Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

erhalten die Tierärzte bei Benutzung öffentlicher Verkehrs⸗
mittel die Fahrauslagen, bei Landwegbenutzung in einer
Entrfernung von mehr als 2 Kilometer vom Wohnorte
1,50 Fr. je Kilometer des Hin- und Rückweges.
M, Wird bei einer ordentlichen Fleischbeschau eine bat—
teriologische Untersuchung herbeigefuüͤhrt, so hat der Tier⸗
arzt Anspruch auf die Untersuchungsgebühr in der gleichen
döhe wie bei der Ergänzungsbeschauu. 9
)) Wird bei der Einleitung einer batteriologischen Fleisch—
untersuchung eine nochmalige Untersuchung des Tierkörpere
erforderlich, so hat der die Untersuchung vornehmende Tier—
arzt Anspruch auf Fahrkosten und 15,— Fr. Versäumnis—
gebühren.
9 Die Kosten einer 2. Untersuchung in einem anderen
treise als dem, in welchem die erste stättfand, hat die Er⸗
gänzungsbeschaukasse des Kreises zu tragen, in dem die
zakteriologische Fleischuntersuchung eingeleitet wurde.
5) Für Ausübung der Schlachtvieh- und Fleischbeschau
verden Tierärzten außerhalb ihres ordnungsmäßigen Be—
schaubezirkes Reisekosten nur im Falle IIB3B vergütet.
III. Kosten der bakteriologischen Fleischbeschau.
Die Kosten der hakteriologischen Fleischuntersuchung, aus—
chließlich der persönlichen Kosten für den Trausport der
Proben, trägt die Ergänzungsbeschaukasse, sofern der Tier—
besitzer nicht etwa die Notwendigkeit der Untersuchung selbst
verschuldet hat. In letzterem Falle fallen die Kosten dem
Tierbesitzer in voller Höhe zur Last.
iV. Fahrkosten in der ordentlichen Beschau.
1), In den unter J. 4. 1, Längsspalte 2, festgesetzten
Untersuchungsgebühren ist ein bestimmter Anteil als duürch—
ichnittliche Wegevergütung enthalten.
N Bei vorübergehender Vertretung in der ordentlichen
Beschau sind dem im benachbarten Beschaubezirke wohn—
haften Vertreter bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
die Auslagen an Fahrgeld, bei Landwegstrecken in einer
Entfernung von mehr als 2 Kilometer vom Wohnorte
,30 Fr. je Kilometer des Hin- und Rückweges aus der
Ergänzungsbeschaukasse zu vergüten.
3) Im übrigen werden in der ordentlichen Fleischbeschau
Reisekösten in der in Absatz 2 festgesetzten Höhe im allge—
neinen nur vergütet, wenn der Beschauort mindestens
5 Kilometer vom Wohnorte (Ortsmitte zu Ortsmitte) des
Beschauers entfernt liegt. Dabei bleiben die ersten 5 Kilo—
meter des Hin⸗- und Ruͤckweges außer Ansatz.
Im Einzelfalle kann das Mitglied der Regierungskom—
mission für die Angelegenheiten der Landwirtschaft auch
innerhalb eines Umkreises von 5 Kilometer vom Wohnort
auf Antrag nach Ablauf eines jeden Jahres zur Abgeltung
der tatsächlich zurückgelegten Wegeéentfernungen einen
Pauschbetrag in angemessener Höhe aus der Kreisergän—
zungsbeschaukasse gewähren, sofern die Finanzlage dieser
sasse dies zuläßt.
V. Erhebung und Auszahlung der Gebühren.
) Die, Einziehung der von den Tierbesitzern zu entrich—
enden Gebühren für die Schlachtvieh- und Fleischbeschau
owie die Trichinenschau erfolgt durch die Kassen der
Polizeiverwaltungen oder Gemeinden, und zwar monatlich.
Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Mitgliedes der
Regierungskommission für die Angelegenheiten der Land—
wirtschaft.
2) Die Tierärzte, Fleischbeschauer und Trichinenschauer
zaben bei gewerblichen Schlachtungen monatlich, bei Haus⸗
schlachtungen von Fall zu Fall Gebührenrechnungen auszu—
stellen und den Zahlungspflichtigen auszuhändigen. Die
Rechnungen sind spätestens bis zum 3. des auf die Schlach—
ung folgenden Monats an die von der zuständigen Polizei—
berwastung bezeichnete Kasse zu begleichen, widrigenfalls
die Einziehung auf Kosten des Zahlungspflichtigen, erfor—
derlichenfalls im Verwaltungszwaängsverfahren, erfolgt.
3) Die Gebühren für die Trichinenschau bei einzelnen
Fleischstücken und nicht schlachtbaren Tieren haben die Be—
schaner unmittelbar von den Besitzern einzuziehen und ein—
zubehalten.
H Es bleibt den Polizeiverwaltungen überlassen, die Ge—
büühren durch Ausgabe von Gebührenkarten oder Marken
zu erheben. In diesem Falle haben die Tierärzte und
Fleischbeschauer die Gebührenkarten (Markens vom“ Tierbe—
itzer vor Beginn der Beschau einzuziehen und an die
palizeerwaltung oder die von ihr bestimmte Kasse ab—
zuliefern. —
5) Die mit der Gebührenerhebung beauftragten Kassen
haben die Gebührenzuschläge für die Ergänzungsbeschau bis
zum 20. jeden Monats an die Kreisergänzungsbeschaukasse
zu üherweisen. Für die Erhebung der Gebühren känn die
damit beauitragte Kasse 8 Prozent der eingehenden Be—
träge einbehalten.
6) Die mit der Einziehung der Fleischbeschau- und
Trichinenschaugebühren beauftraaten Kafsen haben den Tier—

