Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

326

86.
(1) Anträge an das Einigungsamt sollen schriftlich mit
Begründung und den etwa vorhandenen Beweisstücken in
zwäi und, wenn mehr als ein Gegner vorhanden ist, in
entsprechend mehr Stücken bei dem Vorsitzenden des
Einigungsamtes eingereicht werden.
(cs Das Einigungsamt kann die Einleitung von Eini—
gungsverhandlungen ohne weiteres und ohne mündliche
Verhandlung ablehnen, wenn es den geltend gemachten
Anspruch von vornherein für unbegründet oder sich selbst
für unzuständig erachtet. 532
Zur mündlichen Verhandlung verden die Parteien von
dem Vorsitzenden geladen. Die dadungsfrist beträgt drei
Tage. Sie kann in besonderen Fällen vom Vorsitzenden
abgekürzt oder verlängert werden.
88.
4) Die Parteien sollen bei der Verhandlung vor dem
Einigungsamt persönlich anwesend sein; sie können sich
jedoch durch Angehörige ihres Berufsstandes, durch Ver—
treter von Verbänden zur Förderung gewerblicher
Interessen oder durch bei einem deutschen Gericht zuge—
lassene Rechtsanwälte vertreten lassen.
(2) Das Einigungsamt kann das persönliche Erscheinen
der Parteien anordnen und im Falle unentschuͤldigten Aus—
bleibens Ordnungsstrafen bis zu Fr. 3000,-4 im Einzel⸗
falle gegen sie festsetzen. Wird das Erscheinen angeordnet,
so ist die Partei mit Zustellungsurkunde zu laden. Die
Ladung ist der Partei selbst zuzustellen, auch wenn sie
einen Vertreter bestellt hat.
(3) Die Ordnungsstrafen werden auf Veranlassung des
Vorsitzenden des Einigungsamtes im Wege des Verwal—
tungszwangsverfahrens beigetrieben. Vollstreckungsbehörde
ist die Gemeindebehörde.
(4) Die Ordnungsstrafen fließen in die Landeskasse.
89.
1) Die Verhandlung vor dem genigunotunt ist münd⸗
lich und nicht öfsentlich. Vertreter des Mitgliedes der
Regierungskommission für wirtschaftliche Angelegenheiten
sowie der amtlichen Berufsvertretungen von Handel, Hand⸗
werk und Industrie können den Verhandlungen beiwohnen.
(2) Anderen Personen, insbesondere den Vertretern son⸗
stiger Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen
tann der Vorsitzende den Zutritst zu den Verhandlungen
gestatten.
(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Berufsvertreter,
die der Verhandlung beiwohnen, können vom Einigungs—
amt zum Gegenstand der Verhandlung gehört werden.
(4) Der Vorsitzende kann den anwesenden Personen die
Geheimhaltung von Tatsachen, welche ducch die Verhand—
lung oder durch das Verfahren betreffende Schriftstücke
zu ihrer Kenntnis gelangen, zur Pflicht machen.
8 10.
(h Ueber jede Verhandlung soll eine Niederschrift ge—
fertigt werden. Sie soll Ort und Tag der Verhandlung,
die Bezeichnung der Beteiligten und der bei der Verhand—
lung mitwirkenden Personen sowie das Ergebnis der Ver—
handlung enthalten.
(2) Die Verhandlungsniederschrift soll vom Vorsitzenden
unterschrieben werden.
(3) Zu den Verhandlungen kann ein Schriftführer hin—
zugezogen werden

8111.
Die Beschlüsse des Einigungsamtes werden mit Stimmen-⸗
mehrheit gefaßt. Ist eine gerade Zahl von Mitgliedern
anwesend, so nimmt der dem Lebensalter nach jüngste Bei—
sitzer an der Abstimmung nicht teil.
8 12.
4) Das Einigungsamt hat einen gütlichen Ausgleich
anzustreben. Kommt ein Vergleich zustande, in welchem
sich der Verpflichtete der soföortigen Zwangsvollstreckung
unterworfen hat, so muß der Vergleich in einem besonderen
Schriftstück niedergelegt und unter Angabe des Tages seines
Zustandekommens von den Mitgliedern des Einigungsamtes,
die an der Verhandlung mitgewirkt haben, sowie von den
Parteien unterschrieben werden. Der Vergleich ist auf der
Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts niederzulegen.
(2) Kommt ein Vergleich nicht zustande, so kann das
Einigungsamt sich in einem gutachtlichen Spruch über den
Streitfall äußern
(3) Der gutachtliche Spruch ist von dem Vorsitzenden
zu unterzeichnen.

