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Die Einigungsämter sind mit einem Rechtskundigen, der
die Befähigung zum Richteramt hat, als Vorsitzenden und
mindestens“ zwei sachverständigen Gewerhbetreibenden als
Beisitzern zu besetzen.
Das Einigungsamt kann das persönliche Erscheinen der
Parteien anordnen und im Falle unentschuldigten Aus—
bleibens Ordnungsstrafen in Geld gegen sie festsetzen. Zegen
die Straffestsetzzung findet die sofortige Beschwerde an das
Landgericht (Zivilkammer) statt. Die Ordnungsstrafen wer⸗
den auf Veranlassung des Einigungsamts durch die Ge—
meindebehörde beigetrieben.
Das Einigungsamt hat einen gütlichen Ausgleich anzu—
streben: Kommt ein Vergleich Veine so findet auf ihn
die Vorschrift des 8 10444 — Anwendung. Kommt
ein Vergleich nicht zustande, so kann das Einigungsamt
sich in einem gutachtlichen Spruch über den Streitfall
äußern. Das Einigungsamt kann, wenn es den geltend
emachten Anspruch von vorneherein für unbegründet oder
85 selbst für unzuständig erachtet, die Einleitung von
Einigungsverhandlungen ohne weiteres ablehnen.
Iff ein Rechtsstreit der im Abs. 1 bezeichneten Art ohne
vorherige Aneunt des Einigungsamts anhängig gemacht
worden, so kann das Gericht auf Antrag den Parteien
unter Anberaumung eines neuen Termins aufgeben, vor
diesem Termin das Einigungsamt zur Herbeiführung eines
gütlichen Ausgleichs anzugehen. In dem Verfahren über
den — auf Erlaß elner einstweiligen Verfügung ist
or X nung nur zulässig, wenn die Gegenpartei zu—
timmt.
Die zur Durchführung der vorstehenden Vorschriften er⸗—
forderlichen Bestimmungen werden von dem Mitglied der
Regierungskommission für wirtschaftliche Angelegenheiten
getroffen.
Artikel II.
Das Gerichtsverfassungsgesetz ist in folgender Fassung
anzuwenden:;
1. 8 173 erhält solgende Igsung:
In allen Sachen kann durch das Gericht für die Ver—
handlung oder für einen Teil davon die Oeffentlichkeit
ausgeschlossen werden, wenn sie eine Gefährdung der
öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit,
eine Gefährdung der Sittlichkeit oder eine Gefährdung eines
wichtigen Geschaͤfts- oder Betriebsgeheimnisses besorgen läßt.
2. Im 8 174 erhält der Abs. 2 fsolgende Fassung:
Durch einen besonderen Beschluß des Gerichts kann unter
den Voraussetzungen des 8 173 auch für die Verkündung
der Urteilsgründe oder eines Teiles davon die Oeffentlich—
keit ausgeschlossen werden.
3. Im 8 175 erhält
a) im Abs. 1 der Satz 3 folgende Fassung:
Bei der Verkündung ist in den Fällen der 88 178,
174 anzugeben. aus welchem Grunde die Oeffentlich—
keit ausgeschlossen worden ist.
b) im Abs. 2 der Satz 1 folgende Fassung:
Ist die Oeffentlichkeit wegen Gefährdung der Staats—
sicherheit oder eines Geschäfts- oder Betriebsgeheim—
nisses ausgeschlossen, so kann das Gericht den an—
wesenden Perfonen die Geheimhaltung von Tatsachen,
weiche durch die Verhandlung. durch die Anklageschrift
oder durch andere amtliche Schriftstücke des Prozesses
zu ihrer Kenntnis gelangen. zur Pflicht machen.
Artikel III.
Das Gesetz, betreffend die unter Ausschluß der Oeffent—
lichkeit stattfindenden Gerichtsverhandlungen, vom 5. April
1888 (Reichsgesetzbl. S. 133) ist in folgender Fassung an—
zuwenden:
Im Artikel III Abs. 1 erhält der Satz 1 folgende
zaung5
Soweit bei einer Gerichtsverhandlung die Oeffentlich—
keit wegen Gefährdung der Staatssicherheit oder eines
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses ausgeschlossen war,
dürfen Berichte über die Verhandlung durch die Presse
nicht veröffentlicht werden.
Artikel IV.
Die Vorschriften dieses Teiles treten am 1. Dezember
1932 in Kraft.
Dritter Teil.
Einheitspreisgeschäfte.
81.
Verkaufsstellen, in denen Waren mehrerer nicht zu—
sammengehöriger Warenarten ausschließlich oder überwie—
gend in einer oder mehreren feststehenden Preisstufen feil—
gßehalten werden (Einheitspreisgeschäfte) dürfen im Saar—
gebiet bis 1. April 1934 nicht erxrichtet werden. Das
Mitglied der Regierungskommission für die wirtschaftlichen
Angelegenheiten kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen,
ven die besonderen örtlichen Verhältnisse dies vecht—
fertigen
82.
