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lichen Durchfluß und den Angaben des Wassermessers bei
allen Durchiaufmengen vom Maximaldurchlauf his I10 der⸗
selben herab nicht mehr als — — 4 Prozent beträgt.
Ergeben sich Zweifel über die Richtigkeit der Angaben
des Wassermessers, so wird er auf Antrag des Verbrauchers
auf der Prüfftation des Wasserwerks geprüft und danach
die Angabe des Wassermessers berichtigt. Das Resultat
dieser Prüfung ist für die Wasserwerksverwaltung wie für
den Verbraucher maßgebend.
Ergibt sich bei der Prüfung eine größere als die im
Absatz 1 bezeichnete Ungenauigkeit, so wird das durch den
Wassermesser zuviel angezeigte Wasser dem Verbraucher
in Abzug gebracht und ebenso auch das zu wenig ange—
gebene nachträglich berechnet. In diesem Falle trägt das
Wasserwerk die Kosten der Wassermesserprüfung. Ergibt
die Prüfung die Richtigkeit des Wassermessers, so trägt
die Kosten, sofern die Prüfung von dem Verbraucher be—
antragt worden ist, der letztere. Die Gebühren für Aus—
bau, Prüfung und Wiedereinbau des Wassermessers be—
tragen bei Wassermessern bis 20 Millimeter lichte Weite
20 Franken, bei solchen über 20 Millimeter lichte Weite
30 Franken.
817.
Die Gebühr für die Entnahme des Wassers unterliegt
der un des Gemeinderates und der Genehmigung
des Kreisausschusses gemäß den Bestimmungen der 88
und 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21, Dezember 19283.
Für die geschuldeten Gebühren haften die Grundstücks—
eigentümer und Mieter an Hesamtschuldner.
Der Gemeinderat bestimmt jeweils den Zeitraum, in dem
die Ablesung der Wassermesser und Erhebung der Ge—
bühren für das entnommene Wasser durch den von der
Gemeinde bestellten Gelderheber erfolgt. Die Gebühren sind
dem Gelderheber sofort zu WVa
Der Verbraucher hat die Bezahlung der Rechnungen,
wozu auch die über etwa angelegte Zuleitungen gehören,
auch dann innerhalb der von der Wasserwerksverwaltung
festgesetzten Inee zu leisten, wenn er glaubt, durch die
Rechnungsaufstellung benachteiligt zu werden. Es steht
ihm indessen frei, innerhalb vier Wochen nach Einreichung
der Rechnung Einspruch gegen deren Richtigkeit zu erheben.
Durch die Einlegung des Einspruches wird die Ver—
oflichtung zur Zahlung nicht aufgehoben.
Auf Erfordern der Wasserwerksverwaltung kann der
Verbraucher gehalten werden, eine einem vierteljährlichen
Mindestbetrag gleichkommende Sicherheit zu hinterlegen, die
bei Aufhebung des Vertragsverhältnisses in der Schluß—
rechnung zum Ausgleich epi wird.
In der Regel soll die Zuleitung nur für ein Haus
oder Grundstück benutzt werden, es soll jedoch gestattet sein,
mehrere getrennte Häuser oder Grundstücke durch eine Zu—
leitung und durch einen Wassermesser zu bedienen, wenn
sie ein zusammenhängendes Eigentum eines und desselben
Besitzers bilden, oder wenn für jedes Haus und jedes
Grundstück der festgesetzte Neppeswerras gezahlt wird.
Durch Unterzeichnung des Anmeldebogens verpflichtet sich
der Abnehmer, das Wasser für sein Haus oder Grund—
stück unter den hier verzeichneten Bedingungen zu ent—⸗
nehmen.
Wenn der Verbraucher sein Haus oder Grundstück wäh—
rend der Dauer des Uebereinkommens ohne Innehaltung
der vertragsmäßigen Kündigung veräußert, oder wenn ein
sonstiger Besitzwechsel stattfindet, so hat der Verbraucher
den neuen Eigentümer zur Erfüllung aller ihm dem Wasser—
wert gegenüber obliegenden Verbindlichkeiten in rechts—
kräftiger Form zu verpflichten; er bleibt der Verwaltung
für alle dem Wasserwerk aus Nichtbefolgung dieser Be—
stimmung etwa erwachsenden Schäden verantwortlich.
IV. Sonstige Bestimmungen.
822.
Falls mehrere Grundstücke oder Häuser durch eine Zu—
ieitung und einen Wassermesser bzw. mittels eines Haupt—
ventils gespeist werden, ist die Wasserwerksverwaltung be—
rechtigt, das gemeinschaftliche Rohr zu schließen, wenn die
Handlungen eines Beteiligten hierzu nach diesen Bestim—
mungen Veranlassung geben.
