Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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anstaltung. Bei Veranstaltungen, die mehrere Tage
dauern, wird die Steuer für seden angefangenen Tag
besonders erhoben.
Ist die Berechnung der Steuer nach Abs. Jl bis III
Iwel durchführbar oder steht sie außer Verhältnis zur
Roheinnahme, so kann der Bürgermeister den Steuer—
betrag mit dem Unternehmer vereinbaren.

V)

8 20. Entrichtung.
(I) Die Pauschsteuer (88 15 bis 19 ist bei der Anmeldung
(688 4, 6, 16, Abs. IV) zu entrichten und wird er—
stattet, wenn die Veranstaltung nicht stattfindet. Der
eenuns eines förmlichen Steuerbescheides bedarf es
nicht.
11) Die Bestimmungen des 8 8 Abs. 1I111 und des 8 14
finden sinngemäße Anwendung.
IV. Besondere Bestimmungen für künstlerisch
hoch ftehende Veranstaltungen.
8 21. Steuer vom Bruttoertrag.
(J) Künstlerisch hochstehende Veranstaltungen, deren Ge—
schäfts- und Kassenführung den Anforderungen ent—
spricht, die an kaufmännisch geleitete Unternehmen
üblicherweise gestellt werden, werden zu einer Steuer
von 10 v. H. des Bruttoertrages herangezogen.
Darüber, ob es sich um künstlerisch hochstehende Ver—
anstaltungen handelt, und ob die Voraussetzungen
ordnungsmäßiger Geschäfts- und Kassenführung er—
füllt sind, entscheidet die Abteilung des Innern der
Regierungskommission.

II

V. Schlußbestimmungen.
8 22. Stenerpflicht und Haftung.
Steuerpflichtig ist der Unternehmer der Veranstaltung.
Wer zur Anmeldung verpflichtet ist, ohne selbst Unter—
nehmer zu sein, haftet neben dem Unternehmer als Ge—
famtschuldner.

8 23. Steueraufsicht.
Die im 8 22 bezeichneten Personen und die Teilnehmer
an einer steuerpflichtigen Veraustaltung unterliegen der
Steueraufsicht durch den Bürgermeister.

8 24. Erlaß und Erstattung der Steuer.
Zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten kann der
Bürgermeister mit Zustimmung des steuerberechtigten Kreis—
ausschusses in besonders gearteten Einzelfällen die Steuer
ganz oder teilweise erlassen oder erstatten.

8 25. Rechtsmittel.
Der Einspruch gegen die Veranlagung ist binnen einer
Frist von 4 Wochen nach Zustellung des Steuerbescheides
und, sofern kein formeller Steuerbescheid zu erteilen ist,
nach Mitteilung der Steuerschuldigkeit bei dem Bürger—
meister schriftlich anzubringen. Ueber den Einspruch be—
schließft der Bürgermeister. Gegen dessen Beschluß steht
dem Steuerpflichtigen binnen einer mit dem ersten Tage
nach erfolgter Zustellung beginnenden Frist von 2 Wochen
die Klage im Verwaltungsftreitverfahren an den Kreis—
ausschuß offen.
8 26. Steuerhinterziehnng und Strafbestimmungen.
J) Die Steuerhinterziehung wird mit Geldstrafe bis zum
zehnfachen Betrage, im Rückfalle bis zum zwanzig—
fachen Betrage der hinterzogenen Steuer bestraft.
11) Ist eine unrichtige oder unvollständige Angabe, welche
geeignet ist, eine Kürzung der Steuer herbeizuführen
zwar wissentlich, aber nicht in der Absicht der Steuer—
hinterziehung erfolgt, so tritt Geldstrafe von drei
bis einhundert Franken ein.
III) Soweit der Betrag der hinterzogenen Steuer nicht
ziffernmäßig feststeht, ist er schäßzungsweise zu er—
mitteln
(Iv) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser
Steuerordnung werden mit Geldstrafe bis zu 30
Franken belegkt.

827.
Für das Strafverfahren und die Strafpvollstreckung gelten
die Vorschriften des preußischen Kommunalabgabengefetzes.
828.
Steuernachholung.
Die Einziehung der hinterzogenen Steuer erfolgt neben
und unabhängig von der Strafe

829.
Gegenwärtige Steuerordnung tritt mit dem Tage ihrer
Bersenegtige in Kraft.
Gleichzeitig treten die Steuerordnungen über die Er—
debung einer gemeindlichen —— in der Ge⸗
meinde

Engelfangen
Etzenhofen
n penbach
ölln
Rittenhofen
Sellerbach

vom 1. April 1924,
vom 1. April 1924,
vom 1. April 524,
vom 1. April 24,
vom 1. Aprile 24,
vom 1. Apri 924

außer Kraft.
Riegelsberg, den 19. Juli 1932.
Der Bürgermeister:
gez. Ahrens.

RNr. K. A. L. 4787.
Benehmigt. Beschluß vom 11. August 1932.
Saarbrücken, den 15. August 1932.

Der Kreisausschuß:
gez. Dr. Vogeler.

Veröffentlicht.
Riegelsberg, den 23. August 1832.
Der Bürgermeister:
J. V.
Der Beigeordnete:
Albert.

255 Steuerordnung
über die Erhebung einer gemeindlichen Hundestener in der
Gemeinde Köllerbach.
Auf, Grund des Beschlusses des Gemeinderates von
döllerbach vom 20. Juni 1932 wird gemäß 8 15 des
sommunalabgabengesetzes in der Fassuns der Bekannt⸗
nachung vom 21. Dezember 1923 (Amtsblatt S. 311)
olgende Hundesteuerordnung erlassen.
8 1. Steuerpflicht.
Wer einen über 2 Monate alten Hund hält, hat für
denselben eine jährliche Steuer nach Maßgabe dieser
Steuerordnung zu entrichten.
Besitzt jemand einen Hund als Nießbraucher, —8
iden Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen
Verhältnisse, vermöge dessen er einem anderen gegen⸗
über zum Besitze berechtigt oder verpflichtet ist, so
trifft die Steuerpflicht nur den anderen.
Steuerpflichtige Mitbesitzer, sowie mehrere im Lause
zines Jahres aufeinander solgende steuerpflichtige Be⸗
sitzer sind Gesamtschuldner der Steuer.
Sind Angehorige eines gemeinsamen Haushaltes Be⸗—
sitzer von Hunden, so gilt der Hqushaltungsvorstand
als Hundehalter.. 7
8 8 Steuersäßhe.
Die Steuer beträgt jährlich
für den ersten Hund 20 Franken
für den zweiten Hund 40
für jeden weiteren Hund beträgt die Steuer den doppelten
Betrag des vorhergehenden Satzes.
8 3. Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen.
Die Steuer wird auf Antrag auf die Hälfte der im 832
angegebenen Sätze ermäßigt:
1. für Wachhunde, die auf einzel gelegenen Gehöften,
die mehr als 390 Meter von den übrigen Wohn—
gebäuden der Gemeinde entfernt liegen, gehalben
werden,
für Hirtenhunde,
für rassenreine, in einem anerkannten Stammbuche
eingetragene Hunde, die von den Züchtern in einem
bei dem Bürgermeister angemeldeten Zwinger gehalten
werden. Die von dem ggern zu entrichtende Gesamt⸗
teuer für die Zuchthunde hat jedoch mindestens ..
Franken zu betragen
            
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