Einzelhandelsunternehmungen dürfen in ihrer Firma,
ruf Geschäftsschildern, auf Anschlägen innerhalb oder außer⸗
halb der Verkaufsräume, auf Geschäftspapieren, Werbe—⸗
chriften und geschäftlichen Ankündigungen die Bezeichnung
Einheitspreisgeschäfte“ oder eine ähnliche Bezeichnung,
nuch in apgeruter Form, nur führen, wenn in ihren
Berkaufsstellen oder in Teilen derselben ausschließlich Waren
zu feststehenden, nach 83 Abs. 1 bekanntgegebenen Preisstufen
feilgehalten werden. 833
Einzelhandelsunternehmungen, die die Bezeichnung „Ein—
heitspreisgeschäfte“ oder eine ähnliche Bezeichnung, auch
n abgekuͤrzter Form, führen. haben sämtliche Einheits
zreise in einem deutlichen Anschlag in jedem Verkaufsraum
ind' an jedem Eingang bekanntzugeben und dürfen Waren
iur zu diesen Preisen feilhalten und verkaufen.
Werden in Einheitspreisgeschäften Waren in anderen als
in handelsüblichen Einheiten der 33 des Maßes oder
des Gewichtes verkauft oder feilgehalten, so ist auf der
Ware oder ihrer Verpackung neben der Angabe des Preises
ür die feilgehaltene Menge auch eines Angabe des Preises
ür eine handelsübliche Einheit der Zahl, des Maßes oder
des Gewichtes dieser Ware aänzubringen. Die Preise dürfen
richt in einer Schrift angegeben sein, die größer ist oder
nehr auffällt als die Angabe Wer Zahl, Maß und Gewicht.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer der Vorschriften
der 88 1 bis 3 zuwiderhaändelt, wird mit Geldstrafe bis
zu 10000,- Franken bestraft,
Den Betrieb von Verkaufsstellen, die entgegen der Vor—
i des 81 errichtet sind, hat die Polizeibehörde zu
ichließen.
86.
Die Vorschriften dieses Teiles treten mit dem Tage
der Verkündung in Kraft.
Saarbrücken, den 23. November 1922.
Im Namen der Regierungskommission
Der Präsident:
gez. G. G. Knox.
377 Ausführungsbestimmungen
über Einigungsämter für Wettbewerbstreitigkeiten.
Auf Grund 8 27a Abs. 6 des Gesetzes gegen den un—
lauteren Wettbewerb (RGBl. 1909 S. 499) in der
Fassung der Verordnung der Regierungskommission vom
33. Noͤvember 1932, Zweiter Teil, Ziffer 11 wird sol—
gendes bestimmt:
81.
Einigungsämter im Sinne des 8 270 des Gesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb können von dem Mitglied der
Regierungskommission für wirtschaftliche Angelegenheiten
ringerichtet werden.
82.
Die Bezirke der Einigungsämter werden von dem Mit—
glied der Regierungskommission für wirtschaftliche Ange—
kegenheiten jeweils bei ihrer Errichtung bestimmt.
(19 Das Einigungsamt besteht aus einem Worsitzenden.
einem oder mehreren Stellvertretern des Vorsitzenden und
Beisitzern aus den Kreisen der sachverständigen Gewerbe—
treibenden des Bezirks.
() Der Vorsitzende und die Stellvertreter müssen die
Befähigung zum Richteramt haben. Sie werden von dem
Mitglied der Regierungskommission für wirtschaftliche An⸗
zgelegenheiten auf die Dauer von zwei Jahren ernannt.
(5) Eine Liste der Beisitzer wird — —— für das
staleuderjahr von dem Miiglied der Regierungskommission
ür wirkschaftliche Angelegenheiten aufgestellt. Vor der
Musselmnus der Liste werden die Wirtschaftsorganisationen
gehört.
(H Die Namen des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter
owie die Liste der Beisitzer sind in geeigneter Weise öffent—
lich bekannt zu machen.
4.
(1) Das Einigungsamt verhandelt in der Besetzung mit
einent Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern.
(2) Die Beisitzer werden von dem Vorsitzenden des
Finigungsamtes für die einzelne Sitzung einberufen,
(3) Ein Beisitzer soll nach Möglichkeit dem Geschäfts⸗
zweig des Gewerbetreibenden angehören, dessen Wett⸗
bewerbshandlung beanstande gpird
Mitglieder des Einigungsamtes, gegen deren Unpartei—
lichieit begründete Bedenken geltend gemacht werden, sollen
sich der Mitwirkung bei der Verhandlung enthalten. Hält
in Beisiher die gegen ihn vorgebrachten Bedenken nicht
ür begründet, so entscheidet der Vorsitzende