Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

fall, neben dem Atembeschwerden und Husten bestehen
können, wechselnden Appetit und Abmagerung. Daneben
haben sie häufig verklebte Augen, blaurot gefärbte Ohren,
schwankenden Gang und einen mit Schorfbildung ver⸗—
bündenen Hautausschlag. Im weiteren Verlause der Krank⸗
heit kann dei den mit chronischer Schweinepest behafteten
Tieren Durchfall mit Verstopfung abwechseln. Ein Teil
der Tiere bleibt in der Entwickelung zurück, zeigt rauhe,
ftruppige Borsten und Hautausschläge mit Schorfbildung,
gekrümmten Rücken (Kümmerer). Tragende Sauen ver—
werfen meist.
Aenßerlich sichtbare Krancheitsmerkurale an den
toten Tieren.
Bei gesallenen, getöteten oder geschlachteten schweine⸗
pestkranken Schweinen sinden sich Blutungen in der Haut.
Die Haut seh oft wie mit Blut bespritzt aus. Die roten
Punkle und Flecken treten nach dem Brühen und Ent-—
haaren besonders deutlich hervor.
In einem mit Schweinepest verseuchten Schweinebestand
ist jedes Tier als pestkrank anzusehen, das bei Lebzeiten
eine erhöhte innere Körpertemperatur zeigte.
Anzeigepflicht und Maßnahmen vor polizeilichem J
Einschreiten bei Schweinepest.
Wenun ein Schwein unter den Erscheinungen der Schweine—
pest, insbesondere bald nach Ankauf oder sonstigen Ver—
bringen in einen Bestand, erkrankt oder wenn mehrere
Schweine eines Bestandes Erscheinungen zeigen, die den
Ausbruch dieser Seuche befürchten lässen, so ist unver—

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züglich der Polizeibehörde Anzeige zu erstatten, auch sind
die kranken und verdächtigen Tiere von Orten, an denen
die Gesahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernzu⸗
halten. Bas gleiche hat zu geschehen, wenn bei einem
gefallenen, getoͤteten oder geschlachteten Schweine die Merk⸗
nale der Schweinepest oder des Verdachts dieser Seuche
gesfunden werden.
Sind Schweine unter den Erscheinungen der Schweine—
pest gefallen oder wegen Verdachts dieser Seuche getötet
oder deschlachtet worden oder finden sich verdächtige Er⸗
scheinungen nach der Schlachtung, so sind die Kadaver
bver der geschlachteten Schweinen die für die Feststellung
der Seuche ersorderlichen Teile (Brust⸗ und Baucheinge⸗
weides bis zur amtstierärztlichen Untersuchung aufzu⸗
bewahren, wobei jede Berührung der aushewahrten Stůcke
nit anderen Tieren oder durch uͤnbesugte Personen zu ver—
züten ist. Aus Beständen, bei denen Schweinevestverdacht
zesteht, dürfsen Schweine vor der amtstierärztlichen Unter⸗
uchung nicht abgegeben werden.
Herrscht die Schweinepest auch nur in einem Bestande
einer Ortfchaft, so darf gemeinschaftlicher Weidegang der
Schweine nicht stiattsinden.
Saarbrücken, den 27. November 1931.
Der Landrat.
J. V.
Dr. Lorscheider.

Saarbrücken, den 28. September 1932.
Dder Landrat: Dr. Vogeler.
            
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