Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt verbunden mit
für den Kreis Saarbrücken. * Oeffentlichem Anzeiger.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken. Erscheint wöchentlich Mittwochs

Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles, Oruck und Verlag von
Gebr. Hoser A⸗G., Sgarbruͤcken —Bölklingen. — Fernsprecher
der Druckerei Rr. 22615 (Amt Saarbrücken).

Nr. 42 Mittwoch,

Bezugspreißs Für das Vierteljahr 5.10, Ft.
Anzeigengebühren: Die 6mal gespaltene Millimeter-Zeile
oder deren Raum 60 CEts

2. November 1932 58. Jahrg.

Imnhalt:
Kreistagswahlen (S. 175). — Bekanntmachungen betr. Nbach, Völklingen, Ludweiler und Brebach (S. 1752-181).
Gemeinderats- und Kreistagswahlen in den Bürgermeistereien — 8. Nachtrag zur Erhebung einer besonderen Steuer
Dudweiler, Friedrichsthal, Gersweiler, Heusweiler, Klein- zwecks teilweiser Deckung der Kosten der Stier- und Ziegen—
hlittersdorf, Püttlingen, Quierschied, Riegelsberg, Sulz- bockhaltung in der Gemeinde Güdingen (S. 181).

Bekanntmachungen des Landratsamtes.
317

Kreistagswahlen.
Gemäß 8 19 der Ausführungsverordnung zur Wahlord⸗
nung vom31. Mai 1920 in Verbindung mit 86 der Aus⸗
jührungsbestimmungen vom 4. Oktober 1932 werden die für
die Kreisstagswahl im Landkreise Saarbrücken am
13. November 1932 zugelassenen Wahlvorschläge in der Zeit
vom 8. bis einschließlich 12. November dieses Jahres auf
dem Landratsamt Sadarbrücken, Schloßplatz 8/9, 388— 17,
während der Taäͤenststunden zu jedermanns Einsicht offen—
gelegt.
Weiter mache ich bekannt:
Tue Stimmzettel werden nur durch den Wahltommissar
hergestellt. Sie müssen mit dem Dienststegel des Wahl—
conimissars versehen sein; ihre Größe beträgt 15520 Zenti—
meter.
Srimmzettel, die nicht amtlich hergestellt sind und die nicht
das Tucenstsiegel tragen, sind ungültig.
Dae amtlich hergestellten Stimmzettel werden im Wahl—
raum ausgelegt.
Andere Stimmzettel dürsen im Wahlraum weder aus—
gelegt noch verteilt werden.
Diae Stimmabgabe auf dem amtlichen Stimmzettel ersolgt
derart, daß der Wähler durch ein auf den Stimmzettel ge—
fetztes Kreüz oder auf andere Weise kenntlich macht, welchem
Wahlvorschlag er seine Stimme geben will.
Stimmzettel, die nicht alle zugelassenen Wahloorschläge
in der vorgeschriebenen Weise enthalten, oder in denen
nicht kenntlich gemacht ist, sür welchen Wahlvorschlag der
Wähler seine Stimme abgeben will, sind ungültig.
Die Wähler sind auf Verlangen des Wahlvorstehers ver⸗—
—— sich über ihre Persönlichkeit auszuweisen. Die
Wahlkarte ist auf alle Fälle vorzuzeigen; wer seine Wahl⸗
karte verloren hat, muß sich rechtzeitig eine Tuplikat—
karte ausstellen lassen.
Saarbrücken, den 28. Oktober 1932.

Der Wahlkommissar:
Dr. Vogeler, Landrat.

Bekanntmachungen anderer Behörden
318 Gemeinderatswahl.
Offenlegung der Wahlvorschläge und des Wahlergebnijses.
Gemäß 8 19 der Ausführungsverordnung vom 31. Mai
1920 wird hiermit bekanntgegeben, daß die Offenlegung
der zugelassenen Wahlvorschläge für den hiesigen Wahl⸗
bezirk? bvom' 8. bis einschließlich 12. November 1932 auf
dem Wahlbüro des hiefigen Bürgermeisteramts erfolgt.
In gleicher Weise erfolgt die gemäßze8 34 Ziffer 7
der Ausführungsverordnung vom 31. Mai 1920 vorzu—
dehmende Veröffentlichung des Wahlergebnifses durch Offen—

legung vom 18. bis einschließlich 22. November 1932 auf
dem hiesigen Wahlbüro.
Brebach, den 30. Oktober 1932.
Der Wahlkommissar:
Loskant,
Bürgermeister.

319 Vekauntmachung betr. Geneinderatswahl 1932.
a) Dffenlegung der Wahlvorschläge.
Die gemäß 8 19 der Ausführungsverordnung vom 31.
Mai 1920 zur Wahlordnung für die Gemeindes und Kreis—
agswahlen im Saargebiet vom 29. April 1920 vom Wahl⸗
zusschuß zugelassenen sämtlichen Wahlvorschläge der Ge—
neinde Dudweiler liegen gemäß 8 6 der Ausführungs—
zestimmungen vom 4. Oktober 1932 zur Verordnung vom
21. September 1932 vom 8. bis eiuschließlich 12. Novem⸗
ber 1932 zu jedermanns Einsicht im Rathaus, Zimmer
Nr. 24, während der Dienststunden offen.
b) Größe der amtlichen Stimmzettel pp.
Gemäß den Wahlbestimmungen sind die Stimmzettel
ür die Gemeinderats— und Kreistagswahlen amtlich nur
durch den Wahlkommissar herzustellen. Sie müssen mit dem
dienstsiegel des Wahlkommissars (Bürgermeister bzw. Land—
rat) versehen sein und beträgt die Größe 16:20 Zenti—
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die nicht das Dienstsiegel tragen, sind ungültig.
Die amtlich hergestellten Stimmzettel werden für die
heiden Wahlen im Wahlraum ausgelegt. Andere Stimm—
zettel durfen im Wahlraum weder aufgelegt noch verteilt
verden. Dem Wähler, der seine Stimme abgeben will,
verden in dem Waoahllokal von einer durch den Wahlvor—
teher des Stimmbezirks bestimmten Person 2 amtlich her—
gestellte Stimmzettel, je einer für die Gemeinderats⸗ und
e einer für die Kreistagswahl, sowie 2 Wahlzettelum—
chläge, ein Umschlag in gelber Farbe mit dem Aufdruck
Gemeinderatswahl“ und ein Umschlag in blauer Farbe
mit dem Aufdruck „Kreistagswahl“ übergeben.
Zur Vermeidung einer ungültigen Stimmabgabe hat der
Wähler darauf zu achten, daß er daher nur den am«tlich
hergestellten Stimmzettel, der im Wahllokal dem Wähler
uͤbergeben wird, benutzt und auf dem Stlammzettel in
den für jeden Wahlvorschlag auf der rechten Seite vor⸗
zesehenen besonderen Kreis ein Kreuz oder auf andere
Weise kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag er seine
Ztimme geben will.
Dudweiler, den 31. Oktober 1932.
Der Wahlkommissar:
Jost,
Bürgermeister.

320 Brkanntmachung.
Gemäß 86 der e unehestwmenten zur Verord⸗
rung vom 21. September 1932, betr. Neuwahl für die
            
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