Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

„Wählbar ist jeder Einwohner ohne Unterschied des Ge—
schlechts, der das 25. Lebensjahr vollendet hat und in die
Wählerlisten des Kreises (Bezirks) eingetragen ist mit Aus—
nahme der Beamten und Angestellten der Kreis- und Ge—
meindeverwaltungen.“

8 2
Diese Verordnung tritt in Kraft mit dem Tage ihrer
Veröffentlichung im Verordnungsblatt der Regierungskom—
mission.
Saarbrücken, den 30. November 1932.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. G. G. Knox.

388 Bekanntmachung
betr. die Linfutzr von Kartofsfeln aus dem nicht mit
Kartoffeltkäser verseuchten Sperr⸗ oder Beobachtungsgebiet
in Frankreich während der Winterszeit.
Auf Grund des 8 3 der Polizeiverordnung (oberpolizei—
liche Vorschrift) zur Abwehr der Einschleppung des Kar—
toffelkäsers vom 17. August 1932 Gerordnungsblatt
5. 374 wird Nachstehendes bestimmt:
Als Winterszeit ist die Zeit vom 25. September eines
jeden Jahres dis zum 15. Mai des folgenden Jahres
anzusehen.
Saarbrücken, den 30. November 1932.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten der Landwirtschaft:
gez. Koßmann.

Bekanntmachungen anderer Behörden
389 Ordnung
zur Erhebung einer besonderen Steuer zwecks teilweiser
Deckung der Kosten der Ziegenbockhaltung in der Gemeinde
Bischmisheim.
Auf Grund der 88 13, 18, 82 und 90 des Kommunal—
Abgabengesetzes vom 14. Juli 1893 und des Beschlusses
des Gemeinderates von Bischmisheim vom 10. August 1932
wird für die Gemeinde Bischmisheim folgende Steuerord⸗
nung erlassen:

8

Wer eine deckfähige Ziege, die über ein halbes Jahr
alt ist, hält, hat für je ein Stück dieser Viehgattung eine
Steuer von jährlich 7,— Franken in halbjährlichen Raten
am 1. April und 1. Oktober an die Gemeindekasse zu ent—
richten

8 2.
Von der Steuer befreit sind diejenigen Viehbesitzer, die
selbst deckfähige Ziegenböcke halten.
83.
Die Aufnahme des der Erhebung der Steuer zugrunde
zu legenden Ziegenbestandes (5 h erfolgt durch eine zu
diesem Zwecke gebildete Kommission, bestehend aus dem
Bemeindevorsteher und 2 Gemeinderatsmitgliedern. Jeder

21

1

Besitzer ist verpflichtet, bei der Aufnahme die sämtuchen
zu besteuernden Ziegen anzugeben.

8 4.
Steuerrückstände werden im Wege des Verwaltung-—
zwangsverfahrens beigetrieben.
8 5.

Einsprüche gegen die Heranziehung zur Steuer sind bin—
nen einer Frist von 4 Wochen nach erfolgter Zahlungs—
aufforderung beim Bürgermeister, der daruͤber beschließt,
anzubringen.

Gegen den Beschluß sindet innerhalb 2 Wochen vom Tage
der Zustellung an gerechnet, die Klage im Verwaltung
streitversahren statt. Durch Einspruch und Klage wird die
Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgehoben.
86.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Ver—
ordnung ziehen eine Strafe bis zu 30,— Franken nach sich,
die durch den Bürgermeister festgesetzt und nach Lingeé
retener Rechtskraft (8 459 St. P.O) im Verwaltungs—
wangsverfahren beizutreiben ist. Die Einziehung der etwa
zinterzogenen Steuer erfolgt neben und unabhängig von
der Strafe.

87.
Vorstehende Ordnung tritt vom 1. Oktober 1932 ab
n Kraft.
Brebach, den 16. August 1932.

Der Bürgermeister:
gez. Loskant.

Nr. K. A. II 3411.
Genehmigt. Beschluß vom 30. September 1932.
Saarbrücken, den 11. Oktober 1932.
Der Kreisausschuß:
gez. Vogeler.

Auf Grund des 8 47 Absatz III a. K. A. G. wird vor—
tehender Genehmigung des Kreisausschusses zu Saarbrücken
hziermit die Zustimmung mit der Maßgabe erteilt, daß die
ZSteuerordnung mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in
kraft tritt.
Saarbrücken, den 12. November 1932.
Das Mitglied Das Mitglied
der Regierungskommission der Regierungskommission
für die Angelegenheiten für die Angelegenheiten
der Finanzen: des Innern:
gez. J. Morize. gez. G. G. Knorx

J. C. X 604382.
Vorstehende Ordnung wird hiermit veröffentlicht.
Brebach, den 6. Dezember 1932.

Der Bürgermeister:
Loskant.

Saarbrücken, den 14. Dezember 1932.
der Landrat: Dr. Vogeler.
            
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