813.
(1) Für das Verfahren vor dem Einigungsamt werden
Bebühren nicht erhoben. Ueber die Erstattung von Aus—
lagen entscheidet das Einigungsamt nach billigem Er—
messen. Für die Beitreibung erstattungspflichtiger Aus—
lagen gilt 88 Abs. 3

(2) Jede Partei trägt die — — erwachsenen Kosten und
Auslagen.

14.
Diese Verordnung tritt — der Verkündung in Kraft
Saarbrücken, den 23. November 1932.
Das Mitglied der Regierungskommission
für wirtschaftliche Angelegenheiten:
gez. J. Morize.

378 Verordnung
betr. Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung
über die Einführung der Reichsverordnuung zur Behebung
der dringendsteun Wohnungsnot.
Nach Einsicht der Verordnung vom 15. Januar 1921
betreffend die Einführung der Reichsverordnung zur Be—
hebung der dringendsten Wohnungsnot vom 15. Januar
1919 verordnet die Regierungskommission auf Grund der
z8 19 und 23 der Anlage zu Abschnitt IV (Teil 3) des
Friedensvertrages von Versailles gemäß ihrem Beschlusse
vom 23. November 1932 was folgt:
Einziger Artikel.
Der Schlußsatz des 84 der Verordnung vom 15. Januar
1921 (Amtsblatt S. 15) erhält folgenden Wortlaut:
„Sie gilt bis zum 31. Dezember 1934.“
Saarbrücken, den 23. November 1932.
Im Namen der Regierungskommission:
Der Präsident:
gez. G. G. Knorx.

379 Vestimmungen
betreffend Neuwahlen zu den Gemeinde⸗ und Kreisver⸗
tretungen im Falle der Ungültigkeitserklärung der gauzen
Wahl in einem Wahlbezirk.
Auf Grund des 8 5 der Ausführungsbestimmungen zur
Verordnung vom 21. September 1932 betreffend Neu—
vahlen für die Gemeinde- und Kreisvertretungen wird
nermit folgendes bestimmt:
Artikel 1.
Ist in dem Wahlprüfungsverfahren die ganze Wahl in
ꝛinem Wahlbezirk für ungültig erklärt worden, so gelten
olgende besondere Vorschriften:
1. Binnen einer Frist von längstens 83 Monaten nach
Rechtskraft des die Wahl aufhebenden Beschlusses hat
eine Neuwahl stattzufinden.
Der Termin hierzu wird von dem Wahlkommissar
festgesetzt und öffentlich bekanntgemacht.
Die im Artikel 2 der Verordnung vom 21. Septem—
ber 1932 betreffend Neuwahlen für die Gemeinde—
und Kreisvertretungen bezeichnete Eintragungsfrist
wird auf den 1. des dem Tage der Neuwahl vor—
hergehenden Monats festgesetzt.
Die neugewählten Vertretungen treten ihr Amt drei
Wochen nach dem Tage der Neuwahl an.
Das Mandat der bis zum 30. November 1932 be—
tehenden Vertretungen wird bis zu dem Tage ver—
längert, welcher dem Amtsantritt der neugewählten
Vertretungen vorhergeht.
Das Mandat der neugewählten Vertretungen erlischt
mit dem gleichen Zeitpunkte, wie das Mandat der aus
den allgemeinen Wahlen hervorgegangenen Vertre—
ungen.
Saarbrücken, den 25. November 1932.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. G. G. Knorx.

Bekanntmachungen des Landratsamtes.
380 Bekanntmachung.
Zur wirksameren Ausübung des Forst- und Jagdschutzes
vird auf Grund des Ministerialerlasses vom 24. Februar
1900, Nr. Ia 480, mit Genehmigung der Regierungs—
kommission, Abteilung Forsten, vom 25. November 1932
dem Revierförster Herlach zu Friedrichweiler auf der
Bemarkung Ludweiler,
dem Hilfsförster Poth in Emmersweiler auf den Ge—
markungen Emmersweiler, Großrosseln, St. Nikolaus und
Naßweiler,
dem Förster Rudolf Müller in Lauterbach auf den Ge—
markungen Lauterbach und Ludweiler
            
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