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Die zům Anschlag fůr den nächsten Tag bestimmten Pla—
ftate sind spätestens bis nachmittags 4 Uhr (Samstags bis
10 Uhr vormittags) bei der obengenannten Amisstelle ab—
zuliefern. An Sonn⸗e und gesetzlichen Feiertagen erfolgt kein
Plakatanschlag.
Der Anschlag erfolgt in der Reihenfolge der Anmeldun—
gen, entsprechend dem verfügbaren Raum, ohne Gewähr.
Die für behördliche Bekanntmachungen bestimmten Stel—
en bleiben reserviert.
Für Anschläge, die Ankündigungen für Sonntags oder
33 Feiertage betreffen, werden diese Tage mitge—
zechnet.
Der Anschlag erfolgt jedesmal an sämtlichen Plakatsäulen
ind Tafeln, deren Zahl vorläufig 30 beträgt.
Zwecks Ergänzung beschädigter Plakate sind entsprechend
Plakate mehr zu liefern. Das Wiederankleben unansehn⸗—
iich gewordener oder beschädigter Plakate erfolgt, soweit
Ersatzplakate vorhanden sind, kostenlos.
Plakate, die gegen Gesetz oder gute Sitten verstoßen,
ind vom Anschlag ausgeschlossen.
Dauerplakate oder Plakate von außergewöhnlichen For—
naten können nur unter dem Vorbehalt angenommen wer—
den, daß solche bei Platzmangel zeitweilig durch andere
unaufschiebbare Plakate überklebt werden dürfen.
—*s Falle tritt entsprechende Erstattung der Ge⸗
ühr ein.
8 3.
Für die Benutzung der Gemeinde-Veranstaltung werden
olgende Gebühren erhoben:
T. Für Plakate auswärtiger Firmen und Unternehmun—
gen, gleichviel, ob mit oder ohne Absicht der Gewinn—
erzielung
Formatgröße
Gebühren
für den ersten l für jeden
Tag weiteren Tag
Franken Franken
Zwischengrößen
cm
21383
3342 Lin.
12 66 15.
6129 20.
36126 25. —
2.50 Bei Zwischengrößen
. — kommt der Preissatz
7.50 für das nächstgrößere
10. - Format in Anrechnung
12.50
8.
Plakate über 864126 Zentimeter Formatgröße sind
nit 1CEts. pro Quadratzentimeter zuschlagspflichtig.
Für Plakate einheimischer Firmen und Unterneh—
nungen (Vereine usw.) aller Art, sind 50 Prozent
der unter J bezeichneten Gebührenfätze zu zahlen.
Behördliche Bekanntmachungen sind gebührenfrei, Pla—
kate einheimischer Unternehmungen, über Versammlun—
gen politischer Parteien, gewerkschaftlicher oder wirt—
chaftlicher Organisationen nur insoweit, als sie die
Formatgröße 664129 nicht überschreiten und es sich
um die Erörterung politischer oder wirtschaftlicher
Fragen handelt.
II.
84.
Die Gebühren sind in der Regel bei der Auftragsertei—
ung an die Gemeindekasse Dudweiler zu entrichten. Im
ibrigen unterliegen sie der Beitreibung im Verwaltungs—
zwangsverfahren.
85
Gegen die Heranziehung zu den Gebühren steht dem Ab—
gabepflichtigen der Einspruch zu. Das Rechtsmittel ist bin⸗
sen einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe der
Bebühr an den Steuerpflichtigen bei dem Gemeindevorstand
Bürgermeister) einzulegen.
Ueber den Einspruch beschließt der Gemeindevorstand
Bürgermeister). Gegen den Beschluß steht dem Pflichtigen
innen einer mit dem ersten Täge nach erfolgter Zustel—
lung beginnenden Frist von zwei Wochen die Klage im
Verwaltüngsstreitverfahren offen. Zuständig in erster In⸗—
tanz ist der Kreisausschuß zu Saarbrücken.
Durch Einspruch und Klage wird die Verpflichtung zur
Zahlung nicht aufgehoben.
86.