wärzten, Fleischbeschauern und Trichinenschauern die Beschau—
gebühren (I. A. 1, Längsspalte 2) nach Abzug der unter
Nr. 5 festgesetzten Verwaltungsgebühr tunlichst bald, spä⸗—
testens am 10. jeden Monats, auszuzahlen.
7) Neben den Zuschlägen (IJ. A.1, Längsspalte 3) sind
von den monatlichen Gesamteingängen aus den Beschau—
gebühren für die ordentliche Fleischbeschau und die Tri—
hinenschau einzubehalten und an die Kreisergänzungsbe
schaukasse abzuführen:
a) bei Tierärzten:
von dem monatlichen Betrage bis 3000 Fr. — v.H
* Mehrbetrage 3600 Irg
„weiteren „4200, 40v.
* * * über 42000, 55v. H
b) bei den Fleischbeschauern und Trichinenschauern:
von dem monatlichen Betrage bis 1800 Fr. — v.H
Mehrbetrage, 24005, 25v. H.
„weiteren „3000, 40v. H.
F * * über 3000, 55v. H.
8) Bleibt jedoch das Durchschnitts-Monatseinkommen aus
den Beschaugebühren (IJ. A. 1, Längsspalte 2) während eines
Rechnungsjahres unter 3000,— Fr. bei Tierärzten, unter
1800,— FIr. bei Fleischbeschauern und Trichinenschauern, so
ist der eĩinbehaltene Betrag dem Betreffenden bis zur Er—
reichung dieses durchschnittlichen Einkommens am Schlusse
des Rechnungsjahres zu erstatten.
VI. Verwendung der Zuschläge für die 4Areis⸗
ergänzungsbeschaukasse.
4) Aus den eingegangenen Zuschlägen und Abzügen
haben die Kreisergänzungsbeschaukafssen zu zahlen:
1. die Gebühren und Reisekosten der Tierärzte für die
Ergänzungsbeschau,
2. das Fahrgeld und die Wegegebühren bei Vertretungen
in der ordentlichen Beschau und bei Entfernungen
über 5 Kilometer nach Maßgabe der Bestimmungen
von IV. Nr. 2 und 3,
die Kosten der bakteriologischen Untersuchung,
die sächlichen Kosten Stempel, Stempelfarbe, Kompressorien,
 Tagebücher, Formulare, Versandmaterial für
die Proben zur bakteriologischen Untersuchung und der—
gleichen),
die Kosten eines Beschwerdeverfahrens, soweit sie nicht
dem Tierbesitzer zur Last fallen,
de Gebühren für die Nachprüfung des Beschauperso—
nals,
sonstige persönliche und sächliche Kosten der Verwaltung
der Ergänzungsbeschaukasse nach näherer Bestimmung
des Mitgliedes der Regierungskommission für die An—
gelegenheiten der Landwirtschaft.
2 Die Kreisergänzungsbeschaukassen haben zum 15. Mai
eines jeden Jahres über das vorhergehende Rechnungsjahr
abzurechnen und den 3900,— Fr. übersteigenden Kasseü—
bestand an eine vom Mitgliede der Regierungskommiffion
für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zu verwaltende
Ausgleichskasse abzuführen.
VII. Kassenprüfuug.
Die Prüfung der Ergänzungsbeschaukasse und die Aus—
segung dieser Gebührenordnung in Zweifelsfällen liegt dem
Mitgliede der Regierungskommisston für die Angelegen
heiten der Landwirtschaft ob.
Diese Gebührenordnung tritt am 1. März 1932 in Kraft
Eine Uebernahme der bisherigen Kassenbestände finde
richt statt.
Saarbrücken, den 8. Februar 1932.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten der Landwirtschaft:
gez. Koßmann.

48 Verorduung
zur Abänderung der Reisekostenverordnung für die
staatlichen Beamten des Saargebietes.
Die Regierungskommission des Saargebietes verordne!
auf Grund des 8 19 der Anlage zum Abschnitt IV (Teil 8
des Friedensvertrages von Versailles und gemäß dem Be—
schluß vom 27. Januar 1932 was folgt:
Artikel 1.
Die Reisekostenverordnung für die staatlichen Beamten
des Saargebietes vom 3. Juͤli 1929 (Amtsblait S. 377ff.
wird wie folgt geändert:
82 Abs. 3erhält folgende Fassung:
(3) Für Dienstreisen, die an demselben Kalendertag
angetreten und beendet werden und nicht mehr als fünj
Stunden dauern, wird ein Tagegeld nicht gewährt. Daueri
eine solche Dienstreise mehr als fünf, jeboch nicht über
sechs Stunden, so werden drei Zehntel, dauert sie mehr
            
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