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Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.
Schriftleitung des 8 Teiles, Druck und Berlag von
Sebr. Hoser, A.“G. Sgarbrucken —Bölklingen. — Fernsprecher
der Druckerei Rr. 22615 (Amt Saarbrücken).
Bezuqspreusur das Viertelijahr 5.10 Ir.
Anzeigengebühren:, Die 6mal gespaltene Millimeter⸗Zeile
oder deren Raum 60 Cts
12. Oktober 1932 58. Jahrg.
Nr. 40 Mittwoch,
Inhalt:
Polizeiverordnung betr. Aenderung der Polizeiverord⸗ weiler (S. 157). — Gemeinde- und Kreistagswahlen
nung über den allgemeinen Verkehr auf öffentlichen Wegen Bürgermeisterei Gersweiler (S. 158). — Gemeinderats⸗
(S. 153). — Bekanntmachung betr. Befreiung vom Besuch und Kreistagswahlen Bürgermeisterei Quierschied (S. 159).
des hauswirtschaftlichen Unterrichtes der Berufsschulen — Gemeinde- und Kreistagswahlen Bürgermeisterei Pütt—
(S. 153). — Ausführungsbestimmungen zur Verordnung lingen (S. 160)9. — Gemeinderats- und Kreistagswahlen
vom 21. September 1932 betr. Neuwahlen für die Ge- Bürgermeisterei Heusweiler (S. 161). — Gemeinderats⸗
meinde- und Kreisvertretungen (S. 1538). — Verfügung und Kreistagswahlen Bürgermeisterei Friedrichsthal (S.
(S. 154. — Bekanntmachung betr. Kreistagswahlen (S. 163). — Gemeinderats⸗— und Kreistagswahlen Bürger—
154). — Landwirtschaftsschule Saarlouis (S. 159. — meisterei Völklingen (8. 164, 165). — Neuwahlen der
Straßensperre Emmersweiler (S. 154). — Straßensperre Gemeindevertretungen Bürgermeisterei Kleinblittersdorf
Niedersalbach -Walpershosen (S. 1544. — Im September (S. 165). — Gemeinderats- und Kreistagswahl Bürger—
—D 166). — Gemeinde⸗- und Kreistags—
Kreistagswahlen Bürgermeisterei Dudweiler (S. 155). — wahlen Bürgermeisterei Sulzbach (S. 166). — Straßen⸗
Gemeinderats⸗- und Kreistagswahlen Bürgermeisterei Lud- sperre in Altenwald (S. 167).
di i ijährigen Tageshandels⸗
Bekanntmachungen der Regierungs⸗ nn Zuebe den chendutiahr gen Igheahtech
k 2552 pflegerinnenschule besitzen.
ommission des Saargebietes. Die vorgenannten Zeugnisse derrene nicht —A
2.2 übri J ä iner gewerblichen oder kauf—
* Volizeiverorduung * d eeerernie idee n Zeugnisse der
betr. Aendernng der Polizeiverordnung über den allge⸗ Fageshandelsschute und höheren Handelsschule, deren Ab—
meinen Verkehr auf öffentlichen Wegen. (Straßenverkehrs⸗ MHhußzeugnifse vom Besuch der kaufmännischen Berufsschule
ordnung vom 25. 4. 28. Amtsblatt Nr. 19 S. 147.) hefreien.
Auf Grund der 88 137 und 139 des Gesetzes über die Saarbrücken, den 1. Oktober 1932.
allgemeine Landesverwaltung vom 30. 7. 1883 und der Regierungskommission des Saargebietss,
886, 12 und 185 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung Abteilung für Kultus und Schulwesen:
vom 11. 3. 1850, ferner gemäß Artikel 2, Ziffer 6 des Der Direktor:
Polizeistrafgesetzbuches für Bayern vom 26. 12. 1871 wird gez. Dr. Colling.
mit Zustimmung des Verwaltungsausschusses die Polizei—
verordnung über den allgemeinen Verkehr auf öffentlichen
Wegen vom 25. 4. 1928 (Amtsbl. Nr. 19 S. 147) wie
folgt geändert:
Artikel J.
Im 8 10 wird als Absatz (3).hinzugefügt:
„(39 Auf Straßenzügen, die mit einem in der Fahr—
bahnmitte angebrachten Trennstreifen versehen sind, hat
sich der Verkehr innerhalb der durch den Streifen be—
grenzten Fahrspur zu bewegen.
Artikel II.
Diese Vorschrift tritt mit dem Tage der Veröffentlichung
dieser Polizeiverordnung in Kraft.
Saarbrücken, den 21. Juli 1932.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. G. G. Knorx.
286 Ausführungsbestimmungen
zur Verordnung vom 21. September 1932 betreffend Neu⸗
wahlen für die Gemeinde- und Kreisvertretungen.
Auf Grund des Artikels 8 der Verordnung vom 21.
Zeptember 1932 betreffend Neuwahlen für die Gemeinde⸗
Iind Kreisvertretungen wird folgendes bestimmt:
81.
Die Wählerlisten sind auf dem Gemeindehaus vom 9
bis einschließlich 22. Oktober 1932 aufzulegen.
82.
Einsprüche gegen die Wählerlisten sind spätestens bis
zum Ablauf der Auslegungsfrist beim Bürgermeisteramt
zu erheben.
Für das Einspruchsverfahren bewendet es bei den Be—
stigggungen des8 11 der Wahlordnung vom 29. April
Die Kommissionen haben über die Einsprüche bis zum
28. Oktober 1832 zu entscheiden.
Gegen die Entscheidung der Kommissionen ist binnen
2 Taͤgen seit der Bekanntgabe Beschwerde beim Amts⸗
gericht zulässig, das innerhalb 5 Tagen entscheidet. Die
Entscheidung des Amtsgerichtes kann nur wegen Verletzung
des Gefetzes oder irrtümlicher Auslegung der Wahlordnung
mittels Revision beim Obergericht in Saarlouis angefochten
verden. Die Revisfion ist binnen einer Frist von 2 Tagen
einzulegen; die Entscheidung über die Revision erfolgt
zurch 'einen mit 3 Richtern besetzten Senat des Obergerichts.
— — —
285 Bekannutmachung
betr. Befreiung vom Besuch des hauswirtschaftlichen
Unterrichtes der Berufsschulen.
Von dem Besuch der hauswirtschaftlichen Berufsschule
bzw. des hauswirtschaftlichen Unterrichtes an den gewerb—
lichen oder kaufmännischen Berufsschulen sind Berufsschul⸗
pflichtige befreit, die das Zeugnis für die Aufnahme in
die Unterprima einer Frauenoberschule besitzen oder das
Abschlüßzeugnis einer staatlich anerkannten Frauenschule
oder Hausfrauenschule mit wöchentlich wenigstens 26stün⸗