bevor es einer tierärztlichen
Nachuntersuchung im Schlachthose zu Dudweiler unter—
worsen ist. Die Untersuchungsgebühr fällt dem Verkäufer
zur Last. Nachweis der tierärztlichen Untersuchung ist durch
Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung zu erbringen,
sofern, nicht jedes Fleischstück den deutlich erkennbaren hner—
ärztlichen Fleischbeschauftempel trägt.
Das nicht im hiesigen Schlachthofe ausgeschlachtete frische
Fleisch ist von dem daselbst ausgeschlachteten Fleisch geson—
dert feilzuhalten.
Aus dem Auslande eingeführtes«frisches und zubereitetes
Fleisch (Fett. Speck. Würste aller Arli) ist ebenfalls ge—
ondert feilzuhalten. Auf dem Verkaufstische ist durch eine
Tafel mit der Aafschrift „Auslandsfleisch“ die Herkunft
hesonders hervorzuheben.
Auf Verkaufstischen, auf denen frisches oder zubereitetes
Fleisch und Wurstwaren feilgeboten werden, dürfen gleich—
zeitig andere Lebensmittel oder sonstige Waren nicht feil—
geboten werden.
Im übrigen ist das Feilhalten von frischem Fleisch außer—
halb geschlossener Räume nur aus Verkaufsstellen gestattet,
die überdacht und abgesehen von der Vorderseite, allseitig
bis zum Boden hin vollkommen abgedeckt sind. Zum Nöt
decken darf nur mit heller Oelfarbe gestrichenes Holz oder
helles, wasserdichtes Tuch verwandt werden. Die zum Ab—
decken verwandten Stoffe müssen sich während der Be—
nutzung in einem sauberen Zustande besinden.
An jedem Verkaufsstande für frisches Fleisch hat der
Inhaber an auffallender Stelle eine Tafel mit der deutlich
esbaren Aufschrift „Das Berühren des Fleisches ist den
Käufern vor der Uebernahme polizeilich verboten“ anzu⸗
bringen. Wer Pferdefleisch zum Verkauf seilhält, darf
nicht auf demselben Verkaufsstand anderes Fleisch feilhalten
und muß an in die Augen sallender Stelle einé weitere
Tafel mit der deutlichen Aufschrift „Pferdefleisch führen.
Die zum Transporte von frischem Fleisch zum Markte
denutzten Wagen, Behaälter, Tücher und dergleichen und
die zum Zerlegen, Wiegen und Feilhalten benuͤtzten Gegen⸗
stände sind vor der Benutzung zu reinigen.
88.
Sonstige Beschränkungen im Warenverkauf pp.
Verkäufer von Margarine, Misch- oder Kochbutter müs⸗
sen an in die Augen fallender Stelle eine Tafel mit der
deutlichen Aufschrift der entsprechenden Ware anbringen.
Margarine, Mifch- oder Kochbutter ist von der frischen
Butter (Naturbutter) gesondert zu halten.
Unreifes und reifes Obst, frische und Kisteneier find ge—
ondert zu halten und durch Aufstellen von Tafeln mit
entsprechender Aufschrift keantlich zu machen. Das Ein—
zringen roher Tierselle ist verboten, jedoch ist das Ab—
zäuten und Zerlegen von Kälbern und Wild aus frischem
Fell zulässig.
Der Verkauf sämtlicher Waren, die dem menschlichen
Benusse dienen, darf nar von Verkaufsständen aus er—
folgen. Nur solche Waren, von denen vor dem Genusse
die äußere Umhüllung abgeschält wird (Kartoffeln, Gurken
usw.) dürfen auf einer eñtsprechenden Unterlage aus Tü—
chern, Brettern pp. auf dem Boden gelagert werden.
Lebendes Vieh darf nicht an den Füßen oder Flügeln
gefesselt werden, sondern nur in Käfigen und Körben, die
so groß und hoch sein müssen, daß die Tiere unbehindert
8 stehen können, zum Markte gebracht und feilgeboten
werden.
Lebende Fische dürfen nur in sauberen Behältern mit
rrischem Wasser aufbewahrt werden.
Die Verwendung von bereits gebrauchtem, von unreinem,
beschriebenem oder bedrucktem Papier zum Aufbewahren,
Umhüllen, Verdecken oder Einpaäcken von Nahrungs— und
Genußmitteln in der Weise, daß letztere mit dem Papier
in Berührung kommen, ist verboten Zugelassen ist jedoch
die Verwendung von solchem Papier, welches mit einer
Bezeichnung oder Empfehlung des Verkaufsgeschäftes be—
druckt ist, wenn der Druck mit den Nahrungs— und Genuß—
mitteln aicht in Berührung kommt.
89.
Allgemeine Verbote
Verboten ist:
1. das laute Ausrusen und Anpreisen von Waren, außer
bei Versteigerungen,
2. die Störung des Marktverkehrs, der Ruhe und Ord—
nung, sowie die Belästigung der Marktbesucher durch
Lärmen, Zanken, Raufen oder in sonstiger Weife, oder
durch andere Handlungen oder duͤrch Worte,
das Mitführen von Kinderwagen und Fahrrädern auf
dem Wochenmarkte,
das Mitbringen, Umherlaufenlassen und der Verkauf
von Hunden. Zughunde müssen nach dem Entladen des
Wagens sofort wieder entfernt werden,
das Wegwerfen von Gegenständen, insbesondere von
Papier, Obstkernen, Obstschalen auf die Wege,
Stöcke, Schirme und anderé Gegenstände in einer Weise
zu tragen, daß dadurch der Verkehr gehindert oder
gefährdet wird,
das Waschen von Gegenständen an den Wasserständen,
das Schlachten von Federvieh auf dem Markte,
das Hausieren mit Gegenständen des Wochenmarktver—
kehrs innerhalb des betreffenden Ortes vor Beginn
und während des Wochenmarktes,
der gewerbsmäßige Verkaui von Gegenständen des
Wochenmarktverkehrs während der Marktzeit im Un
10.