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GSocorbrcker Kresssblott
Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.
verbunden mit
Oeffentlichem Anzeiger.
Ericheint wöchentlich Mittwochs
Schriftteitumo Des nichtamtlichen Teiles, Druck und Verlag von
Gebr. Hofer A.“G. Sgarbrücken —Völklingen. — Jerniprecher
der Oruckerei Nr. 226 15 (Amt Saarbrücken).
Bezugsprei⸗s für das Vierteljahr 5.10 Ir.
Anzeigengebühren: Die 6mal gespaitene Millimeter⸗Zeile
oder deren Raum 60 Cts
9. November 1932 58. Jahrg.
Nr. 44 Mittwoch,
Juhalt:
Bekanntmachung betr. Viehzählung (S. 183). — An⸗
ordnung betr. Ausnahmen von den Vorschriften der Po—
lizeidervrdnung Wero ne Vorschrift) zur Abweir der
— — des Kartoffelkäfers (S. 183). — Polizei—
verordnung (oberpolizeiliche Vorschrift) zur Abwehr der
Einschleppuüng des Kartoffelkrebses (S. 183). — Verfügung
betr. das Wohnungswesen in der Gemeinde Völklingen,
Kreis Saarbrücken (S. 184). — rssigens betr. Steuer⸗
befreiung der zur Notsammlung für die Winterhilfe im
Saargeblet geleisteten Spenden (S. 185). — Verfügung
Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
335 Bekannutmachung.
Am 1. Dezember 1932 findet innerhalb des Saargebietes
eine allgemeine Viehzählung statt.
Es werden gezählt: Pferde, Rindvieh, Schafe, Schweine,
Ziegen, Kaninchen, Federvieh und Bienenvölker. *
Vieh, das am Zähltage vorüber eed nicht orts⸗
anwesend ist, ist nur bei der viehhaltenden Haushaltung
zu zuͤhlen, zu der es gehört.
Am 1. Dezember verkauftes Vieh ist nur beim Ver—
käufer zu zählen.
Mit Rücksicht auf den umfangreichen Schlachtvieh-—
verkehr im Saargebiet ist das von außerhalb in das
Saargebiet eingeführte Schlachtvieh, das sich auf
dem Transporte, sowie doenige, das sich in Schlacht—⸗
und Viehhöfen und in den Ställen der Händler und
Metzger befindet, bei der Aufnahme des Viehbestandes
nicht mitzuzählen.
Das bei Metzgern und Händlern stehende oder am Zähl⸗
tage eintreffende und in der Nacht zum 1. Dezember
1932 beförderte, zum Schlachten oder Verkauf bestimmte
Vieh saarländischer Herkunft ist bei den Metzgern
bzw. Händlern zu zählen, sofern die Tiere am Zähltage
gekauft sind.
Militärpferde, Dienstpferde des dend ertovn und der
Polizei, sowie Grubenpferde werden nicht gezählt.
Viehherden und einzelnes Vieh sind stets in der Ge—
meinde zu zählen, in der sie sich auf der Weide beifinden:
handelt es sich um Tiere, die zur Fütterung übernommen
sind, so werden sie in der Haushaltung dessen gezählt,
bei dem sie stehen, auch wenn sie nicht dessen
Eigentum find.
Die Ergebnisse der Viehzählung dienen lediglich den
Zwecken der Verwaltung, der Statiftik und der Förderung
der Tierzucht, nicht zu Steuerzwecken.
Jeder Tierbesitzer bzw. Tierhalter ist zur richtigen An⸗
gabe des Viehbestandes verpflichtet.
Wer die auf Grund der Verordnung, betreffend die
Vornahme der siatistisgen Aufnahmen der Viehbestände
im Saargebiet vom 8. Januar 1930 — Amtsbl. S. 16,-an
ihn gerichteten Fragen wissentlich wahrheitswidrig be—
antwortet oder diejenigen Angaben zu machen sich weigert,
welche ihm nach der genannten Verordnung und der zur
Durchführung derselben ergangenen oder noch ergehenden
Vorschriften obliegt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 2000— Fr. bestraft; auch
kann Vieh, dessen Vorhandensein verschwiegen worden ist,
im Urteil „für den Staat verfallen“ erklärt werden.
