8 5.
Die Steuerhinterziehung wird mit Geldstrafe bis zum
zehnfachen Betrage, im Rückfalle bis zum zwanzigfachen Be—
trage der hinterzogenen Steuer bestraft.
Ist eine unrichtige oder unvollständige Angabe, welche
geeignet ist, eine Kuͤrzung der Steuer herbeizuführen, zwar
wissentlich, aber nicht in der Absicht der Steuerhinter—
ziehung erfolgt, so tritt Geldstrase von 3 bis 100 Fr. ein.
Straffrei bleibt, wer seine unrichtige oder unvollständige
Angabe, bevor Anzeige erfolgt oder eine Untersuchung
eingeleitet ist, an zuständiger Stelle berichtigt oder ergänzt
w die vorenthaltene Steuer in der gesetzten Frist ent—
richtet.
86.
Die Steuerordnung tritt sosort nach Veröffentlichung
in Kraft.
Gleichzeitig treten die Steuerordnungen über die Auf—
bringung der Kosten der Zuchtbockhaltung in der Gemeinde
Engelfangen vom 3. März 1929,
Etzenhofen vom 8. März 1929,
stölln vom 3. März 1929,
Rittenhofen vom 3. März 1929,
Sellerbach vom 3. März 1929
außer Kraft.
Riegelsberg, den 26. Juli 1932.
Der Bürgermeister:
gez. Ahrens.
Nr. K. A. II. 2551.
Genehmigt. Beschluß vom 11. August 1932.
Saarbrücken, den 15. August 1932.
Der Kreisausschuß.
J. V.:
gez. Dr. Lorscheider.
Auf Grund des 8 47, Absatz 1IIaà K. A.G. wird vor—
stehender Genehmigung des Kreisausschusses hiermit die
Zustimmung erteilt.
Saarbrücken, den 7. September 1932.
Das Mitglied Das Mitglied
der Regierungskommission der Regierungskommission
für die Angelegenheiten für die Finanzen:
des Innern: gez. Möorize.
J. A.: gez. Unterschrift.
Veröffentlicht!
Riegelsberg, den 28 September 1932.
Der Bürgermeister:
J. B.:
Der Beigeordnete:
Recktenwald.
278 1J. Nachtrag
zur Steuerordnung über die Aufbringung der Kosten
der Zuchtstierhaltung der Gemeinde Hilschbach.
Auf Grund des 8 4 der Verordnung über die Haltung
und Körung der Stiere, Ziegenböcke üund Eber vom 19.
Dezember 1923 in Verbindung mit den 88 13 und 16
des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekannt—
machung vom 215 Dezember 1923 und auf Grund des Be—
schlusses der Gemeindevertretung von Hilschbach vom 6.
Juli 1932 wird folgender Nachtrag erlassen:
8 1.
Der bisherige 8 1 Absatz 1 erhält folgenden Wortlaut:
„Zur Deckung der Unterhaltskosten der Gemeinde—
zuchtstierhaltung wird von den Rindviehbesitzern eine Steuer
erhoben, welche für jedes zuchtfähige weibliche Rind 33,—
Franken jährlich beträgt.
82.
ar Reser Nachtrag tritt mit seiner Veröffentlichung in
aft.
Riegelsberg, den 21. Juli 1932.
Der Bürgermeister:
gez. Ahrens.
Nr. K. A. II. 2796.
S Beschluß vom 11. August 1932.
Saarbrücken, den 12. August 1932.
Der Kreisausschuß.
J. V.:
rex. Dr. Lorscheider.
Auf Grund des 8 47, Absatz 1112 K. A.G. wird vor—
stehender Genehmigung des Kreisausschusses zu Saarbrücken
hiermit die Zustimmung erteilt.
Saarbrücken, den 7. September 1932.
Das Mitglied Das Mitglied
der Regierungskommission der Regierungskommission
für die Angelegenheiten für die Flinanzen:
des Innern: gez. Morize.
J. A.: gez. Unterschrift.
Veröffentlicht!
Riegelsberg, den 28. September 1832.
Der Dirtermeislerr
Der Jeigeordnete:
Recktenwald.
279 II. Nachtrag
zur Steuerordnung über die Aufbringung der Kosten
der Zuchtbockhaltung der Gemeinde Hilschbach.
Auf Grund des 8 4 der Verordnung über die Haltung
und Körung der Stiere, Ziegenböcke und Eber vom 19.
Dezember 1923 in Verbindung mit den 88 13 und 16
des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekannt—
nachung vom 21. Dezember 1923 sowie auf Grund des
Beschlusses des Gemeinderates Hilschbach vom 6. Juli 1932
wird folgender Nachtrag erlassen:
81.
Der 8 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Zur Deckung der Unterhaltskosten der Gemeindebockhal—
uung wird von den Ziegenbesitzern eine Steuer erhoben,
welche für jede zuchtfähige weibliche Ziege 14,— Franken
zährlich beträgt.“
82.
Dieser Nachtrag tritt mit seiner Veröffentlichung in
straft.
Riegelsberg, den 21. Juli 1932.
Der Bürgermeister:
gez. Ahrens.
Nr. K. A. II. 2761.
Genehmigt. Beschluß vom 11. August 1932.
Saarbrücken, den 12. August 1932.
Der Kreisausschuß.
J. V.:
gez. Dr. Lorscheider.
Auf Grund des 8 47, Absatz IIIa K. A.G. wird vor—
stehender Genehmigung des Kreéisausschusses zu Saarbrücken
hziermit die Zustimmung erteilt.
Saarbrücken, den 7. September 1932.
Das Mitglied Das Mitglied
der Regierungskommissien der Regierungskommission
für die Angelegenheiten für die Finanzen:
des Innern: gez. Möorize.
J. A.: gez. Unterschrift.
Veröffentlicht!
Riegelsberg, den 28. September 1932.
Der Bürgermeister:
J. V.:
Der Beigeordnete:
Recktenwald.
280 II. Nachtrag
zur Steuerordnung über die Aufbringung der Kosten
der Zuchtbockhaltung der Gemeinde Ueberhofen.
Auf Grund des 8 4 der Verordnung über die Haltung
uind Körung der Stiere, Ziegenböcke and Eber vom 19.
dezember o28 in Verbindung mit den g8183 und 16
des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekannt—
nachung vom 215 Dezember 1923 und des Ärtikels 1, Ab—
atz 2 des Abschnittes J der Notverordnung, betreffend die
Finanzen der Gemeinden und Gemeindeverbände vom 23.
Härz 19832 wird hiermit zur Steuerordnung über die Auf—
zringung der Kosten der Zuchtbockhaltung der Gemeinde
Ueberhofen folgender Nachtrag erlassen:
84
Der 8 1 Absatz 1erhält folgende Fassung:
„Zur Deckung der Unterhaltskosten der Gemeindezucht—
bhockhaltung wird von den Ziegenbesitzern eine Steuer er—