Oie Gemeinde ist berechtigt, das Anschlagwesen in eigener
Regie durchzuführen oder, nach vorheriger Anhörung der
hemeindevertretüng. die DHurchfkührung des Anschlagwesens
rꝛinem Unternehmer zu übertragen. In Wrieeer Falle ton⸗
ten die im 8 3 unter Absatz 1.4 und festgesetzten Ge⸗
»ühren für auswärtige Firmen und Unternehmungen freier
Vereinbarung unterworsen werden. Die Gebührensätze blei—
ben jedoch in Geltung, soweit sie der Berechnung der unter
Absatz IIJ und II ,a. O. festgesetzten Gebühren dienen
und soweit mit dem Unternehmer des Anschlagwesens nicht
günstigere Bedingungen vereinbart sind.
8 7.
Dieses Ortsstatut tritt nach erfolgter Genehmigung und
Veröffentlichung in Kraft.
Dudweiler, den 30. April 1931.
Der Bürgermeister:
Jost.
Nr. K. A. J. 4591.
Genehmigt.
Beschluß vom 15. Juli 1931.
Saarbrücken, den 16. Juli 1931.
Der Kreisausschuß:
gez. Vogeler.
6 Polizeiverordnung
über das öffentliche Plakatanschlagwesen in der Gemeinde
Dudweiler.
Auf Grund der 88 5 und 6b des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und mit Ge—
nehmigung des Mitgliedes der Regierungskommission für
die Angelegenheiten des Innern hinsichtlich der Höhe des
Strafmäßes wird hiermit im Anschluß an das bestehende
Ortsstatut vom 30. April 1931 für den Umfang der Ge
meinde Dudweiler folgende Polizeiverordnung erlassen:
8 1.
Deffentliche Anzeigen, Aufrufe und Bekanntmachungen,
welche von öffentlichen Straßen und Plätzen aus sichtbar
jind, dürfen nur an den zu diesem Zwecke von der Ge—
neindeverwaltung bestimmten Vorrichtungen (Anschlag⸗
8 Tafeln und sonstigen Vorrichtungen) angebracht
werden.
83.
Drendaeenwern und Mietern steht es frei, An⸗
zeigen, welche lediglich ihr eigenes Interesse betreffen, an
hren Grundstücken oder Mietsräumen auszuhängen oder
anzuschlagen, soweit sie in oder auf den fraglichen Grund—⸗
stücken ein Gewerbe betreiben.
83.
Die Bestimmungen des 8 1 finden keine Anwendung auf
die Bekanntmachungen, Erlasse und Anzeigen öffentlicher
Behörden, sowie auf das Aushängen von Werbeplakaten in
Schaufenstern, das im Rahmen der geltenden Bestimmungen
allgemein zulässig ist.
Desgleichen findet der 853 1 keine Anwendung auf das
Anbringen von ständigen Empfehlungsschildern aus festen
Stoffen, wie Metall, Stein, Holz, Glas usw., von In—⸗
schrisften und Empfehlungen unmittelbar an den Grund⸗
tücken durch Malerei, Aetzerei oder dergleichen Arbeiten,
sowie von telegraphischen Nachrichten und von Nachrichten
des Börsen⸗ und Handelsverkehrs an bestimmten Anschlags⸗
tafeln oder Kästen, auch wenn die Anzeigen oder Emp⸗
fehlungen nicht oder nicht nur das persönliche Interesse des
Srundbesitzers oder Mieters betreffen.
84.
Von der öffentlichen Straße aus sichtbare Anzeigen oder
sonstige Ankündigungsmittel, durch welche auf öffent—
liche Schauftellungen jeder Art (Theater, Lichtspiele,
Värietés, Kabaretts, Zirkusse, Panoptikums, Schaubuden
usw.) aufmerksam gemacht wird, dürfen, einerlei, ob inner⸗
halb oder außerhalb der geschlossenen Ortschaften, Abbildun⸗
gen von Verbrechen, Gewalttätigkeiten, Unglücksfällen und
sonstigen schreckenerregenden Dingen sowie — anstößige
Dinge nicht enthalten.
85.
Soweit nicht schärfere Strafbestimmungen Anwendung
sinden, wird mit Geldstrafe bis zu 150,— Fr., im Unver⸗
mögensfalle mit entsprechender Haft bestraft:
a) wer den Bestimmungen bieser Polizeiverordnung zu⸗
widerhandelt: