Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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394 Bekanntmachunug.
Die erpresiere Dudweiler ist ab t. April 1933
in 3 Impibezirke geteilt worden.
Die Ausführung des Impfgeschäftes im Bezirk J, um—
fassend den Ortsteil Dudweiler, ist dem praktischen Arzt
Dr. Frank in Dudweiler, im Bezirk II, umfassend den Orts—
teil Herrensohr, dem praktischen Arzt Herrn Dr. H. Meyer
in Herrensohr und im Bezirk III, umfassend den Ortsteil
Jägersfreude, dem Knappschaftsarzt Herrn Dr. Adolf Mayer
in Zägersfreude vom Kreisgausschuß übertragen worden.
Saarbrücken, den 19. Dezember 1932.
Der Vorsitzende des Kreisauschusses:
Dr. Vogeler.

Bekanntmachungen der Regierungs—
kommission des Saargebietes.

395

Verordnung
betrejfend Regelung des Wohnungswesens.
Nach Einsicht der Verordnung vom 28. Juni 1929, be⸗—
treffend Regelung des Wohnungswesens, verordnet die
Regierungskommission auf Grund der 88 18, 19 und 23
der Anlage zu Abschnitt 1V (Teil 9) des Friedensvertrages
von Versailles nach Anhörung der gewählten Vertreter
der Bevölkerung und gemäß ihrem Beschlusse vom 21.
Dezember 1932 was solat
Die Geltungsdauer der Verordnung vom 28. Juni 1929
betreffend Regelung des Wohnungswesens, in der Fassung
der Verordnung vom 21. Januar 1831 wird bis zum
31. Deornnen 1933 verlängert.
Die Regierungskommission wird ermächtigt, auf Antrag
des Mitgliedes der Regierungskommission für die An—
gelegenheiten des Innern eine weitere Verlängerung bis zu
1 Jehr anzuordnen.

82.
Artikel 3, Ziffer 9, erhält folgende Fassung:
„Wohnungen, deren am 1. Zuli 1914 gezahlter oder
nach den Bestimmungen des Artikels 25, Abs. 1, errech⸗
neter Mietpreis in der Stadt Saarbrücken 700 RM., ün
den übrigen Orten des 500 RM. und daruber
betrug, sobald der augenblickliche Wohnungsinhaber die
Wohnung geräumt hat. Diese freigewordenen Wohnungen
können auch in kleine aufgeteilt werden und bleiben bon
der Zwangswirtschaft berete
Das Mitglied der Regierungskommission für die An—
gelegenheiten des Innern wird ermächtigt, die Verordnung
bom 28. Juni 1929 unter Berücksichtigung der Ab—
aänderungsbeftimmungen neu zu veröffentlichen und die
erforderlichen Nusestheuinttenesnnmnngen zu erlassen.
vorliegende Verordnung tritt am 1. Januar 1933
n aft.
Saarbrücken, den 21. Dezember 19382.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. G. G. Knox.

396 Bekanntmachaug
betr. die Berstenerung von Automaten und Musikwerken
einschliesflich der Radioanlagen.
Nach Tarifnummer 7 Abs. 4 der Stempelsteuerverordnung
vom 31. Sugust 1924 (Amtsbl. Seite 377 Nr. 401)
in Verbindung mit Artikel 38 Abs. J der dazu zagngenen
Ausführungsbestimmungen (Amtébl. 1924 S, 404) sind die
Steuerkarten für im Betrieb befindliche Automaten und
Musitwerke — die an öffentlichen Orten und Plätzen auf⸗
gestellt sind — zwecks Erneuerung für das Jahr 1933
dem zuständigen Steueramt bis spätestens zum 31. Januar
1933 vorzulegen.
Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, daß bei der
Inbetriebsetzung eines neuen Automaten oder Musikwerkes
und bei Ergänzung derartiger Instrumente Ginzufügung
von Sautsprechanlagen usw.) die Versteuerung özw. Nach⸗
bersteuerung innerhalb eines Monats nach dem Tage der
Inbetriebseßung vorzunehmen ist.
Der Stener unterliegen auch Radioanlagen unter den
gleichen Voraussetzungen wie die übrigen Musikwerke.
Saarbrücken, den 12. Dezember 1932.
Direktion und Verwaltung
der direkten und indirekten Steuern:
gez. Nentwiag

224

Berordnung
betr. den Studienausschust.
Nach Einsicht der Verordnung vom 24. März 1922
zetreffend Einrichtung des Landesrates und des Studien—
ausschusses, insbesondere der Artikel 11 und 12 dieser
Verordnung, verordnet die Regierungskommission auf
Hrund der 88. 19 und 23 der Anlage zu Abschnitt IV,
Teil 3, des Friedensvertrages von Versailles, gemäß ihrem
Beschlusse vom 21. Dezember 1932, was folgt:
Artikel 1.
Die Dauer der Mandate der Mitglieder des Studien—
ausschusses wird bis zum 31. Dezember 1933 verlängert:
Notar Kohler,
Architekt Friedrich Andre,
Brennereibesitzer Eckert,
Diplomingenieur Falk,
Bäckermeister Franz,
Ziegeleibesitzer Kerber.
Bankdirektor Köhl,
Maschinenschlosser Petri.
Artikel 2.
Ferr Notar Kohler, Mitglied des Studienausschusses,
vird zum Vorsitzenden des Studienausschusses bis zum
31. Dezember 1933 wieder ernannt.
Artikel 3.
Das Mitglied der Regierungskommission fürr die Ange—
egenheiten des Innern ist beauftragt, mit der Ausführung
dieser Verordnung, die mit dem 1. Januar 1933 in
straft tritt.
Saarbrücken, den 21. Dezember 1932.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. G. G. Knorx.

398 Berordnunug
zber die Aufhebuug des 84, Abs. III, des Kommunagl⸗
abgabengesetzes.
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zu Abschnitt
lyxCeil 3) des Friedensvertrages von Versailles ver—
oIdnet die Regierungskommission nach Anhörung der ge—
vählten Vertreter der Bevölkerung auf Grund ihres Be—
schlusses vom 21. Dezember 1932, was folgt:
Einziger Artikel.
8 4, Abs. III, des Kommunalabgabengesetzes wird auf—
gehoben.
Saarbrücken, den 21. Dezember 1932.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. G. G. Knor.

399

Bekanntmnachuug
vetr. Höchstpreise fsür den Verkauf von Brot.
Auf Grund der Verordnung der Regierungskom mission
hetr. die Festsetzung der Höchstpreise für den Verkauf
bvon Brot Nr. 43 vom 11. Jaunar 1924 (Amtsblatt S. 26
Nr. 3) wird folgendes bestimmt:
81.
Die Bekanntmachung betr. Höchstpreise für den Verkauf
von Brot vom 7. September 1932 (Amtsblatt S. 512)
wird aufgehoben.

82.
Für Gemischtbrot, das je zur Hälfte aus Weizenmeh!
uind Roggenmehl hergestellt wird, wird ein Höchstpreis
bon 0,855 Fr. für das Pfund festgesetzt.
83.
Ist in einer Brotverkaufsstelle Brot vorstehender Mi—
chung nicht vorrätig, so gilt dieser Preis sür das in der
Zualftät zunächst stehende bessere Brot, das in der Ver
aufsstelle vorhanden ist. 84
Diese Bekanntmachung tritt am Dienstag, den 27. De
ember 1932 in Kraft.
Zaarbrücken, den 21. Dezember 1932.
Das Mitglied der Regierungskommission
für wirtschaftliche Angelegenheiten:
gez. J. Morize.

Saarbrücken, den 28. Dezember 1932
Dder Landrat: Dr. Vogeler
            
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