823.
Verbraucher, welche den vorstehenden Bestimmungen zu⸗—
widerhandeln, werden von der Wasserwerksverwaltung zu
deren Erfüllung oder Abstellung der Uebelstände mit drei—
agiger Frist aufgefordert. Bleibt die Aufforderung er—⸗
folglos, so ist die Verwaltung berechtigt, den Wasserzufluß
abzusperren. Eine Absperrung kann auch schon erfolgen.
wenn Gefahr im Verzuge ist.
Von solchen Verbrauchern, welche die Bestimmungen
viederholt übertreten, kann von der Wasserwerksverwal—
ung die Gestellung einer Sicherheit bis zu 150,— Franken
zerlangt werden; sie verfällt bei nochmaliger Uebertre—
zung zugunsten der ——
In allen Fällen, in welchen zwischen der Wasserwerks—
»erwaltung ünd den Verbrauchern über die Auslegung
dieser Bestimmungen Meinungsverschiedenheiten entstehen,
entscheidet der Gemeinderat mit Ausschluß des Rechtsweges
ndgültig.
8 25.
Der Gemeinde steht jederzeit das Recht zu, die vor—
tehenden Bedingungen zu ändern. Die Aenderungen wer—
den mit ihrer Verdffentlicung wirksam.
Vorstehende Ordnung tritt 3 Tage nach ihrer Veröffent—
ichung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten die
Ortsstatute betreffend die Gemeindewasserleitung zu
Engelfangen vom 7. Oktober 1909,
Etzenhofen vom 19. Juli 1910 und
Herchenbach vom 19. Juli 1910,
zie Gebührenordnung und die Bedingungen über Wasser—
ibgabe aus dem Gemeindewasserwerk Kölln vom 21. Juli
1909, sowie die Ordnungen für die Abgabe von Wasser
rus dem Wasserwerk der Gemeinde Rittenhofen vom
25. 8 1928 und Sellerbach vom 10. Juli 1928 außer
raft.
Riegelsberg, den 4. Juli 1932.
Der Bürgermeister:
gez. Ahrens.
Nr. Kr. A. I. 5838.
Genehmigt. Beschluß vom 21. 9. 1832.
Saarbrücken, den 27. September 1932.
Der Kreisausschuß:
gez. Dr. Vogeler.
382 Polizeiverordnung
zur Durchführung der Ordnung betreffend die Abgabe von
Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Köllerbach.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird für den Um—
ang der Gemeinde Köllerbach mit Genehmigung des Mit—
gliedes der Regierungskommission für die Angelegenheiten
des Innern hinsichtlich der Höhe des Strafmaßes nach—
tehende Polizeiverordnung erlassen.
81.
Jedes Grundstück, auf welchem ein zum dauernden Auf—
enthalt von Menschen bestimmtes Gebäude errichtet ist oder
errichtet wird, mu ß, sobald die Straße, an der es liegt,
nit einer Wasserleitung versehen ist, an die Gemeinde—
vasserleitung angeschlossen werden.
82.
—
eitung besitzen, mehrere Grundstücke dürfen an eine Zu—
eitung nicht angeschlossen werden.
Ausgenommen sind nur diejenigen Grundstücke, deren
Lage oder Beschaffenheit den Anschluß an die Gemeinde—
wasserleitung nicht ermöglicht.
83.
Die Verpflichtung, den Anschluß an die Gemeindewasser⸗
ig — bewirken, liegt den Eigentümern der Grund—
tücke ob
84.
Zu der Wasserleitungseinrichtung im Innern der Ge—
häude dürfen nur Röhren aus verzinktem Schmiedeeisen
in einer Weite von mindestens 20 min und als Zapf- und
an eehne nur Niederschraubventile verwendet werden.
ie Leitungen sind in stetigem Gefälle nach dem Haupt—
ibsperrhahn Unter Vermeidung von Luft- und Wassersäcken
anzulegen, so daß die Leitungen bei Frostwetter voll—
tändig entleert werden können.
An den dem Frost ausgesetzten Stellen müssen die Lei—
ungen ausreichend umhüllt werden.
8 5.
Den von der Gemeinde mit der Revision der inneren
Leitungen beauftragten Personen muß jederzeit der Ein—
tritt zu den mit Wasserleitung versehenen Räumen und
Brundstücken gestattet werden.
86.
Der Grundstücksbesitzer hat alle von ihm an der An—
schlußleitung vom Hauptrohre bis zu dem inneren Haupt—
absperrhahn bzw. zum Wassermesser wahrgenommenen
Fehler sofort dem Bürgermeister oder dem Gemeindevor—
steher anzuzeigen.