Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.
Schriftleitung des nichtamtlichen Teues, Oruch und Verlag von
Sebr. Hoser, A.“G. Sgarbrücken —Völtlingen. — Sernsprecher
der Druckerei Nr. 226 id Amt Saarbrücken)

Nr. 36 Mittwoch,

X
Versügung betr. das Wohnungswesen in der Gemeinde
Bübingen (S. 131). — Viedseuchenpolizeiliche Anordnung
S. 131). — Steuerordnung für die Erhebung einer ge—
meindlichen Lustbarkeitssteuer SS. 132. — Steuerordnung
über die Erhebung einer gemeindlichen Hundesteuer in der

7. September 1932 58. Jahrg.

—X
Bemeinde Köllerbach (S. 156). — Bekanntmachung betr.
Bürgersteige in der Gemeinde Bischmisheim (S. 138). —
Bekanntmachung betr. Beiträge zu den Straßenbaukosten
in der Gemeinde Güdingen (S. 138).

— — —— —— — — — — er — —

Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.

252 Verfügung
betrefsend das Wohnungswesen in der Gemeinde Bübingen,
Kreis Saarbrücken.
Gemäß Artikel 51 der Verordnung vom 20. Januar
1932 über die Verlängerung der Verordnungen vom
an ennr betreffend Regelung des Wohnungs-8
 Jum I029 gelung Ade
wesens wird nach Anhörung des Gemeinderates und der
Wohuungszuteilungskommissiön sowie mit Zustimmung des
Landrats und des Bürgermeisters angeordnet, daß die Vor—
schriften der genannten Verordnung in der, Gemeinde
Bübingen mit Wirkung vom 1. September 1932 ab keine
Anwendung mehr finden.
Diese Anordnung erfolgt unter Vorbehalt des Widerrufs
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
I. 6646. gez. G. G. Knor.

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Bekanntmachungen des Landratsamtes.
253 Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Zum Schutze gegen die in dem Viehbestande des Philipp
Schmidt in Herrensohr, Johannesstraße 24, festgestellte
Maäul⸗ und Klauenseuche wird auf Grund des 8 17 ff., des
Reichs⸗Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (R. G. Bl.
19098, S. 319 und der 88 154-176 der Aussührungsvorschriften
 des Bundesrates zum Viebseuchengesetze vom
7. Dezember 1911 (R.G. Bl. 1912, S. 4 — der viehseuchen⸗
polizeilichen Anordnung des preußischen Ministers sür Land⸗
wirtschaft, Domänen und Forsten vom 1. Mai 1912 Gei—
lage zu Stück 105 des Reichs⸗ und Staatsanzeigers) —
mit Ermächtigung des Mitgliedes der Regierungskommission
des Saargebsetes für die Angelegenheisen der Landwirtschaft
 folgendes bestimmt: 81
Die Ortschaft Herrensohr dildet einen Sperrbezirk mit den
aus den 886, 3 und 9 der obengenannten Ausführungs—
vorschriften — viehseuchenpolizeiliche Anordnung des preu—
zischen Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten
oomi 1. Mai 1912 — sich gersobenden Wirkungen.
An den Haupteingängen des Sperrbezirkes hat die
Polizeiverwaltung Tafeln mit der deutlichen und hau⸗
baren Aufschrift ,‚Maul- und Klauenseuche! Ein⸗ und Aus—
fuhr, sowie Durchtreiben von Klauenvieh und Durchfahren
Wiederkaͤuergespannen verboten!“ leicht sichtbar anzu—
bringen.

83.
Für die verseuchten BWehöfte gelten die folgenden
Vorschriften:
1. eber die Ställe und sonstigen Standorte, in denen
Klauenvieh steht, wird die Sperre verhängt.
2. Auf der Weide befindliches stlauenvieh ist Ir — 11.
3. In den gesperrten Ställen untergebrächte Pferde und

sonstige Einhufer dürfen außerhalb der gesperrten
Behöfte nur verwendet werden, nachdem ihre Hufe
unmittelbar vor dem Verlassen des Gehöftes mit zwei—
prozentiger Natronlauge desinfiziert worden sind.
hunde sind festzulegen, Geflügel ist so zu verwahren,
daß es die Gehöfte nicht verlassen kann.
Fremdes Klauenvieh ist von den Gehöften fernzuhalten.
Das Weggeben von Milch ist bis zur amtstierärztlichen
Feststellung der Abheilung der Seuche und der amts—
ferärztlichen Prüfung der Stalldesinfektion nur unter
der Bedingung der vorherigen Abkochung oder einer
anderen ausreichenden Erhitzung gestattet.
Als ausreichende Erhitzuüng der Milch ist anzusehen:
a) Erhitzung über offenem Feuer bis zu wiederholtem
Aufkochen;
b) Erhitzung im Wasserbade auf 85 Grad für die Dauer
einer Minute, sowie Erhitzung durch unmittelbar
einwirkenden strömenden Wasserdampf oder durch
andere von dem Mitgliede der Regierungskommission
für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuge—
lassene Verfaͤhren;
in Molkereibeirieben Erhitzung auf 60 bis 63 Grad
auf die Dauer einer halben Stunde, jedoch nur in
von dem Mitgliede der Regierungskommission für
die Angelegenheiten der Landwirtschaft nach Prü—
fung von Fall zu Fall unter besonderen Bedingun—
gen zugelassenen Einrichtungen.
Wird Dünger aus dem verseuchten Stalle entfernt,
so ist er innerhalb des Seuchengehöftes nach Anwei—
sung des beamteten Tierarztes zu packen. Dünger und
Jauche dürfen vor Aufhebung der Sperre aus den Ge⸗—
höften nicht abgefahren werden. Der Gehöftsbesitzer
oͤder »Verfügungsberechtigte hat Vorkehrungen zu tref⸗
fen, daß Jauche und von der Dungstätte abfließendes
Regenwaässer nicht auf öffentliche Wege und Blätze,
noch in offenen Straßenrinnen gelangen können.
die Ausfuhr von Futter— und Streuvorräten ist für
die Dauer der Seuche verboten.
Berätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Ge⸗
genstände, die mit den kranken oder verdächtigen Tieren
oder deren Abgängen in Berührung gekommen sind,
dürfen nicht aus den Gehöften herausgebracht werden,
bevor sie mit zweiprozentiger Natronlauge desinfiziert
worden sind.
Milchkannen sind mittels strömenden Wasserdampfes
oder durch Auskochen in dreiprozentiger Sodalauge
oder durch Einlegen der Kannen in kochend heißes
Wasser oder kochend heiße Sodalösung für die Dauer
don mindestens 2 Minuten und durch Abbürsten von
innen und außen zu desinfizieren. Von außen können
die Kannen auch mittels zweiprozentiger Natronlauge
desinfiziert werden.
Befallene seuchenkranke oder »verdächtige Tiere sind
entsprechend der vesonderen Vorschriften unschädlich
zu beseitigen. Häute, Hörner und Klauen gefallener
oder getöteter seuchenkranker oder seuchenverdächtiger
Depe find 24 Stunden in zweiprozentiger Natronlauge
zu legen.
hei Schlachtungen im Seuchengehöfte sind die verän—
derten Teile der seuchenkranken oder «verdächtigen

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