Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Steuerfrei sind:
Hunde, die von staatlichen und kommunalen Forst—
beamten und von im Privatforstdienst angestellten
Personen gehalten werden und die im Schutzdienste
oder in. Ausübung der diesen Beamten usw. dienst—
lich obliegenden Jagd Verwendung finden. Hält ein
Forstbeamter usw. mehrere Hunde, so gilt diese Vor—
schrift nur für einen davon, sofern nicht auf Grund
eines besonderen Gutachtens der vorgesetzten Behörde
Oberförster bzw. Forstabteilung der Regierungskom—
mission) die Steuerfreiheit für einen zweiten und
weiteren Diensthund zugestanden wird.
Hunde, die von ordnungsmäßig als Feldhüter be—
stellten Personen zur Ausübung des Feldschutzes ge—
halten werden, sowie Hunde von Polizeibeamten, die
als Diensthunde anerkannt sind und ausschließlich oder
vorwiegend zur Ausübung des Dienstes gehalten wer—
den. Hält ein Feldschutzbeamter bzw. Polizeibeamter
mehrere Hunde, so gilt diese Vorschrift nur für einen
davon.
hunde, die von öfsentlichen Behörden oder öffentlichen
Anstalten im unmittelbaren dienstlichen Interesse ge—
halten werden.
4. Die Führerhunde von blinden oder tauben Personen.
II. — die erfolgte Befreiung wird eine Bescheinigung
erteilt.

8 5.

Beim Vorliegen besonderer Umstände kann die Gemeinde—
bertretung, abgesehen von den Fällen der 88 3 und 4
im Einverständnis mit dem steuerberechtigten Kreisausschuß
Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung beschließzen.

8 6. Steueränderungen.
da einen Hund, welcher im Laufe eines halben
Jahres steuerpflichtig wird, sowie für einen steuer—
pflichtigen Hund, welcher im Laufe eines halben Jahres
angeschafft worden ist, muß die volle Steuer für
das laufende halbe Jahr innerhalb 14 Tagen, vom
Beginn der Steuerpflicht an gerechnet, entrichtet werden.
Wer einen bereits im Saargebiet versteuerten Hund
oder einen Hund an Stelle des vnhedenenen ver⸗
steuerten Hundes erwirbt, darf für das laufende halbe
Jahr die in einer Gemeinde gezahlte Steuer auf die
zu zahlende in Anrechnung bringen. Eine Erstattung
findet nicht statt. Das gleiche gilt, wenn ein steuer—
pflichtiger Hundehalter aus einer anderen Gemeinde
des Saargebietes zuzieht.
Bei Veräußerung, Tötung und Verendung eines
Hundes, sowie beim Wegzuge eines steuerpflichtigen
hundehalters, erlischt die Steuerpflicht mit Beginn
des dem maßgebenden Ereignis folgenden Halbjahres.
Die Steuerfreiheit bzw. Steuerermäßigung erlischt,
wenn die Hunde nicht mehr oder nicht ausschließlich
zu den Zwecken benutzt werden, wegen deren die
Steuerfreiheit bzw. Ermäßigung bewilligt worden ist.
8 7. Fälligkeit und Entrichtung der Stener.
Die Steuer ist in halbjährlichen Raten und zwar
in den ersten 14 Tagen eines jeden halben Jahres an
die Gemeindekasse zu entrichten. Das erste Halbjahr
umfaßt die Zeit vom 1. April bis Ende September.
Es ist gestattet, die Steuer für das ganze Rechnungs⸗
jahr im voraus zu entrichten.
8 8. Rechtontittel.
Der Einspruch gegen die Veranlagung ist binnen einer
Frist von 4 Wochen nach Mitteilung der Veranlagung bei
dem Bürgermeister schriftlich anzubringen. Ueber den Ein—
—I beschließt der, Bürgermeister. Gegen dessen Beschluß
teht dem Steuerpflichtigen binnen einer mit dem ersten
Tage nach erfolgter Mitteilung beginnenden Frist von 2
Wochen die Klage im Verwallkungsstreitverfahren an den
Kreisausschuß offen.
8 9. Sicherung und Ueberwachung der Steuer.
Jeder nach dieser Steuerordnung steuerpflichtige Hund
ist binnen zwei Wochen nach Eiutritt der Steuerpflicht
bei der vom Bürgermeistet bestimmten Stelle unter
Angabe des Alters, Geschlechtes, der Rasse, Farbe und
fonstigen Kennzeichen des Hundes anzumelden.
In gleicher Weise ist für die nach 88 3 bis 5 dieser
Steuerordnung steuerfreien bzw. einer ermäßigten

Steuer unterliegenden Hunde binnen zwei Wochen
nach der Anschaffung oder nach dem Zeitpunkt, in dem
die Voraussetzung für die Steuerbesfreiung oder Er—
mäßigung weggefallen sind, der Anmeldepflicht zu
genügen.
Jeder Hund, welcher abgeschafft worden, abhanden—
gekommen, nach auswärts gebracht oder eingegangen ist,
muß spätestens innerhalb der ersten 2 Wochen mit dem
Ablauf des halben Jahres, innerhalb dessen der Ab—
gang erfolgt ist, ebensalls unter Angabe des Alters,
Beschlechtes, der Rasse, Farbe und sonstigen Kenn—
zeichen des Hundes und gegen Rückgabe der Marke ab—
gemeldet werden.