Saarbrücken, den 24. Oktober 1932.
Das Mitglied der Regierungskommission für die
Angelegenheiten der Landwirtschaft:
gez. Koßmann.
betr. Steuerbefreiung der Auswandeentjgudigungen. die
oon den Mitgliedern des Landesrates, des Studienaus—
schusses sowie der Gemeinde-, Bezirks- und Kreisver—
tretungen bezogen werden (S. 185). — Fiurgie (S. 185).
Verzeichnis der angekörten Ziegenböcke (S. 186-188). —
eente Bürgermeisteramt Püttlingen, Bürger⸗
meisteramt Völklingen ünd Vurrmesera Heusweiler
betr. die Wahlen (S. 189. — Bekanntmachung der Po⸗
lizeiverwaltung Völklingen (S. 189).
336 Anorduung
betreffend Ausnahmen von den Vorschriften der Polizei⸗
verordnung (oberpolizeiliche VBorsichrift) zur Abwehr der
Einschleppung des Kartoffelkäfers.
Auf Grund des 8 7 der Polizeiverordnung (oberpolizei⸗
liche Vorschrift) zur Abwehr der Einschleppung des Kar—
toffelkäsers vom 17. August 1932 (Verordnungsblatt Seite
374 wird nachstehendes angeordnet:
Erzeugnisse und Gegenstände, für deren Einfuhr gemäß
z5 der vorerwähnten Polizeiverordnung (oberpolizeiliche
Vorschrift) kein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis ver⸗—
langt wird, können abweichend von der Vorschrift des 832
v auf dem Landwege eingeführt werden, wenn sie aus
Brundstücken herrühren, die in dem französischen Grenz—
zebiet in lkeiner größeren Entfernung als 15 Kilometer von
der Grenze des Saargehietes gelegen sind. Die Herkunft
der fraglichen Erzeugnisse und Gegenstände ist durch eine
die Menge derselben angebende Bescheinigung der Ge—
meindebehörde des Ortes, in dessen Gemarkung das betref⸗—
ende Grundstück gelegen ist, nachzuweisen. Derartige Be—
scheinigungen können nur für den Tag der Ausstellung
und den darauf folgenden Tag als gültig angesehen werden.
Saarbrücken, den 25. Oktober 1932.
Das Mitglied der Feoherungetresien
für die Angelegenheiten der Landwirtschaft:
gez. Koßmann.
337
Polizeiverorduung
EOberpolizeiliche Vorschrift
zur Abwehr der Einschleppung des Kartoffelkrebses.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV
Teil 9) des Friedensvertrages von Versailles, auf Grund
fserner der 88 6, 12 und 15 des preußischen Gesetzes
über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 sowie des
z3 34 des preußischen Feld⸗ und Forstpolizeigesetzes vom
l1. April 1880 und des 8 137 des preußischen Gesetzes
iber die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883,
auf Grund ferner der Artikel 1, 7 und 120 des Bayerischen
Polizeistrafgesetzbuches wird für den Bereich des ganzen
Saargebietes folgende Polizeiverordnung (oberpolizeiliche
Vorschrift) erlassen:
1.
s 1.
Zur Abwehr der Einschleppung des Kartoffelkrebses
(Synchytrium endobioticum) in das Saargebiet unter⸗
liegt die Einfuhr von Kartoffeln der amtlichen Be—
aufsichtigung.
diese wird ausgeübt von der Abteilung Landwirt—
schaft der Regierungskommission; letztere kann mit
der Ueberwachung die Hauptstelle für Pflanzenschutz
and Pflanzenkrankheiten sowie auch die ihr unter⸗
tellten Dienststellen beauftragen. Ebenso koönnen die
2.