Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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84. anderen Personen als vom Wildhändler erwirbt, hat den
(1) Wer in seinem Gewerbebetriebe Wild der im 81 Erwerb sofort in ein Wildhandelsbuch einzutragen, das
bezeichneten Arten in unzerlegtem oder zerlegtem, aber nach dem nachstehenden Muster zu führen ist:
noch nicht fertig zum Genuß zubereiteten Zustande von

Bezeichnung des
— erworbenen Wildes
(Stückzahl, Art, Geschlecht)

Jagdbezirk
(Ort und Kreis)

(2) Das Wildhandelsbuch muß dauerhaft gebunden und
mit laufenden Seitenzahlen versehen sein. Bevor es in
Gebrauch genommen wird, ist es von der Ortspolizeibehörde
unter Beglaubigung der Seitenzahl abzustempeln. In dem
Buche dürfen weder Rasuren vorgenommen, noch Eintra—
gungen unleserlich gemacht werden. Alle Eintragungen müs—
sen in deutscher Sprache und mit Tinte oder Tintenstift
bewirkt werden.
(3) Die Spalten 3 und 4 GJagdbezirk und Jagdberechtigter)
 sind nach dem Ursprungsschein auszufüllen. In Spalte
6 ist das vorgelegte Ausweispapier zu bezeichnen (Ur—
sprungsschein oder, falls dieser nicht mehr vorhanden,
Frachtbrief, Postabschnitt pp.).
(9 Das Wildhandelsbuch ist dem zuständigen Polizei—
beamten jederzeit auf Verlangen vorzulegen.
83.
(1) Den Ursprungsschein hat der Inhaber der Jagd,
auf der das Wild erlegt oder gefunden worden ist, oder
dessen berechtigter Vertreter (Forstbeamter, Jagdverwalter,
Jagdaufseher uswp) unter Angabe dieser Eigenschaft —
und zwar für jedes Stück einzeln — auszustellen.
(2) Der Ursprungsschein muß von der Ortspolizeibehörde
oder von dem Gemeindevorsteher desjenigen Jagdbezirkes,
in dem das Wild erlegt oder gefunden worden ist, beglau—
bigt sein. Die Beglaubigung ist nicht erforderlich, wenn der
Aussteller zur Führung eines Dienstsiegels berechtigt und
dieses dem Ursprungsschein beigedrückt ist.
8 4.
(.Jeder Ursprungsschein muß nach folgendem Muster
deutlich mit Tinte oder mit Tintenstift ausgestellt und
unterschrieben sein.

Ursprungsschein.

Kreis
Gemeindebezirk
Jagdbezirk
Wildgattung
Beschlecht
Bewicht
Erlegt oder gefunden am
Verkauft am

Jagdberechtigter
(Name und Anschrift)

Ueberbringer
oder Versender
(Name und Anschrift)

Ausweis—
papiere

8 5.
() Der Ursprungsschein ist auf festem, haltbarem Papier,
Paphe oder anderem dauerhaftem Stoff auszufertigen und
in dem zugehörigen Wild in sicherer Weise mit Bindfaden
oder Draht dauerhaft zu befestigen.
(M) Bei Teilstücken zerlegten Wildes genügt eine amtlich
»eglaubigte Abschrift des fur das ganze Wild ausgestellten
Ursprungsscheines. Die Vorschriften des Absatzes 1 finden
entsprechende Anwendung.

86.
Ist das Wild außerhalb des Saargebietes zum Versand
zelangt, so ist der Nachweis des außersaarländischen Ur—
prunges des Wildes durch die Plombe eines behördlich
zugelassenen Kühlhauses, einen Post-, Fracht- oder son—
tigen Versendungsschein oder eine entsprechende Beschei—
gung der Grenzpolizeibehörde zu führen.
8 7.

Ein Ursprungsschein ist nicht erforderlich:
t. für Wild, das der Jagdberechtigte oder sein berechtigter
Vertreter zum Eigenverbrauch
a) auf der Jagd oder auf der Rückkehr von der Jagd
bei sich fuͤhrt,
b) durch Beauftragte von der Schußstelle nach seinem
Beförderungsmittel in der Nähe des Jagdbeszirkes
oder nach seinem Wohnorte bzw. seiner Unterkunft
bringen läßt,
ür Wild, das mit einer befristeten Bescheinigung auf
Brund des Artikels 8, Absatz 2, der Verordnung über
de Id auretten des Wildes vom 28. Mai 1931 ver—
ehen ist.

2.

88

Die obigen Vorschriften treten mit dem Tage ihrer
Veröffentlichung im Verordnungsblatt der Regierungskom—
nission in Kraft. Vom gleichen Zeitpunkt ab werden die
zisherigen Vorschriften über den Verkehr mit Wild vom
3. Junt 1931 (Verordnungsblatt der Regierungskommission,
Seite 182), außer Kraft gesetzt.
Saarbrücken, den 1. Dezember 1932.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. G. G. Knox

oder

Versandt am
Jagdberechtigter

,den .en IM.
(Unterschrift des Ausstellers.)
Beglaubigt durch .........
Dienstsiegel.
( Der Tag und Monat der Erlegung oder der Auf—
findung ist in Buchstaben einzutragen.
(3) Die Ursprungsscheine können der zuständigen Orts—
polizeibehörde durch die Jagdberechtigten oder ihre Bevoll—
mächtigten im voraus zur Beglaubigung vorgelegt werden,
wenn mindestens die Jahreszahl, der Monat, der Gemeinde—
bezirk, der Jagdbezirk und die Namensunterschrift des
Ausstellers eingesetzt sind. Den Jagdberechtigten und ihren
Bevollmächtigten ist es jedoch untersagt, solche Scheine nach
erfolgter Beglaubigung anderen Personen zu überlassen.
(9 Ursprungsscheine, die den vorgeschriebenen Anforde
rungen nicht entsprechen, sind ungültig.

387 Verordnung
zur Ergänzang der Verordnung betreffend die Wahl der
Bürgermeister, Beigeordneten und Gemeindevorsteher sowie
die Errichtung von Ausschüssen in den Kreis⸗ und Bezirks⸗
tagen vom 29. Juli 1920, Amtsblatt Seite 43/44.
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zu Ab—
schnitt IV (Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles und
nach Einsicht der Wahlordnung für die Gemeinde— und
Kreistagswahlen vom 29. April 1920 verordnet die Re—
gierungskommission gemäß ihrem Beschlusse vom 30. No—
vember 1932 was folgt:

81.
Artikel 5 der Verordnung vom 29. Juli 1920 betreffend
die Wahl der Bürgermeister, Beigeordneten und Gemeinde—
vorsteher sowie die Errichtung von Ausschüssen in den
Kreis⸗ und Bezirkstagen erhält folgende Fassung:
            
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