8 10. RNontrollvorschriften.
Für jeden Hund wird bei Zahlung der Steuer, für die
steuerfreien Hunde bei Bewilligung der Steuerfreiheit
eine Kontrollmarke u. z. gegen Erstattung der Selöst—
kosten verabfolgt. Außerhälb des Hauses müssen die
Hunde mit dieser in leicht sichtbarer Weise am Halse
befestigten Marke versehen sein. Beim Verluste der—
felben wird dem Besitzer des Hundes auf seinen An—
trag und gegen Vorzeigung der Quittung über die
gezahlte Steuer eine Ersatzmarke gegen Zählung von
1Franken erteilt. Die orm der Kontrollmarken wech—
selt jedes Jahr. Die Ausgabe der neuen Marken er—
gt bei der ersten Steuerzahlung im April jeden
Jahres.

Für die steuerfreien Hunde sind die Kontrollmarken
alljährlich im April umzutauschen.
Hunde, die auf der Straße oder einem anderen öffent—
lichen Orte ohne gültige Steuermarke frei umherlaufend
angetroffen werden, können durch Beauftragte des
Bürgermeisters eingefangen und nach Ablauf eines
festgesetzten, ösfentlich bekannt gemachten Zeitraumes
getotet werden, wenn sich der Besitzer innerhalb
dieses Zeitraumes nicht gemeldet hat.
Diejenigen Personen, die Hunde ohne gültige Marke
auf der Straße oder an einem anderen ösfentlichen
Ort mit sich führen, haben auf Verlangen den mit
der Kontrolle der Hundesteuer beauftragtken Beamten
jede zur Feststellung der geschehenen Anmeldung er—
forderliche nähere Nuskunft zu erteilen, insbesondere
haben diese Personen ihre Namen und ihre Wohnung
dem Beamten auf Erfordern anzugeben.
Die Begleiter der steuerfreien Huünde haben, sobald
sie sich auf der Straße oder an einem anderen öffent—
lichen Orte befinden, die nach 8 4 dieser Steuerordnung
ausgestellte Bescheinigung bei sich zu führen und den
revidierenden Beamten auf Verlangen vorzuzeigen.
Fremden, die Hunde von auswärts mitgebracht haben
und sich nicht länger als 4 Wochen hier aufhalten,
ist es zur Vermeidung des Einfangens gestattet, gegen
Hinterlegung des halbjährlichen Steuerbetrages eine
Steuermarke zu lösen.
Gegen Rückgabe der Steuermarke und der Steuer—
quittung wird, falls der Fremde innerhalb 4 Wochen
die Gemeinde wieder verläßt, der hinterlegte Betrag
erstattet. Wird der Erstattungsanspruch nicht spätestens
innerhalb 8 Tagen nach dem Verlassen der Gemeinde
erhoben, so verfällt der hinterlegte Betrag zu Gunsten
der Gemeindekasse.
Wird von dem Bürgermeister eine Aufnahme der
Hunde zur Kontrolle ängeordnet, so ist jeder Inhaber
eines bewohnten Grundstückes oder dessen Stellver—
treter verpflichtet, den mit der Aufnahme der Hunde
beauftragten Beamten sämtliche auf dem Grundstücke
vorhandenen Derndh anzugeben. Den Hauseigentümer
trifft diese erpflichtung nur für das Haus, in
welchem er sein wohnt. VSurch diese Kontrollaufnahme
werden die Hundeéhalter von der Anmeldepflicht
(8 9) nicht entbunden.
8 11. Steuerhinterziehung und Strafbestimmunugen.
Die Steuerhinterziehung wird mit Geldstrafe bis zum
zehnfachen Betrage, im Rückfalle bis zum zwanzig—
fachen Betrage der hinterzogenen Steuer bestraft.
Ist eine unrichtige oder unvollständige Angabe, welche
geeignet ist, eine Kürzung der Steuer herbeizuführen,
zwar wissentlich, aber nicht in der Absicht der Steuer—
hinterziehung erfolgt, so tritt Geldstrase von drei
bis einhundert Franken ein.
zjuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser
-Steuerordnung werden mit Geldstrafe bis zu 30
zranken belegt.

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