Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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8. an Sonns und Feiertagen die Vornahme gewerblicher
Arbeiten jeder Art, mit Ausnahme der für die Be—
erdigung uͤnaufschiebbaren Arbeiten des Friedhofswär—
ters und des notwendigen Begießens der Pflanzen;
das Betreten und das Besteigen der den Friedhof
umgebenden Einfriedigung;
das Anfertigen von Einfassungen und Anmischen von
Beton auf dem Friedhof.
8 22.

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10.

Diese Friedhofs- und Begräbnisordnung tritt drei Tage
iach ihrer Verkündigung in Kraft.
Mit dem gleichen Tage ist die Friedhoss⸗- und Begräbnis—
»rdnung vom 31. März 1921 ungültig.
Püttlingen (Saar), den 22. Juli 1932.
Der Bürgermeister:
Georg.

Polizeiverordunng.
Zu der Friedhofs- und Begräbnisordnung für die Ge—
meinde Püftlingen vom 22. Juli 1932 wird auf Grund
der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
vom 114. März 1850 und mit Genehmigung des Mit—
gliedes der Regierungskommission für die Angelegenheiten
des Innern hinsichtlich des in 8 1festgesetzten Strafmaßes
für den Umfang der Gemeinde Vüttlingen folgende Polizei—
verordnung erlassen:

— —

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der 88 10
bis 13, 17, 18 und 20 der Friedhofs- und Begräbnis—
ordnung für die Gemeinde Püttlingen vom 22. Juli 1932
werden, soweit die bestehenden allgemeinen Strafvorschrife
ten nicht höhere Strafen androhen, mit einer Geldstrafe bis
150 Franken, im Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger
Haft bestraft.

82.

Vorstehende Polizeiverordnung tritt am dritten Tage
nach Ablauf desjenigen Tages in Kraft, an dem das die
Veröffentlichung enthaltende Kreisblatt ausgegeben wird.
Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Polizeiverordnung
vom 31. März 1921 (Kreisblatt 1927 S. 95) außer Kraft.
Püttlingen (Saar), den 22. Juli 1932.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister:
Georg.

Abschrift.
Regierungskommission
des Saargebietes.
Direktion des Innern
und Präsidialbüro.
J. C. TgbeNr. XXXI 18/32 H.
Saarbrücken, den 30. August 1932.
Genehmigung.
Die auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses Püttlingen
vom 21. Juli 1932 erlassene Friedhofs« und Begräbnis—
ordnung für die Gemeinde Püttlingen erhält hiermit die
landespolizeiliche Genehmigung.
Gleichzeitig wird die Androhung einer Geldstrafe bis zu
150,— Franken in der zu der Friedhofsordnung erlassenen
Polizeiverordnung vom 22. Juli 1932 auf Grund des
35 Absatz 2 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom
11. März 1850 in Verbindung mit der Verordnung zur
Abänderung des 8 5 der Währungsverordnung vomn1
Juli 1930 hiermit genehmigt.
Das Mitglted der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
J. A.: gez. Heimburger.

Gebührenuoronuung.
Auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates Pütt-—
ingen vom 21. Juli 1932 wird hiermit gemäß der 8811,
4und 7 des Preußischen Kommunalabgaben-Gesetzes vom
14. Juli 1893 in der Fassung vom 21. Dezeniber 228
(Amtsblatt 1923 Seite 310) die nachstehende Gebühren—
ordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Ge—
meinde Püttlingen erlassen:

Reihengräber werden für Ortseingesessene der Gemeinde
Püttlingen unentgeltlich hergestellt uünd überlassen

8 2.
Für das Benutzungsrecht ist eine einmalige Gebühr zu
entrichten und zwar:
1. eines Reihengrabes für die Leiche einer Person, die
in der Gemeinde Püttlingen geboren und außerhalb
der Gemeinde wohnhaft gewesen ist (5 3 Absatz 1 der
Friedhofs- und Begräbnisordnung) 50 Fr.;
eines Reihengrabes für die Leiche einer Person, die
weder in der Gemeinde Püttlingen geboren noch beim
Tode wohnhaft gewesen ist (8 3 Absatz 2 der Fried—
hofs⸗« und Begräbnisordnung) 100 Fr.;
eines Reihengrabes, dessen Wiederbelegung auf eine
weitere Frist von 30 Jahren ausgeschlossen werden
soll (8 7 Absatz 3 der Friedhofs- und Begräbnisord—
nung) 100 Fr.;
an Sondergrabstätten (Familiengräber) — nach 8 5
der Friedhofs- und Begräbnisordnung — mit
zwei Grabstellen 5V0 Fr.
drei * 1000,
vier 1750 .
83.
An Gebühren sind zu entrichten:
Für Ausgraben (8 18 Absatz 1)
einer Erwachsenenleiche 200 Fr.
einer Kinderleiche 15086
ür Umbettung einer Erwachsenenleiche auf dem
Friedhof (3 18 Absatz 2) 300,
für Umbettung einer Kinderleiche 1508,

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An Gebühren für die weitere Ueberlassung von Sonder—
zräbern (Familiengrabstätren) nach 8 7 Absatz 2 der
Friedhoss- und Begräbnisordnung sind die in 8 2 Ziffer 4
dieser Gebührenordnung genannten Beträge zu zaählen.

8 5.
Für Leistungen, welche in dieser
znthalten sind, ist eine vorherige
Friedhofsverwaltung zu treffen.

Gebührenordnung nicht
Vereinbarung mit der

86.

Für die Zahlung der Gebühr haftet in erster Linie der—
enige, der die Leistungen beantragt und, falls der Antrag
im Einverständnis etwa vorhandener Familienangehöriger
gestellt ist, diese mit dem Antragsteller als Gesamtschuldner.
stückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Ver—
valtungszwangsverfahren.

87.
Einsprüche gegen die Heranziehung zu Gebühren sind
hinnen einer Frist von 4J Wochen nach erfolgter Behän—
digung der Zahlungsaufforderung beim Gemeindevorstand
— Bürgermeister — einzulegen.
Gegen den Beschluß des Gemeindevorstandes — Bürger—
meister — steht dem Abgabepflichtigen binnen einer mit dem
ersten Tage nach ersolgter Zustellung beginnenden Frist
von 2 Wöochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren
offen. Durch Einspruch und Klage wird die Verpflichtung
zur Zeglung der Gebühren nicht aufgehoben (8 69, 70 und
56(K. A. G.).

Diese Gebührenordnung tritt am dritten Tage nach
ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Püttlingen (Saar), den 22. Juli 1932.
Der Bürgermeister:
Geora

88.

Nr. K. A. I. 5033.
Genehmigt. Beschluß vom 11. August 1932.
Saarbrücken, den 15. August 1932.
Der Kreisausschuß:
gez. Dr. Vogeler.

L. S.

Die vorstehende Friedhofs- und Begräbnisordnung für
die Gemeinde Püttlingen nebst Polizeiverordnung und Ge—
zührenordnung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Püttlingen (Saar), den 21 September 1932
Der Bürgermeister:
Geora.
            
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