553 Beamte,
9 welche zu berichten haben
c4 *
3
Die Erledigung anordnende
Verfügung
— 5. Sämtl. Herren Bürger—
meister des Kreises.
24 J 6. Die Herren Bürger—
meister zu Dudweiler,
Friedrichshal und Völk—
lingen
25 10. Sämtl. Herren Bürger—
meister des Kreises
26 10. Sämtl. Herren Bürger—
meister des Kreises
27 — 10. Sämtl. Herren Bürger—
meister des Kreises
28 13. Sämtl. Herren Bürger—
meister des Kreises
29 15. Sämtl. Herren Bürger—
meister des Krerses
301 15. Sämtl. Herren Bärger—
meister des Kreises
31115. Sämtl. Herren Bürger—
meister des Kreises
22. Oktober 1923,
KX. W. 9710
22. Jan. 1924, J. 511
13. Febr. 1924, J. 996
14. Juni 1922,
RK. W. 5744
12. Juli 1924,
K. W. 6712
18. Dezember 1909,
RK. A. 3779
15. Dez. 1931, 1. 8203
13. Juli 1923,
K. A. 4171
1. April 1924,
K. A. 2176
15. April 1930,
K. W. J. 5123
27. Sept. 1926, 1. 7139
5. April 1921, J1. 1907
. April 1932, J. 2275
—15.
33 120.
z2
Sämtl. Herren Bürger—
meister des Kreises
Sämtl. Herren Bürger—
meister des Kreises
34 20.
Sämtl. Herren Bürger—
meister des Kreises
außer Taudweiler und
Sulzbach
Sämtl. Herren Bürger—
meister des Kreises
Sämtl. Herren Bürger⸗
meister des Kreises
Sämtl. Herren Bürger—
meister des Kreises
8822.
360268.
371 25.
9. November 1921
K. A. 7414,
12. Juli 1924,
K. W. 6712
September 1902,
Nr. 8687
3.
38 26.
89028.
10 28.
u 80.
Sämtl. Herren Bürger—
meister des Kreises
Sämtl. Herren Bürger—
meister des Kreises
Sämtl. Herren Bürger—
meister des Kreises
Sämtl. Herren Bürger—
meister des Kreises
20. Mai 1930,
W. E. 2167
2. Sept. 1921, J. 5142
5. Oktober 1931,
Nr. 3-24
21. Sept. 1831, 9522
16. Oktober 1886
und 16. Sept. 1924,
I. 55O.
Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
307 Polizeiverordnung
über das Naturschutzgebiet Ruhbachtal in den Kreisen
Saarbrücken und Ottweiler.
Auf Grund des 8 34 des Feld- und Forstpolizeigesetzes
im Wortlaut der Verordnung vom 28. Januar 19831 (Amts—-blatt
Seite 27/28) wird angeordnet:
81.
Das Ruhbachtal in den Gemarkungen Altenwald, Kreis
Saarbrücken, und Elversberg, Kreis Ottweiler, wird zum
Naturschutzgebiet erklärt. 82
a) das geschützte Gebiet hat eine Größe von rund 70
Hektar und liegt in den Gemarkungen Altenwald
Flur 13 und Elversberg Flur 1, 2 und 3.
seine genauen Grenzen sind in zwei Karten eint
getragen, die bei den Landräten in Saarbrücken und
Ottweiler niedergelegt sind. Weitere Karten befinden
sich bei der Direktion des Innern, den Bürgermeistern
in Sulzbach und Spiesen und bei der Geschäfts—
stelle der staatlichen Stelle für Naturdenkmalpflege
Regierungskommission des Saargebietes, Abteilung
Forsten, in Saarbeackem
8 3.
Es ist verboten, das geschützte Gebiet zu verändern
oder zu verunstalten, insbesondere seine Pflanzen—
bestände zu beseitigen oder zu beschädigen.
1*
Segenstand
Arbeitsnachweisstatistit.
Mongtliche Nachweisung über den Stand der Tuberkulose—
fürsorge.
Finreichung einer Nachweisung über Geburten und Ehe—
schließungen.
Berichterstattung über die Bevölkerungsbewegung.
— über Bevölkerungsvorgänge, Geburten und Sterbe—
älle.
Nachweisung über Sterbefälle 2. Monatsdrittel.
Nachweisung über vorgenommene Nahrungsmittel- Unter—
fuchungen.
eberan über die Bautätigkeit im voraufgegangenen
onat.
Ablieferung der Kreis-, Hunde-, Lustbarkeits- und Schank—
konzessionssteuer.
Rachweisung über Zu- und Abgänge von Pflegekindern.
Finreichung einer Nachweisung derjenigen Ehepaare, die im
nächstfolgenden Jahre ihr goldenes oder diamantenes
Ehejubiläum feiern (Fehlanzeige ist erforderlich).
Borlage der Monatsabrechnungen für die Kreisergänzungs—
beschaukasse.
Nachweisung der neugewählten, noch nicht auf die Regie—
rungskommission vereidigten Kommunalbeamten.
Nachweisung über Sterbefälle 3. Monatsdrittel.
Zu⸗ und Abgänge von Gast- und Schankwirtschaftsbetrie—
ben, in welchen Gehilfen oder Lehrlinge im Sinne
der Bekanntmachung vom 23. Januar 1902 (Amts⸗
blatt Seite 52/58) beschäftigt werden. (Fehlanzeige
erforderlich.)
Nachweisung der mit Hilfe der produktiven Erwerbslosen⸗
fürsorge beschäftigten eee
Finm den einer Nachweisung der bestraften Kraftwagen⸗
ührer.
Telephonische Mitteilung über die im laufenden Monat
entstandenen Ausgaben in der Erwerbslosenfürsorge.
Anträge auf Erteilung von Wandergewerbescheinen.
b) Ebenso ist verboten, innerhalb des Naturschutzgebietes
Tieren nachzustellen oder sie zu beunruhigen. Die
dentmaßzige Ausübung der Jagd wird hierdurch nicht
erührt.
8*
Es ist verboten, Aufschriften, Bilder, Werbezeichen und
dergleichen im Naturschutzgebiet anzubringen. Ausgenom—
men bleiben amtliche Bekanntmachungen und Tafeln, die
den Schutz des Gebietes kennzeichnen, ohne das Landschafts—
hdild zu beeinträchtigen.
8 5.
Ausnahmen von diesen Vorschriften kann die Regie—
rungskommission des Saargebietes, Direktion des Innern,
in Saarbrücken in besonderen Fällen genehmigen.
86.
Wer dieser Verordnung oder darauf ergehenden Anord—
aungen zuwiderhandelt, wird nach 8 34 des Feld— und
Forstpolizeigesetzes mit Geldstrafe bis zu 750,— Fr. oder
mit Haft bestraft, soweit nicht schärsere Strafbestimmungen
anzuwenden sind.
87
Diese Verordnung tritt mit dem Tage nach ihrer Be—
anntmachung im Verordnungsblatt der Regierungskommis—
ion in Kraft.
Saarbrücken, den 5. Oktober 1932.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. G. G. Knor.